Die diesjährigen Herbſt⸗Kontrolverſammlungen für die Reſerbviſten Dis poſttions⸗Urlauber und die zur Dispoſition der Erſatzbebörden entlaßſenen Mannſchaften der Ortſchaften Schriesheim, Ladenburg und Neckarhauſen des Amtsbezirks Mannheim finden in folgender Weiſe ſtatt: Am 7. November er., nachmittags 3 Uhr im Schnlhofe zu Ladenburg für die Reſerviſten, Dispoſitions⸗Urlauber und die zur Dispoſition der Et⸗ ſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften der vorſtehend aufgeführten Gemeinden. Schirme und Stöcke dürfen nicht auf den Konttolplatz gebracht werden. Unentſchuldigtes Fehlen oder Zuſpätekommen wird ſtrenge beſtraft. Die Militärpäſſe und Führungszeugniſſe find mit zur Stelle zu bringen. Diejenigen Mannſchaften der Jahresklaſſe 1877, welche in der Zeit vom 1. April 1877 bis einſchließlich 30. September 1877 in den aktiven Dienſt eingetreten find, haben bei der diesjährigen Herbſt⸗Rontrolverſammlung zu erſcheinen, da ſie hierbei zur Landwehr 2. Aufge bots übergeführt werden. Heidelberg, 20. Oktober 1889. Koͤnigl. Bezirks⸗Kommando. Bekanntmachung. Die ritnelle Schlachtmethode des Schächtens für die Gemeinden Schriesheim, Ladenburg, Ilvesheim und Feudenheim betr. 85 Nachſtehend bringen wir die für die Gemeinden Schriesheim, Laden⸗ burg, Ilvesheim und Feudenheim erlaſſene, von Gr. Herrn Landeskommiſſär für vollziehbar erklärte ortspolizeiliche Vorſchrift betr. Die rituelle Schlachtmethode des Schächtens zur öffentlichen Kenntuis: 8 1. Das Niederlegen größerer nicht vorher betäubter Schlachttiere (Ochſen, Kühe, Kalbinnen, Rinder, Farren) behufs Vornahme der rituellen Schlachtung (Schächten), muß raſch und ficher, ohne Beſchädigung und Quä⸗ lerei des Schlachttieres, erfolgen. Es iſt verboten, das Tier an dem Kopf und Hals allein in die Höhe zu ziehen. 8. 2. Die Fallſeile find ſämtliche mit Lederfeſſelriemen zu verſehen und derartig an dem Thiere zu befeſtigen, daß ſich dasſelbe der Feſſel nicht ent⸗ ledigen und wieder aufrichten kann. i § 3. Falls das Niederligen der größ⸗ren Tiere durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen bewerkſt igt wird, müſſen dieſe Winden ſomie die da⸗ bei damen Seile haltbar ſein und letztere ſtets geschmeidig gehalten werden. 8 4. Dus Niederlegen der Tiere hat auf eine aus Stroh verfertigte 1 Fallmatraze von entſprechender Größe, niemals auf den harten Boden zu ge⸗ ſchehen. Das Unterlegen von Reiſigbeſen iſt unzuläſſig. § 5. Während des Niederlegens muß der Kopf der Tiere gehörig unterſtützt und geführt werden, damit ein Auſſchlagen desſelben auf dem Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. §. 6. Die Schächtung darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Bei deut Niederlegen der Tiere hat der Schächter zugegen zu ſein, damit die Schächtung unmittelbar darauf vorgenommen werden kann. Die Schächtung ſelbſt muß ſicher und ſchnell ausgeführt werden. 8 Nicht nur während des Schächtungsaktes, ſondern auch während der ganzen Dauer der nach dem Halsſchnitt eintretenden Muskelkrämpfe muß der Kopf der Schlachttiere feſtgelegt werden. . § 8. Kleinere Schlachttiere dürfen behufs Vornahme der Schächtung nicht an den Hinterfüßen aufgehängt werden. a § 9. Das Blut der nach iſtaelitiſchen Ritus geſchlachteten Tiere darf nicht von dem Boden aufgenommen und zur Wurſtbereitung verwendet werden. § 10. Zuwiderhandelnde werden, falls nicht der Thatbeſtand des 360 3, 13 des R. Str. G. B. gegeben iſt, auf Grund des 8 95 P. St. G. B. Geld bis zu 20 M. ev. im Falle der Unbeibringlichkeit mit Haft beſtraft. Mannheim, 25. Oktober 1889. Großh. Bezirksamt. Wild. FCC PPP Neue ſchwarze Vanama u. Cachemir . 22 Shütrzen 955 find in großer Auswahl eingetroffen. i J. Hasselbach. FFP ö eee Prof. Dr. Jägers Normal. Irtizel von Wilh. 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