ekanntmachung. Die Prämürung von Zuchtſtuten und Stuten⸗ fohlen betr. Im laufenden Jahre werden, wie in den vorausgegangenen Jahren zur Bewerbung ausgeſetzt: 1) Zuchtpreiſe im Betrage von 120 und 200 Mark. 5 8 fannt und möglichſt fehlerfreie Zuchtſtuten im Alter von 3 bis 6 Jahren, welche nachweislich von einem im Inlande ſtaatlich ſubventionirten eſchäler gedeckt find, l iar ae 85 gleichen Alters, welche infolge einer Deckung durch einen ſtaatlich ſbventionirten Hengſt ſchon gefohlt haben und ö für 6—9 Jahre alten Zuchtſtuten, welche von einem mit ſtaatlicher Unter⸗ ſtützung gehaltenen Hengſt gedeckt ſind und wenigſtens ſchon einmal gefohlt aben. 8 2. Fohtenprel im Betrage von je 40 Mark für 2. und gjährige Stutfohlen e 1 1 1. ausweislich des auf der Beſchälkarte bürgermeiſteramtlich beſtätigten Geburts⸗ ſcheins nach inländiſchen ſtaatlich ſubvenkionirten Beſchälern gefallen oder 2. zur Verbeſſerung des inländiſchen Stutenmaterials aus dem Auslande mit Staatsunterſtützung oder auf Veranlaſſung des Landespferdezuchtvereins ein⸗ eführt ſind oder 8. n Herkunft haben, dabei aber gut aufgezüchtet find und ſich vorausſichtlich zu tüchtigen Zuchtſtuten entwickeln werden. 1 Für Deere, für welche in einem der vorausgegangenen Jahre ein Fohlenpreis (40 M.) bewilligt war und die ſich zu tüchtigen Zuchtſtuten entwickelt haben, kann der empfangene Fohlenpreis zu einem Zuchtpreiſe (120 oder 200 M.) durch Zuerkennung eines Zuſchlags von 80 bezw. 160 Mark erhöht werden. Auch iſt die Erhöhung eines früher zuerkannten Zuchtpreiſes im Betrage von 120 M. auf 200 M. für den Fall zuläſſig, daß die Preisſtute, dem beſſeren weiblichen Zuchtmaterial angehört, ſchon 2 Fohlen geworfen hot, gut gehalten, und nicht über 9 Jahre alt iſt, ſowie daß der Be⸗ fitzer dieſelben Verpflichtungen wie bei der erſtmaligen Preisverleihung hinſichtlich der Zuchtverwendung der Stute übernimmt, bei Zuerkennung der Preiſe wird auf gute Haltung und zweckmäßigen Beſchlag der Stuten Wert gelegt. Unberückfichtigt bleiben ſolche Tiere, welche zugleich mit Griffen und Stollen beſchlagen find. Die Bewilligung von Zuchtpreiſen wird an die Bedingung geknüft, daß der Beſitzer der preiswürdig be⸗ fundenen Stute ſich ſchriftlich verpflichtet, die Preisſtute in den nächſten 2 bez. 3 Jahren wenigſtens 2 Mal zur Zucht zu verwenden und hierbei durch einen inländiſchen ſtaat lich ſubventionirter Hengſt decken zu laſſen. . Sollte die Stute innerhalb der nüchſten 2 Jahre nicht mindeſtens 1 Mal trächtig werden. ſo hat der Beſitzer die Hälfte und je nach Umſtänden auch die ganze Summe des erhaltenen Zuchtpreiſes zurückzuzahlen. Die Muſterung der Stuten und Stutenfohlen und die Zuerkennung der Preiſe er⸗ folgt in den Sommermonaten durch eine Kommiſſon, welche aus 2 von diesſeits er⸗ nannten Commiſſären, und aus je 2 Vertretern des betreffenden Verbands des Landes⸗ pferdezuchtvereins und, falls ein ſolcher Bezirksverband nicht beſtehen ſollte, des land⸗ wirtſchaftlichen Bezirksvereins zuſammengeſetzt iſt. Die Bewerbungen um Staatspreiſe für Stuten und Stutenpfohlen find längſtens bis zum 20. Mai l. J. bei den Bürgermeiſterämtern einzureichen und von dieſen ſofort den Gr. Bezirzsämtern vorzulegen. Die Anmeldung für Stutfohlen, welche die Fohlen⸗ weide zu Tennenbronn, Bräunlingen, Giſiboden, Steinenſtadt, Altenheim, Raſtatt oder Mannheim begehen, iſt unmittelbar bei den betreffenden Bezirksämtern (Meßkirch, Donau⸗ echingen, Schönau, Müllheim, Offenburg, Raſtat, Mannheim) einzureichen, welche die Vorführung der Fohlen an dem der Weide zunächſt gelegenen Prämiirungsort anordnen. Die Bewerbungen müſſen enthalten; 1. Vor⸗ und Zuname, Stand und Wohnort des Eigenthü 2. Alter, Farbe, Größe (nach Stockmaaß) und Abzeichen. 3. Abſtammung des Tieres. ie Beantwortung folgender Fragen: „Iſt die Stute gedeckt und von welchem Hengſt? . Hat ſie ſchon Fohlen zur Welt gebracht und von welchen Hengſten ? . Iſt 5 durch den gegenwärtigen Eigenthümer gezüchtet oder durch Kauf erworben Karlsruhe, den 6. Februar 1891. Gr. Miniſterium des Innern. (gez.) Ei ſenlohr. Die Bürgermeiſterämter des Amtsbezirks werden aufgefordert, die 0 f 0 . 8. 3 n Die Ae welche n a d en 20 . J. bei den Bürgermeiſterämtern i i N he . 155 1 ſtattzufinden haben ſind ſofort hierher vorzul gen Gr. Bezirksamt. Benſinge r. No. 584. Beſchluß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit verb Ladenburg, den 25. Februar 1891. Bürgermeiſteramt. Ahren, Cold & Silberwaaren, Ahrketten ele. erlaube mir bei Bedarf in empfehlende Erinnerung m bringen. F. Fontaine, 35 1 . 45 Reparaturen an Uhren, Gold und Silberwaaren werden prompt und billigſt ausgeführt. aſthaus zum Rheingan. 0 Heutt e 115 Morgen 5 onntag von hochfeinem Salpatothiet wozu freundlichſt einladet 0 i 5 Georg Lösch. 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