5 Bekannkmachung. Nr. 1758. Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗, Häu⸗ ſer⸗, Gewerb⸗ und Einkommenſteuer für das nächſtkünftige. Steuerjahr 1890 wird am 5 Montag den 8. Juli l. 3. b Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. 1 Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: I. In Bezug auf die Grund- und Käuſerſteuer: g 5 Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevöllmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ etragen find, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: 0 5 Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapftal der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ erbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung egonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt ſind; 2) wenn ſich ihr Be⸗ triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres ber den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 ark erhöht hat. III. In Bezug auf die Einkommenſteuer: Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ ahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den aſelbſt betriebenen Gewerben, aus kffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus iſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ chäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zuſtießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen wird oder nicht. — Steuerpflichtig ſind: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche hren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche es Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ en ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren ohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. 2) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzog um gelegenem Gruadbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mir ihren Gehalts⸗, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ chaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren inkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums ntſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ altung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten nd der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jähr⸗ ch nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen nd Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die ienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſtonen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der nteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ ſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, ür welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ iederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeinez ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch find diejenigen Steuerpflichtigen on Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. pril i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. ach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern teueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. IV. Zm Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, find gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſte eine teuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſondern Grunde ne Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter enſſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare den Gewerb⸗ wie zu den Eiukommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ rn werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Ladenburg, 26. Juni 1889. A. Huben. Bekanntmachung. Die Feſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1889 betreffend. Für die Einreichung der Kapitalrentenſteuererklärungen für das laufende ahr wird hiermit in Gemäßheit des Artikels 22 des Kapitalrentenſteuerge⸗ zes eine dreitägige Friſt N . 6 vom 6. Juli bis mit 8. Juli d. J. 75 Betz. nberaumt. Dabei wird bekannt gemacht: . 1. Die Abgabe der Steuererklärungen hat beim Schatzungsrathe zu erfolgen. 2. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Stande der Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. 3. In obiger Friſt haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen einzureichen: a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. ein in hieſiger Gemeinde zu veranlagendes Zinſen⸗ und Renteneinkommen von mehr als 60 M. jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapitalrentenſteuer veranlagt ſind; b) welche hier zur Rentenſteuer zwar veranlagt ſind, aber nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. Juli d. J. ein ſteuerbares Zinſen⸗ und Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 M. überſteigt. 4. Steu⸗ erpflichtig find: a) Landes- und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichs⸗ geſetzes vom 13. Mai 1870, die Beſeitigung der Doppelbeſteuerung betreffend, ihren Wohnfitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, desgleichen Reichzausländer, welche de Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit dem ganzen Betrag ihre nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf ob 115 gedachte A en von im Auslande angelegten Kapitalien oder von fremden Bezugsorten herſtammt; p) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohn⸗ ſit im Großherzogthum haben: nur inſoweit, als die bezüglichen Kapitalſen im Reichs, gebiete angelegt find oder die Bezlige aus letzterem herkommen 5. Kapitalrentenſteuer⸗ pflichtige welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleich⸗ wohl befugt, eine ſolche innerhalb der oben beſtimmten Friſt abzugeben, wenn ſte eine Steuerminderung beanſpruchen zu können glauben oder aus irgend einem Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find Geſuche um Strich im Steuerregiſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütun⸗ gen unter entſprechender Begründung innerhalb jener Friſt vorzubringen. 6. Formulare zu den Steuererklärungen ſamt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäfts⸗ zimmer des Schatzungsrates unentgeltlich verabreicht. 7. Wer die ihm obligenden Steuer⸗ erklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der ge⸗ ſetzlichen Strafe. Ladenburg, 26. Juni 1889. Der Vorſitzende des Schatzungsrates. A. Huben. Betz; Main-Neckar-Eiſenbahn. Die zum Bau eines Wärterhauſes im Bahnhofe zu Hemsbach auszu⸗ führenden, nachſtehend mit den angenäherten Koſtenanſchlagsbeträgen aufge⸗ führten Arbeiten einſchließlich der zugehörigen Lieferungen und zwar! I. Die Erd⸗ und Maurerarbeiten . 1616 Mk. II. Steinhauer arbeit 44110 III. Zimmerarbeit 4 IV. Dachdeckerarbeit 5 a 301 V. Spenglerarbeit . 140 N Glaſerarbeit 5 „ VII. Schreinerarbeit . „ 847 VIII. „ Schloſſerarbeit . 4 IX. Weißbinderarbetit 459 X. „Lieferung der Maurermaterialien 1755 ſollen im werden. . Die Zeichnungen, Koſtenanſchläge und Bedingungen find bel dem Bahn⸗ meiſter in Weinheim einzuſehen. Wege des öffentlichen Aufgebotes im Ganzen oder getrennt vergeben Die Angebote find mit der Aufſchrift „Angebot für die Erd.⸗ u. Mau⸗ rerarbeiten bezwſ. Steinhauerarbeiten ꝛe. ꝛc. des Wärterhauſes zu Hemsbach“ zu bezeichnen und bis zum Termin am Montag, den 15. Juli l. J., vormittags 10 auf meinem Bureau einzureichen. 0 1 Darmſtadt, den 3. Juli 1889. Der Bau⸗ und Betriebs⸗Inſpector Dittmar. — —— W. Agricola Söhne N Dampfbrennerei & Essigfabrik Ladenburg. 85 Wir empfehlen hiermit unſere garantirt reine zur gefl. Abnahme und zwar: 1 Fruchthranntwein Freſterbranntwein in zwei Qualitäten. Weineſſig ohne jeden Zuſatz von künſtlicher Säure, Spriteſſig ete. Verkauf im großen und Kleinen. 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