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Wezirſis polizeiliche Vorſchrift für den Land bezirk betr. die Sicherung der öffentlichen Geſundheit und Reinlichkeit. Zum Vollzug der Verordnung vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen Heſundheit und Reinlichkeit betreffend (Geſ.⸗ u. V.⸗Bl. S. 653) wird unter Aufhebung der bezirkspolizeilichen Vorſchrift vom 6. März 1873, betr. die Sicher ung der öffent⸗ lichen Geſundheit und Reinlichkeit und der 8 1— 18 der bezirkspolizeichen Vorſchrift vom g. April 1873, betr. die Reinigung der Straßen und Abfuhr des Kehrrichts, Folgendes 1, Abtritte 1 55 Abtrittgruben. Für jedes zum längeren Aufenthalt für Menſchen dienende, neu zu errichtende, einem Umbau oder einer durchgreifenden Reparatur zu unterwerfende Gebäude müſſen nach Maßgabe der folgenden Paragraphen Abtritte und Abtrittgruben hergeſtellt werden, ſofern nicht zur Aufnahme der menſchlichen Excemente abführbare Behälter (Tonnen, Fäſſer) verwendet werden. Die gleichzeitige Verwendung der Dunggruben als Abtrittgruben iſt in ſolchen Ge⸗ bäuden nicht mehr geſtattet. 31. Neue Abtritte ſollen in der Regel in einem beſonderen Anbau über die Grube er⸗ richtet werden. In denſelben muß eine waſſerdichte Abtrittröhre angebracht und 3 Cen⸗ Umeter von den Wänden und Mauern entfernt, mit möglichſt ſenkrechtem Abfall bis in die untere Hälfte der Grube abgeführt werden. Nach oben muß jede Abtrittröhre als Dunſtrohr über das Dach des Abtritts geführt und mit einem Hut verſehen werden.“ Die Abtrittröhre und das Dunſtrohr müſſen einen Durchmeſſer von mindeſtens 18 Centimeter im Lichten haben; die Verwendung von höhernen Schachten als Abtrittröhren iſt unſtatthaft. Der Abtrittſitz muß mit einem Deckel 1 89 ſein. Neue Abtrittgruben müſſen außerhalb der Gebäudegr raße angelegt werden, ſie müſſen von der Grundmauer des Gebäudes durch einen Zwiſchenraum von 10 em, getrennt, von Brunnen, (Brunnenſtuhen, Brunnenſchachten) und Waſſerlei⸗ tungen mindeſtens 3 Meter und von der nachbarlichen Grenze mindeſtens 1 2 Meter ent⸗ 155 ſein. Bezüglich der Lage der Gruben kann der Bezirksrat in einzelnen Fällen Nach⸗ ſicht erteilen. a Die Gruben müſſen einen der Boſtimmung des Gebäudes entſprechenden Kubikin⸗ halt, mindeſtens aber eine Tiefe von 1,89 m. im Lichten, ſowie einen inneren Raum von 1,20 m im Quadrat runde Gruben einen Durchmeſſer von 1,50 m haben. Sie müſſen berwölbt oder Lufdicht mit Stein⸗ oder Eiſenplatten oder doppelten ſtarken Dielen gedeckt werden; bei überwölbten Gruben muß mindeſtens 75 om. im Quadrat meſſende Einſteigebffnung angebracht werden, welche ebenfalls lufdicht zu decken iſt. Der Boden und die Umfaſſungsmauern der Gruben müſſen, ſofern ſie aus Bruch⸗ ſteinen hergestellt werden, mindeſtens 45 om. ſofern ſie aus Backſteinen hergeſtellt werden mindeſtens ein und einhalb Steine ſtark ſein. Boden und Umfaſſungsmauern der Gruben müſſen mit Cementmörtel gemauert werden, und derart waſſerdicht her geſtellt ſein, daß die Durchſikerung des Inhalts voll⸗ ſtändig verhindert wird. Der Boden der Grube muß in der Richtung gegen die zur Entleerung beſtimmte Oeffnung mit Gefäll . 5: 100) verſehen werden. In beſtehenden Gebäuden, die zum längeren Aufenthalt für Menſchen dienen, kann durch das Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes die Herſtellung von Abtrittan⸗ lagen nach Maßgabe der § 2 und 3 angeordnet werden, wenn ſolche bis dahin überhaupt nicht vorhanden waren. Vorhandene Anlagen müſſen nach dieſen Beſtimmungen abgeändert werden, wenn ein Umbau oper eine durchgreifende Reparatur des Gebäudes, für welches ſie dienen, vorgenommen wird, oder wenn wegen Baufälligkeit insbeſondere Durchläſſigkeit der Grube die Herſtellung vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes aus ſanitätspolizei⸗ lichen Gründen angeordnet wird. In Wirtshäuſern, Schulen, Fabriken, Spitälern, Ar⸗ menhäuſern, ſowie in Wohnhäuſern, die von einer größeren Anzahl von Perſonen be⸗ wohnt werden, kann eine Aenderung beſtehender Abrittsanlagen und deren Herſtellung nach Maaßgabe der 88 2 und 3 jederzeit vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirks- arztes angeordnet werden. Die Friſten zur vorſchriftsmäßigen Herſtellung der Gruben in beſtehenden Gebäuden beſtimmt der 1 . a Jede neu ausgeführte Abtrittanlage muß, ſofern nicht die Unterſuchung durch den Bezirkskontroleur anläßlich der Baureviſton (8 54 L.⸗B.⸗O.) erfolgen kann, vor ihrer Ingebrauchnahme durch die Ortsbaukommiſſion geprüft und gutgeheißen werden. 6 5 Behufs der Inſtandhaltung der Gruben und Herſtellung der nötigen Ausbeſſerungen werden die Gruben alljährlich anläßlich der Feuerſchau einer Beſichtigung und Unter⸗ ſuchung unterzogen. Die dabei vorgefundenen Mängel und die zur Abhülfe erforderlichen Anordnungen find Seitens der Feuerſchauer dem Bezirksamt mitzuteilen. 7 Die Gruben müſſen jeweils ſo rechtzeitig entleert werden, daß ein Ueberfließen des Inhalts nicht ſtattfinden kann. 8 8. Haushaltungsabfälle u. dergl. dürfen nicht in die Abtrittsgruben verbracht werden 9 Soforn die Aufnahme der menſchlichen Excremente abführbare Behälter (Fäſſer, Tonnen) verwendet werden ſollen, iſt jeweils unter Vorlage von Plänen die bezirksamt⸗ liche Genehmigung beſonders einzuholen. Die Behälter find in allſeits geſchloſſenen, gut ventilirten Räumen aufzuſtellen, ſie müſſen waſſerdicht und mit der e dichtflüſſig in Verbindung gebracht ſein. 0 Außerhalb der Gruben oder Behälter dürfen menſchliche Exeremente in den Wohn⸗ gebäuden und deren äußeren Umgebung nicht aufbewahrt, namentlich nicht in Hofräumen Winkeln oder auf Düngerſtätten ausgeleert werden. 2. Düngerſtätlen 1 5 Pfuhlgruben. Die Anlegung neuer ſowie die Erweiterung beſtehender Düngerſtätten und Pfuhl⸗ gruben an den Orksſtraßen oder an öffentlichen Pkätzen iſt unterſagt. Neue Düngerſtätten und Pfuhlgruben müſſen außerhalb der Gebäudegrundfläſche angelegt werden, ſie müſſen von der Grundmauer des Gebäudes durch einen Zwiſchenraum von mindeſtens 2 m getrennt, von Brunnen (Brunnenſtuben, Brunnenſchachten) und Waſſerleitungen mindeſtens 5 m und von der nachbarlichen Grenze mindeſtens 3 m entfernt ſein. Bezüglich der Lage kann der Bezirksrat in einzelnen Fällen Nachſicht erteilen, 80 8 5 N dieſelben vollſtändig waſſerdicht und von bewohnten Räumen mindeſtens 8 Meter ent⸗ 12. a Für jedes Anweſen, in welchem vid gehalten wird, muß elne hinreichend große Düngerſtätte vorhanden ſein. Dieſe Düngerſlätten müſſen im Boden und in den Um⸗ faſſungsmauern waſſerdicht hergeſtellt ſein, auch müſſen die Umfaſſungsmauern mindeſtens 15 om. über Bodenhöhe aufgeführt werden, ſo daß die Durchiſickerung des flüſſigen In halts und ein Abfluß deſſelben in die Hofräume, Brunnen oder auf die Straße nicht ſtattfinden kann. Bezüglich der Umfaſſungsmauern und des Bodens findet 8 3 Abſ. 3 entſprechende Anwendung. 8 18. Pfuhlgruben und dergleichen müſſen bedeckt ſein und jeweils ſo rechtzeitig entleert werden, daß ein Ueberfließen des Inhalts nicht eintreten kann. Auf Pfuhlgruben ꝛc., die von Düngerſtätten getrennt find, findet § 12 ebenfalls Anwendung. 8 14 Die Entfernung beſtehender Düngerſtätten und Pfuhlgruben von Ortsſtraßen und öffentlichen Plätzen kann im Intereſſe der öffentlichen Reinlichkeit oder aus ſanitäts⸗ enen Gründen vom Bezirksamt nach Auhörung des Bezirksarztes angeordnet werden. Düngerſtätten. die ſich an Ortsſtraßen oder öffentlichen Plätzen befinden, müſſen gegen die Straße eingewandet ſein. Düngerſtätten und Pfuhlgruben, die den 88 11—13 nicht entſprechen, müſſen ab⸗ geändert werden, ſofern dies wegen Baufälligkeit insbeſondeer Durchläſſigkeit der Grube aus ſanitätspolizeilichen Rückſichten vom Bezirksamt nach Auhörung des Bezirksarztes an⸗ geordnet wird. g Die Friſten zur vorſchriftsmäßigen Herſtellung beſtimmt der Bezirksrat. 3. Brunnen. Brunnen (Brunnenſchachte, Brunnenſtube, Waſſerleitungen) müſſen derart herg ſtellt ſein, daß jede Verunreinigung des Waſſers durch das Eindringen geſundheitsſchäd⸗ licher Stoffe verhindert wird. Sie müſſen von Abtritt⸗ und Waſſergruben mindeſtens 4 Meter von Dünggruben mindeſtens 5 Meter entfernt ſein. Die Umgebung des Brunnens iſt in einer Entfernung von 2 Meter zu pflaſtern, oder mit Steinplatten zu belegen und mit den für Ableitung des Waſſers nötigen Rinnen zu verſehen. 4. Waſſerableitung. 6 8 Waſſer und andere Flüſſigkeiten auf öffentliche Straßen und Plätze auslaufen zu laſſen, iſt unterſagt. 4 Das Abwaſſer (Küchen⸗ und Waſchwaſſer) aus neu zu errichtenden, einem Umbau oder einer durchgreifenden Reparatur zu unterwerſenden Gebäuden muß der Hausbeſitzer in undurchläſſiger Rinne in die öffentlichen Straßenrinnen, Abzugsgräben oder Dohlen ze. ableiten. 77 8. Beim Fehlen ſolcher öffentlicher Straß nrinnen ꝛc. kann die Ableitung des Abwaſſers in waſſerdichte und gut abgedeckte Ab wa ſſergruben nach Anhörung des Vezirksarztes durch das Bezirksamt geſtattet werden, wenn aus einer ſolchen Anlage Mißſtände in ſanitäts⸗ polizeilicher Beziehung nicht zu beſorgen 1 9. Auf derartige Waſſergruben findet 8 3 entſprechende Anwendung. Dieſelben müſſen außerdem von bewohnten Räumen 8 1 2 55 ſein. 0. Als Abwaſſergruben können auch die Dung⸗(Pfuh⸗) Gruben verwendet werden, ſofern fernt ſind. In Abtritig ruben darf Abwaſſer nicht abgeleitet werden. 8 21 Die Abwaſſergruben müſſen jeweils ſo rechtzeitig entleert werden, daß ein Ueber⸗ fließen des Inhalts nicht eintreten kann. 4 25 8 f . Aus für beſtehen de Gebäude kann, wenn die örtlichen Verhältniſſe es verlangen, die Anlage einer Rinnenleitung § 17 ff) vom Bezirksamt nach Anhörung des Bezirksarztes angeordnet werden, wenn dies zur Beſeitigung ſanitätspolizeilicher Mißſtände erforderlich erſcheint. 8 23. In gepflaſterten oder mit Platten etc. belegten Höfen müſſen Einrichtungen zur Ableitung des Regenwaſſers (Rinnen ꝛc.) getroffen werden. In Abtritt, Dung oder Pfuhlgruben, ſowie in die Abwaſſergruben, (§ 13) darf Regenwaſſer nicht eingeleitet werden. Durch Anbringen von Dachkändeln, Ableitröhren oder in anderer Weiſe iſt dafür zu ſorgen, daß das Regenwaſſer keinen Abfluß der Jauche aus den Düngerſtätten ver⸗ urſachen kann. 2 Uebelriechende, eckelhafte, der Gelunbbet durch ihre Aus dünſtung ſchädliche Flüſſig⸗ keiten, insbeſondere die Abwaſſer aus Schlachtereien Blut ꝛc. dürfen nicht in die Straßen⸗ rinnen abgeleitet werden, ſondern müſſen in offenen undurchläſſigen Rinnen in Abwaſſer⸗ oder Pfuhlgruben, die von bewohnten Räumen mindeſtens 8 m entfernt find, abgeleitet werden. Stallungen, auch Schweinſtälle, ſind ſo einzurichten, daß die Jauche nur in Abtritt⸗ gruben, Düngerſtätten oder Pfuhllöcher fließen kann. 5. e Alle Ortsſtraßen, öffentlichen Plätze, ſowie die gegen die Straßen offenen Hofräume müſſen wöchentlich 2 Mal und zwar Mittwoch und Samſtag Nachmittags gekehrt und gereinigt werden. Fällt der Kehrtag auf einen Feiertag, ſo iſt die Reinigung am vor⸗ hergehenden Werktag vorzunehmen. 0 5 26. Die Reinigung hat den Abzug und die ſoſortige Entfernung von Unrat, Koth, Staub, Schutt und Abfällen aller Art zu umfaſſen, dabei müſſen die Straßenrinnen nebſt den ihnen zugeleiteten Ablaufrinnen, ſowie die Umgebung der Brunnen mit reinem Waſſer abgeſpült werden. Das Hineinkehren von Schlamm, Kehrricht und dergl. in die Straßendohlen und Schlammſammler der Straßenkanäle iſt unterſagt. Der aus den Straßenrinnen gekehrte Schlamm darf nicht auf der Straßenfahrbahn liegen gelaſſen, ſondern muß ſofort abgeführt werden. Bei trockener Witterung find die Straßen vor⸗ der Reinigung mit reinem Waſſer zu begießen. 9 27. 5 Die Verbindlichkeit der Straßenreinigung uſw. (8 26) erſtreckt ſich bis in die Mitte der Straße. Zur Reinigung verpflichtet iſt: 5 1. vor bewohnten Gebäuden der Eigenthümer und, falls dieſer nicht in dem Hauſe wohnt, der Mieter des unterſten Stockwerks; 2. vor unbewohnten Gebäuden, z. B. Scheunen, Ställen, ferner vor Gärten, Höfea ꝛc. Diejenige, welcher dieſe Grundſtücke benützt. N Die Reinigung öffentlicher Plätze liegt der Gemeinde ob. 5 28 Außer zur regelmäßigen Straßenreinigung ſind die in 8 27 auch verpflichtet: 1. Das Gras von den Straßen bezw. Straßenrinnen im jede Aufforderung der Ortspolizeibehörde zu entfernen.