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In Bezug auf die Grund- und Käuſerſteuer: Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Hau ſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevöllmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ getragen find, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben, II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ werbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt ſind; 2) wenn ſich ihr Be⸗ triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. a III. In Bezug auf die Einſtommenſlener: Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ nahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ schäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zuſtießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen wird oder nicht. — Steuerpflichtig find: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ ten ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. 2) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzog um gelegenem Grundbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mii ihren Gehalts⸗, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ ſchaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ haltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnn etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jähr⸗ lich nicht erreichte, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch find Gehalte, Penſionen und Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ ſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. IV. Im Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſondern Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Eiukommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ tern werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. 0 Ladenburg, 5. Auguſt 1891. Der Vorſitzende des Schatzungsrates: A. Huben. Welianntkmachung. Die Feſiſtellung der Kapitalrentenſteuer fur 1891 betreffend. Beh gur die Einreichungen der Kapitalrentenſteuererklärungen ſür das lau⸗ fende Jahr wird hiermit in Gemäßheit des Artikels 22 des Kapitalrenten⸗ ſteuergeſetzes eine dreitägige Friſt vom 19. Auguſt bis mit 21. d. J. anberaumt Dabei wird bekannt gemacht: 5 1. Die Abgabe der Steuererklärungen hat beim Schatzungsrathe zu erfolgen. 2. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Stande der Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. 3. In obiger ffriſt haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen einzureichen: a) welche nach dem Stande ihrer Vermögens verhältniſſe vom 1. April d. J. ein in hieſiger Gemeinde zu veranlagendes Zinſen⸗ und Nenteneinkommen von mehr als 60 M. jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapitalrentenſteuer veranlagt findz b) welche hier zur Rentenſteuer zwar veranlagt ſind, aber nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. Juli d. J. ein ſteuerbares Zinſen⸗ und Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 M. Überſteigt. 4. Steu⸗ erpflichtig ſind: a) Landes- und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichs⸗ geſetzes vom 13. Mai 1870, die Beſe tigung der Doppelbeſteuerung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben; mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerba ren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf ob das gedachte Einkommen von im Auslande angelegten Kapitalien oder von fremden Bezugsorten herſtammt; b) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohn⸗ ſiß im Großherzogthum haben: nur inſoweit, als die bezüglichen Kapitalien im Reichs⸗ gebiete angelegt find oder die Bezilge aus letzterem herkommen. 5. Kapitalrentenſteuer⸗ pflichtige welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleich⸗ wohl befugt, eine ſolche innerhalb der oben beſtimmten Friſt abzugeben, wenn ſie ein e können glauben oder aus irgend einem Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find Geſuche um Strich im Steuerregiſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütun⸗ gen unter entſprechender Begründung innerhalb jener Friſt vorzubringen. 6. Formulare zu den Steuererklärungen ſamt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäfts⸗ zimmer des Schatzungsrates unentgeltlich verabreicht. 7. Wer die ihm obligenden Steuer⸗ erklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswid riger Weiſe erſtattet, unterliegt der ge⸗ Steuerminderung beanſpruchen zu ſetzlichen Strafe. N Ladenburg, 5. Auguſt 1891. Der Vorſitzende A. des Schatzungsrates. Huben. Betz. Höft „Verſleigerung. Dieuſtag, den 11. Auguſt d. Js. Nachmittags von ½ 2 Ahr ab wird das Erträgniß der Gemeinde⸗ obſtbäume (: Aepfel, Birnen und Zwetſchgen:) an Ort und Stelle ver⸗ ſteigert. 1 e am Schriesheimer⸗ thor. Ladenburg, den 5. Auguſt 1891. Gemeinderat. A. Huben. Betz. Vekanntmachung. No. 2225. Die Herſtellung eines Fußbodens im Wohnzimmer des Schul⸗ dien rs Gattung wird am Mittwoch den 12. Anguſt d. J. Vorm. 11 Ahr im Rathauſe hier öffentlich durch Ver⸗ ſteigerung vergeben. Ladenburg, den 6. Auguſt 1891. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Bitz. Aufforöerung. Huldigung im Jahre 1891 betr. No. 2197. Diejenigen badiſchen Staatsangehörigen, welche am 9. Sep⸗ tember d. J. dem Geburtstage Sr. K. Hoheit des Großherzogs huldigungs⸗ pflichtig find, alſo alle eidesfähigen Staatsbürger, welche bis dahin das 21. Lebensjahr zu ückg⸗legt haben, ſowie ſolche über dem genannten Alter, welche ſich ous irgend einem Grunde mit der Huldigung noch im Rückſtande befinden oder erſt ſeit einem Jahre die badiſche Staatsangehörigkeit erworben haben, werden aufg⸗fordert, binnen 8 Fagen ſich zum Entrog in das Verzeichnis der Huldigungspflchtigen diesſeits zu melden. Ladenburg, den 4. Auguſt 1891. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Betz. * Häringe neue große Fiſche, 10 Pfg. per Stück, empfiehlt C. C. 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