ur Ergänzungswahl des Gemeinderates. Nachdem die Stelle eines Gemeinderates durch Tod des Herrn Gabriel Höfer erledigt wurde, iſt don dem Bürgerausſchuß eine Ergänzungs⸗ wahl für die ganze noch übrige Amtsdauer des Abgegangenen, das iſt für die Zeit bis 22. Juni 1895, vorzunehmen. 5 Zu dieſem Zweck werden hiermit ſämmtliche Mitglieder des Gemeinde⸗ rates und Bürgerausſchuſſes auf: a Mittwoch, den 10. Juni l. J., in das hieſige Rathaus mit dem Anfügen eingeladen, daß die Abſtimmung in der Zeit von 10 Ahr Vormittags bis 11 Ahr Vormittags zu geſchehen hat. n „ Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſchrift auszuüben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit kämm äußeren Kennzeichen berſehen ſein. In den Stimmzettel ſind die Namen Derjenigen, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchrift⸗ lich oder durch beliebige Mittel der Verbielfältigung einzutragen. Der Vor⸗ geſchlagene muß mit ſeinem Familien- und mit ſeinem Vornamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Namens in der Ge⸗ meinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändnis entſteht. Wählbar iſt jeder bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigte, deſſen Wahlrecht nicht ruht, ſomit jeder Gemeindebürger und jeder im Voll⸗ befitze der Rechtsfabigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männ⸗ liche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehörige des Deutſchen Reichs, welcher ſeit 2 Jahren a. Einwohner der Gemeinde iſt, a b. das 24. Lebensfahr zurückgelegt und eine ſelbſiſtändige Lebens⸗ ſtellung hat, 0. keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, d. die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, e. im Großherzogtum eine direkte ordentliche Staatsſteuer zahlt. Als ſelbſtſtändig im Sinne des Buchſtaben b. werden diejenigen Per⸗ ſonen betrachtet, welche entweder einen eigenen Hausſtand haben oder ein Ge⸗ werbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Staatsſteuern mindeſtens zwanzig Mark bezahlen. a Zur Gültigkeit der Wahl iſt erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Mitglieder des Bürgerausſchuſſes abgeſtimmt haben. Iſt am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erfor⸗ derliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter An⸗ drohung einer Geldſtrafe bis zu 5 Mark (8 46 Abſatz 2 der Gemeindeord⸗ nung) nochmals zur Abſtimmung vorzuladen, und es iſt dieſes Verfahren ſo lange fortzuſetzen, bis eine giltige Wahl zu Stande gekommen iſt. Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mitglieder des Gemeinderats und der Bürgermeiſter. Von dem Vorhandenſein einer 2jährigen Dauer der Erforderniſſe Buch⸗ ſtabe a bis e kann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle Nach⸗ ſicht erteilt werden. Bei allen bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeinderat: 1. Infolge der Entmündigung, Mundtotmachung und Verbeiſtandung, 2. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verluſtes, 3. infolge gerichtlicher Verurteilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 4. nach eroffnetem Konkursverfahren, während der Dauer desſelben und ſo lange die Gläubiger nicht befriedigt find, 5. infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienſt auf die Dauer dieſes Verhältniſſes. In den unter Ziffer 3 erwähnten Fällen laufen die 5 Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. Die Wahlberech⸗ tigung zur Bürgerausſchußwahl und damit die Wählbarkeit in den Gemeinderat tritt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein, wenn der Verurteilte im Wege der Begnadigung die Wiederbefähigung erlangt hat. Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und in Folge deſſen auch die Wählbarkeit in den Gemeinderat bei denjenigen Gemeinde⸗ bürgern, welche 1. in der Gemeinde keinen Wohnfitz haben, 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatsſteuer im Groß⸗ herzogtum nicht verpflichtet find, 3. den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen haben, 4. nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht entrichten. 5 Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegerſohn, Bruder und Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder persönlich haftende Geſell⸗ ſchafter bei der nämlichen Handelsgeſellſchaft beteiligt find, können nicht zu⸗ leich Mitglieder des Gemeinderats ſein. Schriesheim, den 1. Juni 1891. 5 Gemeinderat. e . Unſeren tiefgefühlteſten Dank allen Denen, welche während der Krankheit unſeres entſchlafenen Sohnes, Bruders und Schwagers 8 1 W demſelben tröſtend zur Seite geſtanden, ganz beſonders den ehrwürd. Niederbronner Krankenſchweſtern für ihre aufopfernde Pflege, für die Blumenſpenden, ſowie allen Denen, welche ihn zum Grabe geleiteten, mit der Bitte, dem Verſtorbenen ein freundliches Andenken zu bewahren. 8 irg, den 5. Juni 1891. 15 Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: J. Naumann, Bildhauer. Badhoſen in allen Gtößen empfiehlt J. Haſſelbach. n in d i 35 EI Die größte Auswahl in 1 e Damen⸗ Herren⸗ & Knabenſtrümpfen ing allen Größen und Farben, vorzügliches Fabrikat, empfehl, 5 D. Freitag. 2 alten clean ae ien d ackeltahrt Arien fee Schal. Abe fd ape ane Hamburg- New Tork ssten 0 vermittelst der schönsten und deutschen Post-Dampfschifre tablet & bis 7 Tage. Ausserdem Beförderung mit directen deutschen . 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