1 8 BVekanntmachun 8. Is. der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagarbeiter in folgender Weiſe feſtgeſetzt iſt. a. Für die Stadt Mannheim: für erwachſene männliche Arbeiter, über 16 Jahre alt, 2 M. 30 Pfg. N 1 5 weibliche 5 is „ 1 M. 40 Pfg für jugendliche männliche Arbeiter, unter 16 Jahre alt, 1 M. — 8 8 5 weibliche 5 „ 18 N. 0 pfe, b. Für den geſammken Landbezirk: männliche Arbeiter, über 16 Jahre alt, 1 M. 90 Pfg 3 „ weibliche 1 M. 40 Pfg. 3. für jugendliche männliche Arbeiter, unter 16 Jahre alt, 90 Pfg. 4 7 weibliche 5 70 . Dabei weiſen wir darauf hin, daß der ſo feſtgeſetzte ortsübliche Tagelohn gewöhn⸗ licher Tagearbeiter den Maßſtab bildet, nach welchem bei der Gemeindekrankenverſſicherung (8 4 des Geſetzes) das Krankengeld (8 6) und die Verſicherungsbeiträge (8 9); bei Orts⸗ Krankenkaſſen (8 20 Ziff. 3 des Geſetzes), Betriebs⸗(Fabrik⸗) Krankenkaſſen (8 64), Bau⸗ Krankenkaſſen (§ 72) und Innungskrankenkaſſen (8 73) das Sterbegeld; bei den in der Gemeinde ſeßhaften eingeſchriebenen und ſonſtigen Hilfskaſſen ohne Beitrittszwang (8 75 des Geſetzes) wenn deren Mitglieder von der Gemeindekrankenverſicherung und von der Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorſchriften des Geſetzes errichteten Krankenkaſſe beizutreten, befreit ſein ſollen, das Krankengeld zu bemeſſen ſind. Außerdem bemißt ſich der Grad der die Verſichernngspflicht nach dem Reichsgeſetz über die Invaliditäts⸗ und Alters verſicherung vom 22. Juni 1889 begründenden Er⸗ werbsfähigkeit gemäß 8 4 Abſ. 2 8 9 Abſ. 3 genannten Reichsgeſetzes nach dem feſtge⸗ ſetzten ortsüblichen Tagelohn, und endlich wird der zur Bemeſſung der Beiträge und Renten dienende Arbeitsverdienſt der unter 8 22 Abſ. 2 Ziff. 5 genannten Reichsgeſetzes fallenden Perſonen nach dem feſtgeſetzten ortsüblichen Tagelohn berechnet, M i 2. April 1891. 4 3 für erwachſene * * 16 * * Beſchluß. No. 924. Vorſtehende Bekanntmachung wird h Ladenburg, den 16. April 1891. 5 5 Bürgermeiſteramt. A. Huben. Huben. 333 urt & Böttger Franſtfurt a. M. empfehlen ihr Lager in 2 Moſaik⸗Ylatten für Bodenbeläge, 5 5 0 für Wandverkleidungen, in einfachen bis zu den reichſten Deſſins. 5 EE Ein einziger Versuch wird Jedermann überzeugen, dass wirklich das Vorzüglichſte gegen alle Inſekten iſt, indem es — wie kein zweites Mittel — mit frappirender Kraft und Schnelligkeit „jederlei“ Ungeziefer bis auf die letzte Spur vernichtet. Veſie Anwendung durch Verſtäuben mit aufgeſtecktem Zacherlin⸗Sparer. Man darf Zacherlin ja nicht mit dem gewöhnlichen Inſektenpulver verwechſeln, denn Zacherlin iſt eine ganz eigene Spezialität, welche nirgends und niemals anders ex ſtirt als in verſiegelten Flaſchen mit dem Namen Z. Zacherl. Wer alkſo Zacherkin verlangt und dann irgend ein Pulver in Papler⸗Düten oder Schachteln dafür ann mmt, iſt damit ſicherlich jedesmal betrogen. Dio Zeſtſetzung des ortsüblichen Taglohns a gewöhnlicher Arbeiter betr. Mir geben hiermit bekannt, daß durch Entſchließung des Bezirksrats vom 2. April Landw Bezirksverein Ladenburg Aecht zu haben: bei Herrn C. T. Stenz. Julius Maher. C. A. Thomas Nachf. 3 Holzbach. J. Schweikert. Wilhelm Bürkle. Adolf Jorſt. In Ladenburg „ Heidelberg 17 * 15 1 10 1 11 10 5 Weinheim K D 2 kiniler-ewabransta elan ntmachung. Wir ſehen uns genötigt, im Hinblick auf die vielfach erheblich geſtſegenen Preiſe für Lebensmittel und Heizungsmaterial den von den Ellern zu ſeiſtenden Beitrag für Verköſtigung („ Suppenkreuzer“) von drei Pfennig auf vier Pfennig für den Tag zu erhöhen. Es find demgemüß von Montag 4. Mai an wöchentlich 24 Pfennig zu entrichten. . Der Verwaltungsrat. g Die Förderung der Rindvlehzucht No. 614. Nach einer Mitteilung des finden am Dienstag, den 5. Mai, Morgens /9 Ahr in Ladenburg und Mittwoch, den 6. Mai, Morgens 8 Ahr in Schwetzingen die ſtaatlichen Pramiirungen von Zuchtvieh ſtatt, an welchen ſich die Orte der Bezirksämter Mannheim, Schwitzingen, Weinheim und Heidelberg betel⸗ ligen können. Wir erſuchen die Befißer ſchön gebauter und nutzungsfähiger Zuchttiere dieſelben dem Bezirksamte Manuheim oder dem Unterzeichneten ſchriftlich an⸗ zumelden und an den genannten Tagen zur Prämiirung vorzuführen. Um nur ausgeſuchte Tiere in der Ausſtellung zu haben und etwalgen Enttäuſchungen möglichſt vorzubeugen, wird der Unterzeichnete auf Wunſch die angemeldeten Tiere wenige Tage vor der Ausſtellung befichtigen. auß Staatsmitteln betr. Großh. Mmiſteriums des Innern 4 li he Farten im Alter von 1 / bis 8 Jahren können mit 75, 100 ede 5 6 150 Mark peämiirt werden. Weibliche Zuchttiere müſſen mindeſtens einmal un min gekalbt, dürfen aber nicht abgezahnt haben; ſie können 50, 100 oder 150 bin u Mark Prämie erhalten. in i Kun Kalbinnen, die bis zum Tage der Vorführung nicht geworfen haben, k dan find von der Prämiirung ausgeſchloſſen. Vieh aus Wutſchaften, in welchen dasſelbe nur zur Erzeugung von Milch und nicht zur Züchtung gehalten wird, ſowie auch Handels vieh, bleiben von der Prämiirung ausgeſchloſſen. Nähere Auskunft erteilt Landwirtſchaftsinſpektor R. Schmezer in Ladenburg, o οοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοοο FJurtterſchneid⸗ Maſchinen neueſte Konſtruktionen verkauft billigſt Michael Bläß. 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