* BVelanntmachung. N Hie Forderung der Rindviehzucht aus 1 9 05 1 Das Gr. Miniſtertum des Innern hat mit Erlaß vom 10. d. M., Nr. 68835, anher bekannt gegeben, daß die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh aus den 5 1 55 Zweck beſonders zur Verfügung geſtellten Mitteln auch in dieſem Jahre nach dem herigen Verfahren ſtattfinden ſoll. Verbeſſrung der Veſhaſfenheit der zur Zucht Der Zweck 8 Prämiirung iſt die endenden Tiere. . zu 9 ſollen deshalb ausſchließlich zur Zucht und zum gemeinſamen Gebrauche 1 75 geſtellte Farren und junge weibliche Zuchttiere prämiirt werden, welche dem 15 2 5 treffenden Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug Nac den und äußere Merkmale, ſowie mit Rückficht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglich 5 Tieren des Bezirks zu rechnen ſind. Unter dieſen Tieren ſoll denjenigen der a ge geben werden, welche nachgewieſenermaßen, oder nach ihren äußeren Merkmalen au 550 gehaltenen Bee e gleichviel ob ſie im Lande aufgezüchtet oder aus dem uslande eingeführt ſind. i a Im Alen werden bei der Prämiirung folgende Beſtimmungen zur An⸗ en kommen. . 0 8 88 8 5 Unter den zur Zucht aufgeſtellten Jarren ſollen vorzugsweiſe einundeinhalb bis zweiundeinhalbjährige Tiere berückſichtigt werden. Farren mit 6 vollſtändig 15 ſchobenen und in Reibung befindlichen Schaufeln (Breiten) werden, wenn ſie fich 5 in maſtfähigem Zuſtand befinden und vorausſichtlich weitere zwei Jahre zur Zucht nicht mehr verwendet werden können, unberückſichtigt bleiben. a 5 Unter ſonſt gleichen B die im Eigentum der Gemeinde be⸗ ndlichen Farren von den Übrigen den Vorzug. 1 8 5 f e Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit einem in die Naſen⸗ ſcheidewand eingezogenen Naſenring, r mit einem Kopfhalfter, das auch aus einem tück hergeſtellt ſein darf, verſehen ſein. 1 5 1 0 5 von Farren werden auf 75, 100, 150 u. 200 M. feſtgeſetzt. Für die vorzüglichſten unter sämtlichen mit Zweihundertmarkpreiſen bedachten Zuchtfarren kann nach Beendigung der ganzen Prämiirung durch das Miniſterium je eine Zuſatzprämie von 100 Mark bewilligt werden. 5 . Sämtliche Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. bezw. des 5. Lebensjahres zur Zucht zu ver⸗ wenden, wenn nicht ein Umſtand, der tierärztlich feſtgeſtellt werden muß, dies verhindert. Den Großh. Bezirksämtern bleibt es anheimgegeben, die Ueberweiſung des Prä⸗ mienbetrages oder eines Teiles desſelben ſeitens der Gemeinde an den Farrenpächter zu unterſagen. 8 2. Für wekbliche Zuchttiere, welche nachweislich einmal oder das zweite Mal gekalbt und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchritten ſind, als daß ſie friſch abgezahnt haben, und unter dieſen vorzugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wie⸗ derum greifbar trächtig ſind, werden Prämien im Betrage von 50, 75, 100 und 150 Mark ausgeſetzt. nul dann Berückſichtigung finden können, wenn ſte am Prämiirungstage bereits dritte Mal geworfen haben, von der Prämiirung des halb nicht ausgeſchloſſen ſind. Die mit Prämien bedachten Tiere werden je nach der Höhe der Prämie am linken oder an beiden Hörnern markirt. Der Empfän prämiirte Kuh während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vorſtand des landwirtſchaftlichen Bezirksvereins oder dem Bezirkstierarzte, wenn derſelbe ſich an Ort und Stelle beſindet, auf Verlangen vorzuführen. . 3. Ein Verkauf des prämiirten Tieres oder die Ueberlieferung desſelben an die Schlachtbank verpflichtet den Prämienempfänger zur Rückgabe der Prämie. Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Tier in den Beſitz eines anderen inlän⸗ diſchen Viehzüchters übergeht, der in die vom früheren Beſitzer übernommenen Ver⸗ pflichtungen eintritt. Steht das prämiirte Tier um, oder muß zu einer Notſchlachtung desſelben geſchritten werden, ſo iſt hiervon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, welches die ſelbe an den Bezirkstierarzt übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und dasſelbe Tier nicht mehrmals mit einer Staats⸗ prämie bedacht werden; jedoch kann eine bereits erteilte kleinere Prämie in ſpäteren Jahren eine Erhöhung erfahren. 5. Soviel als thunlich vermieden werden, Preiſe für Farren oder Kühe zugleich erhält. 6. Vieh aus Wirtſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch für den Handel oder für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt und in der Regel zuge⸗ 0 wird, endlich Handels⸗ und Stallvieh (Stellvieh) bleibt von der Prämiirung aus⸗ geſchloſſen. 7. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobende Anerkennungen oder Weggelder nach dem Ermeſſen der Kommiſſion zuerkannt werden. Die Weggelder ſoll n für Kühe bei einer Entfernung des Standortes von dem Prämiirungsorte bis zu 5 Kilometer 5 Mark, von 6 bis zu 10 Kilometer 10 Mark und bei Entfernungen von 11 Kilometer und darüber doppelte dieſer Summe betragen. Es empfiehlt ſich, daß die Weggelder durch die Kaſſe des betreffenden landwirtſchaftlichen Bezirksvereins ſofort am Prämiirungsorte und Prä⸗ miirungstage vorſchüßlich ausbezahlt werden, auf Wiedererſatz durch die Zentralkaſſe für Landwirtſchaft. 8. Die Vornahme der Prämiirung erfolgt durch eine Kommi dem Bezirkstierarzt des Bezirks und 2 von der Direktion des landwirtſ vereins auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Sachverſtändigen zufammengeſetzt iſt. Es bleibt dem Miniſterum und der Zentralſtelle des landwirtſchaftlichen Vereins vorbe⸗ halten, beſondere ſtimmführende Vertreter zur Prämiirung abzuordnen. Der Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Vorſitz; in Abweſenheit desſelben geht der Vorſitz an den Vertreter der Zentralſtelle des landwirtſchaftlichen Vereines über Iſt auch ein ſolch er nicht anweſend, ſo erwählt die Kommiſſion ihren Vorſitzenden durch Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Zentralſtelle in der Kommiſſion ſteht das gleiche Stimmrecht, wie den übrigen Kommiſſionsmitgliedern zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Aus ſchlag. 9. Ueber das Ergebnis der Prämiirung welches die Tiere nach den beiden Abteilungen, ſelben nach der Höhe der Prämie geordnet unter des Beſitzers einzutragen find. Das von allen zeichnende Protokoll iſt durch das Bez rksamt . 8 1 vorzulegen. Die Namen der Beſitzer der prämiirt en Tiere werden im l i i Wochenblatte bekannt gemacht. 5 N e chen 11. Zu der Prämiirung können Tiere aus allen gemeldet und zugeführt werden, jedoch wird nur ein Prämiirungsort für den Umfang des Gebiets eines größeren landwirtſchaftlichen Bezirksvereins in der Regel beſtimmt. Um den Viehbeſitzern der verſchiedenen Gemeinden des Bezirks von einem Jahr zum andern eine günſtigere Gelegenheit zur Vorführung zu bieten, wird mit dem Prämiirungs⸗ ort, 1 95 1 5 5 1 ndem wir die ürgermeiſterämter und Stabhalterämter beauftragen, Vor⸗ ſtehendes ſofort in ihren Gemeinden bekannt zu geben, ſind die Gemeinden 911 5 die daß ein und derſelbe Beſitzer mehrere ſſion, welche aus chaftlichen Bezirks⸗ iſt ein Protokoll aufzunehmen, in Farren und Kühe uad innerhalb der⸗ Angabe des Namens und Wohnorts Mitgliedern der Kommiſſion zu unter⸗ behufs Erwirkung der Anweiſung der Gemeinden des Bezirls an⸗ Dabei iſt zu bemerkeu, daß wenn Kalbinnen angemeldet werden, dieſe gelalbt haben und daß Kllhe vom zweiten Kalbe, welche bis zum Prämiirungstage das ger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu verpflichten, die 15 Mark, für Farren aber das een 1 75 1 8. 17 85 e 1 er, welcht ein prämitrungswürdigez Tier zu beſthen glauben, eim ö 7 zur 1 nach dem hierzu beſtimmten Formular kändlers 5 10 Mittwoch, den 15. April d. 3. bei dem Bezirksamte durch Vermittlung dez Bürgermeiſteramts einzureſchen 5 1 5 ö Mannheim, den 16. März 1891. Großh. Bezirksamt, Benſinger. Bee ſ ch lu ß. No. 924. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit beröffentlicht. Ladenburg, den 24. März 1891. 0 Bürgermeiſteramt. A. Huben. ntmachun g. J „ Die Muſterung pro 1891 betreffend. Die Muſterung der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Mannheim findet am 16., 17., 18., 20., 21., 22., 23, 24, 28. 27., 28. u, 2. Aprit 1891, im Aulaſaale Lit. 4 4 No. 4 flat. a Dies wird den Pflichtigen mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß gemüß 9 23 Ziff. 7 der Wehr⸗Ordnung die ohne genügende Entſchuldigung Ausbleibenden mit Geld⸗ ſtrafen bis zu „30 Mark“ oder mit Haft bis zu „3 Tagen“ beſtraft und außerdem der Vorteile der Looſung für verluſtig erklärt und als vorweg Einzuſtellende behandelt werden können. Wer fich der Geſtellung böslich entzieht, wird als unſicherer Dienſt⸗ pflichtiger behandelt. Er kann außerterminlich gemuſtert und ſofort zum Dienst einge⸗ ſtellt werden. ſowie der früheren Jahrgungs elan 1 Die Pflichtigen der Jahrgänge 1869 und 1870. haben ihre Looſungsſcheine mitzubringen, a An nachverzeichneten Tagen haben zu erſcheinen: Die Pflichtigen des Jahrganges 1869 aus der Stadt Mannheim, deren Fami⸗ liennamen mit dem Buchſtaben 4 bis mit J anfangen außerdem die Rückſtändigen anz ſrüheren Jahrgängen aus dem ganzen Bezirke. Am Dienſtag den 28. Aprik k. 3s., Die Pfllichtigen der Jahrgänge 1869, 1870 und 1871 aus Ladenburg, Neckar⸗ hauſen, Sandhofen, Schaarhof und Schriesheim. Am Mittwoch den 29. Aprik k. Js. findet im Anſchluſſe an das Muſterungsgeſchäft, die Verbeſcheidung der rechtzeitig einge⸗ kommenen Reklamationsgeſuche ſtatt und haben die Beteiligten an dieſem Tage wieder⸗ holt zu erſcheinen. a Am Honnerſtag, den 30. April l. Js., Vormittags 8 Nuhr ſowie der älteren Johr⸗ beginnt die Looſung der Pflichtigen des Jahrganges 1871, gänge, ſoweit letztere nicht gelboſt haben. ö Jedem Militärpflichtigen iſt das perſönliche Erſcheinen im Loo fungstermint überlaſſen. ein Mitglied der Erſatz⸗Kommißſion Für die nicht erscheinenden wird durch geldoſt werden. Jeder Militärpflichtige, gleichviel, ob er ſich im 1., 2. oder 8. Militaͤrpflcht⸗ jahre befindet, darf ſich im Muſterungsjahre freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein beſonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung, oder des Trup⸗ pen⸗ (Marine) Teils erwächſt. 5 Durch dieſe freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Voxel der Looſung und gelangen in erſter Linie zur Aushebung. Die Pflichtigen haben zum Muſterungsgeſchäfte in reinlichem und nüchternem Zuſtande zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Erſcheinen im Muſterungstermine verhindert it, e ein ärztliches Zeugniß einzureichen. l Daſſelbe iſt — ſofern der ausſtellende Arzt nicht Staatsarzt iſt — bürgermeſer⸗ amtlich zu beglaubigen. Die Bürgermeiſterämter werden beauftragt, die Verfügung in ihren Gemeinden üblicher Weiſe bekannt zu machen mit dem Anfügen, daß den Geſtellungspſh⸗ och beſondere Vorladung zum Muſterungsgeſchäfte zugehen wird. Die Herren Bürgermeiſter ſelbſt haben mit den Pflichtigen ihres Ortes Muſterungstermine zu erſcheinen. Mannheim, den 26. März 1891. Großh. Bezirksamt. Wild. Vormittags dreiviertel 8 Ahr, in orts tigen n Jige hiermit den Eingang der Neuheiten der Frübjahrsſalſon in Hüten, Blumen. Federn Wändern, Spitzen, Agraffen ele. ergebenſt an. Sehr elegante i 3 25 5 Mallellhüte ſtehen zur gefl. Anſicht in gidßter Aus wa in meinem neuen Lokale freundlichſt ein hl aus und lade zu D. Ireitag. Auf das Frühjahr empfehle Spaten, Hacken, Schaufeln, Rechen, Raupenſcheeren, Nele ſcheeren, Kindergartengeräte, Drahtgeflechte, Drahtſpaunet, rohen, verzinkten und Stachelzaundraht, ſämmtliche Artikeln in den beſten Qualitäten, zu den äußerſt billigſten Preiſen, Michael Aläß, unheimer Malmarktloge 72 ver Stück 2 NMarſt ſind zu haben bei Jakob Steruweilet, 2 2 2 —— . 2. 2