— 8 5 % Einkadung zur Ergänzungswaßk des 80 Gemeinderats. ez . . Nachdem die Stelle zweier Gemeinderäte durch Tod der Herren Anton Arnold und Jacob Löſch erledigt wurden, iſt von dem Bürgerausſchuß eine Ergänzungswahl für die ganze noch übrige Amtsdauer der Abgegangenen, d. . für die Zeit bis 22. März 1895 bezw. 11. März 1892 borzunehmen. Zu dieſem Zweck werden hiermit ſämtliche Mitglieder des Gemeinderats und Bürgerausſchuſſes auf Samstag den 28. März d.. J. auf das hieſige Rathaus mit dem Anfügen eingeladen, daß die Abſtimmung in der Zeit von 10 Uhr Vormittags bis 11 Uhr Vormittags zu geſchehen hat. Das Wahlrecht iſt in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſchrift auszuüben. Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. In den Stimmzettel find die Nomen Derjenigen, welchen der Wähler ſeine Stimme geben will. handſchrift⸗ lich oder durch beliebige Mittel der Vervielfältigung einzutragen. Der Vor⸗ geſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vornamen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Namens in der Ge⸗ meinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Mißverſtändnis entſteht. Wählbar iſt jeder bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigte, deſſen Wahlrecht nicht ruht, ſomit jeder Gemeindebürger und jeder im Voll⸗ beige der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche männ⸗ liche, nicht im aktiven Militärdienſte ſtehende Angehbrige dis Deutſchen Reichs, welcher ſeit 2 Jahren „Einwohner der Gemeinde iſt, Naben by „das 24. Lebensjahr zurückgelegt und eine ſelbſiſtändige Lebens⸗ kütt ſtellung hat, grulz m keine Armenunterſtützung aus öffentlichen Mitteln empfangen hat, „die ihm obliegenden Abgaben an die Gemeinde entrichtet hat, Im Geoßhetzogthum eine direkte ordentliche Staats ſteuer zahlt. Als ſelbſtſtändig im Sinne des Buchſtaben b. werden diejenigen Per⸗ ſonen b trachtet, welche entweder einen eig nen Hausſtand haben oder ein G:⸗ lden werbe auf eigene Rechnung betreiben oder an direkten ordentlichen jährlichen Aa Slaatsſteuern mindeſtens zwanzig Mark bezahlen. ij U, su Zur Gutigkeit der Wahl iſt erforderlich, daß mehr als die Hälfte der . Met. N Mitglieder des Bürgerausſchuſſes abgeſtimmt haben. kendet nie Iſt am Ende der für die Wahlhandlung anberaumten Friſt die erfor⸗ t G. Ee derliche Wählerzahl nicht erſchienen, ſo find die Ausgebliebenen unter An⸗ Mußt 1 drohung einer G ldſtrafe bis zu 5 Mark (§ 46 Abſatz 2 der Gemeindeord⸗ nung) nochmals zur Abſtimmung vorzuladen und es iſt dieſes Verfahren ſo lange fortzuſetzen, bis eine giltige Wahl zu Stande gekommen iſt. Zum Bürgerausſchuß gehören auch die Mitglieder des Gemeinderats und der Bürgermeiſter. ö Von dem Vorhandenſein einer 2jährigen Dauer der Erforderniſſe Buch⸗ fiabe a bis e kann durch Bürgerausſchußbeſchluß im einzelnen Falle Nachſicht erteilt werden. Bei allen bei der Wahl zum Bürgerausſchuß Wahlberechtigten ruht das Wahlrecht und damit auch die Wählbarkeit in den Gemeinderat: 1. Infolge der Entmündigung, Mundtotmachung und Verbeiſtandung, 2. infolge der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte während der Dauer dieſes Verluſtes, „infolge gerichtlicher Verurteilung wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs innerhalb der letzten fünf Jahre, 4. Nach eröffnetem Konkursberfahren, während der Dauer deſſelben und ſo lange die Gläubiger nicht befriedigt find, in um K infolge des Eintritts in den aktiven Militärdienſt auf die Dauez garten m dieſes Verhältniſſes. erſc wende In den unter Zffer 3 erwähnten Fällen laufen die 5 Jahre erſt von roh nge, dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. Die Wahlbe⸗ rechtigung zur Bürgerausſchußwahl und damit die Wählbarkeit in den Ge⸗ meinderat tritt hier, wie bei dem Verluſte der bürgerlichen Ehrenrechte wieder ein, wenn der Verurteilte im Wege der Begnadigung die Wie derbefähigung erlangt hat. Außerdem ruht das Wahlrecht zur Bürgerausſchußwahl und in Folge deſſen auch die Mählba keit in den Gemeinderat bei denjenigen Gemeinde⸗ bürgern, welche a 1. in der Gemeinde keinen Wohnfitz haben, 2. zur Entrichtung einer ordentlichen direkten Staatsſteuer im heitzogthum nicht verpflichtet find, „den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterſtützung aus öffentlichen, Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenrn Jahre bezogen haben, „nach durchgeführtem Betreibungsverfahren die an die Gemeinde im laufenden oder im vorhergehenden Jahre geſchuldeten Abgaben nicht ade det b N benzuld 951 15. entrichten. igem 5 Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiege rſohn, Bruder und tba Schwager, ſowie diejenigen, welche als offene oder perſönlich haftende Geſell⸗ gleich Mitglieder des Gemeinderats ſein. Ladenburg, den 17. Mätz 1891. 5 Der Gemeinderat. A. Huben. 5 4 Control⸗Verſammlungen Die diesjährigen Frühfahrs⸗Control⸗Verſammlungen für die Landwehr 1. Aufgebots, die Reſerviſten, Dispofitions⸗Urlauber und zur Disposition der Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften, ſowie die Erſotz⸗Reſerviſten der Ort⸗ ſchaften Schriesheim, Ladenburg und Neckarhauſen des Amtsbezirks Mannheim finden in folgender Weiſe ſtatt: 1. Am 7. April er., Morgens 8 Uhr im Schulhofe zu Tadenburg für die Landwehr 1. Aufgebots, die Reſerviſten, Dispofitions⸗Urlauber und zur Dispoſition der Erſatzbehöͤrden entlaſſenen Mannſchaften der vorſtehend aufgeführten Gemeinden. 2. Am 7. April er., Nachmittags 3 Uhr . im Schulhofe zu Tadenburg f für die Erſatz⸗Reſerviſten der vorſtehend aufgeführten Gemeinden. 5 Schirme und Stöcke dürfen nicht auf den Controlplatz gebracht werden. Unentſchuldigtes Fehlen oder zu ſpät kommen wird mit Arreſt beſtraft. Die Militärpäſſe und Führungsatteſte beziehungsweiſe die Erſatz⸗Re⸗ ſervepäſſe find mit zur Stelle zu bringen. Diejenigen Mannſchaften, welche in der Zeit vom 1. April 1879 bis 30. Septemer 1879 in den aktiven Dienſt eingetreten find, haben bei der diesjährigen Herbſt⸗Control⸗Verſammlung zu erſcheinen, da ſie hierbei zur Landwehr 2. Aufgebots übergeführt werden. N Heidelberg, den 14. März 1891. Königl. Bezirks⸗Commando. Be ſchluß. No. 891. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlich Ladenburg, den 23. März 1891. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Geſchäftsverlegung. Zeige hiermit ergebenſt an, daß ich heute mein Geſchäft in den Laden des Herrn F. Maier, gegenüber der Wirtſchaft des Herrn Martin Rufer, verlegt habe und erſuche, das mir bisher bezeugte Wohlwollen auch ferner zu bewahren . Hochachtungsvoll 22 e 25 2 von Neuheiten in Stunbmante stoffen in 17 verſch. Deſſins Alchllteſcrmng. No. 307. Die Lieferung des Mehl⸗ bedarfs für das kath. Günter'ſche Wai⸗ ſenhaus hier, pro 1. April bis 1. Ok⸗ tober d. J., ſoll im Submiſſtonswege vergeben werden, desfalſige Angebote ſind bis längſtens den 28. dieſes Mo⸗ Groß⸗ ſchafter bei der nämlichen Handelsgeſellſchaft beteiligt find, können nicht zu nats nachmittags 3 Uhr verſchloſſen und mit der Aufſchrift „Mehllieferung für das kath Günther'ſche Waiſen⸗ haus hier“ anher einzureichen. Die näheren Bedingungen können dieſſeits eingeſehen werden. Ladenburg, den 24. März 1891. Gemeinderat. A. Huben. f J. Brehm. Sohn! kann abgeladen werden an der Wohnung bei W. W. Hertel. gegen die Hauptſtraße nebſt Zubehör zu vermieten bei J. Hanniwald. Auf Oſtern ein Logis im Preis von 110 bis 120 N. geſucht. Näheres in der Epedition. d. Bl, beſtehend aus 2 Zimmer im 3. Stock 5