Bekanntmachung. Nr. 1758. Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗, Häu⸗ ſer⸗,; Gewerb⸗ und Einkommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerjahr 1890 wird am 5 Montag den 8. Juli l. 38. 3 . Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. ü Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: 5 Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will I. In Bezug auf die Grund- und Häuſerſteuer: oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevöllmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ getragen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbſtener: 5 Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapftal der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ werbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt ſind; 2) wenn ſich ihr Be⸗ triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. III. In Bezug auf die Einſſommenſteuer: Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Auz⸗ nahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ ſchäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zuftießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen wird oder nicht. — Steuerpflichtig ſind: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ ten ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. 2) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzog um gelegenem Grundbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mir ihren Gehalts, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ ſchaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjen igen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ haltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jähr⸗ lich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ ſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch find diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. IV. Im Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſon dern Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Eiukommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ tern werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Ladenburg, 26. Juni 1889. A. Huben. FCeupfehlung. Bei jetziger warmer Witterung bringe mein Lager in Prof. Dr. G. Jägers Normalhemden Betz. von Normaljacken W. Benger Normalhoſen Söhne ferner: per Stück von Mk. 1.50 an von W. Berger Söhne Stuttgart. Tricot⸗Hemden a. Mk. 2. 3. 4. Sommerhoſen in verſch. Qualitäten. Netz⸗ und crochet Jacken ete. in empfehlende Erinnerung. Alle dieſe geworden. 8. Haſſeba 1 75 Artikel find den bisherigen Preiſen gegenüber bedeutend billiger 1 Sonntag, den 30. Juni, nachmittags halb 4 Jahr findet im Nathausſaale dabler die General⸗Verſammlung ſtatt. ö Tagesordnung: 5 1. Bericht der Vorſteherin über die Thͤtigkeit des Comites im verfloſſenen Jahre. 0 2. Rechnungsablage. Um zahlreiche Beteiligung Tel -Perin fadenburg der Mitglieder bittet Der Vorſtand. Empfehlung. Ich mache hiermit dem hieſigen und auswärtigen Publikum die ergeben Anzeige, daß ich das Spezerei- Geschäft von Frau Faſt vormals Herrn Georg Töſch übernommen habe. 8 Es wird mein Beſtreben ſein, Jedermann durch gute und billige Weg zufrieden zu ſtellen. i Gleichzeitig mache meinen werthen Kunden die Mitteilung, daß ſch auc in unverändeter Weiſe mein Wagner-Geschä Hochachtungsvoll im Zehner ſchen Hauſe weiter führen werde. Senate ſchend, zeichnet Heinrich Weber, Wagner. a Gaſthaus zum Schiff. Heute Freitag 0 deschä neh tg, e be Sari Frische Wurst. 1 2 Okeichzellig empfehle ich guten g 805 Apfelwein . wozu freundlich einladet f 1 Michael Toibl. Goafthaus zum Luftgarlen. Prima FIlaſchenbier per Ilaſche 8 22 Pl 8 15 Frieoͤrich Betz. * Gasthaus zum Ochſen Empfehle / Titer 8ꝛer Angſteiner 25 Pfennig. 87er Freinsheimer „ „ 20 „ vönt 88er Schriesheimer „ „ 15 „ Apfelwein i 1 1 6 Martin Rufer dan 3 a 12 5 i Farbige Blouſen 5 für kleine Knaben à Tk. 1.50 per Stück, ſowie Kinderkleidchen Tileol⸗ 1 Mä. 2—, Damen, Mädchen und Kinderſchürzen in großer Auz⸗ 5