Bekanntmachung. 8 Die Vornahme der Er⸗ neuerungs u. Ergänzungs⸗ wahl in den Bürgeraus⸗ ſchuß dabier betr. No 1021. Die Liſten der bei den vorſtehenden Bürgerausſchuß⸗Wablen Wahlberechtigten und Wählbaren ſind gefertigt und li⸗gen vom 6 ds. Mts. an 8 Tage lang zur Einſicht der Be⸗ teiligten in dem Rathauſe bier auf. Wir machen dies mit dem Anfügen öffentlich bekannt, daß innerhalb der genannten Friſt Ein prach en gegen die Liſten vorg⸗tragen, ſpätere Einſprachen aber nicht mehr berückfichtigt werden ö inen da mit di 13. d. Mts. die Feiſt für die Einſprachen zu Ende geht. Nach § 16 der Wahlordnung dürfen Wähler nicht zur Abſtimmung zuge⸗ laſſen werden, welche in der Liſte der Wahlberechtigten nicht eingetragen find. Ladenburg, 5. April 1889. Gemeinderat. A. Huben. Betz. Bekanntmachung. Die Wahl eines Vertreters der nicht bürgerlichen um⸗ lagepflichtigen Ortsein⸗ wohner in den Armenrat dahier betr. No. 1022. Die Liſten der Wahl⸗ berechtigten und Wählbaren ſind auf⸗ geſtellt und liegen vom 6. ds. Monats an 8 Tage lang zur Einſicht der Be⸗ teiligten auf dem Rathauſe offen. Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß innerhalb 8 die Liſten vorgetragen, ſpätere Einſpra⸗ chen aber nicht mehr berückſichtigt wer⸗ den können, da mit dem 13. ds. Mis. 5 Friſt für die Einſprachen zu Ende geht. Ladenburg, 5. April 1889. N Gemeinderat. A. Huben. Betz. Bekanntmachung. No. 1018. Wir ſehen uns veran⸗ laßt auf das Verbot des Taubenaus⸗ flugs, während der Frühjahrsſaat, (8 35, Ziffer 1 der Feldpolizeiordnung für den Amtsbezirk Mannheim) auf⸗ merkſam zu machen, mit dem Anfügen, daß Uebertretungen dieſer Vorſchrift, gemäß § 143 des badiſchen P.⸗St.⸗G. Strafe an Geld bis zu 60 Mk. oder an Haft bis zu 14 Tagen zu Folge haben. e Ladenburg, 5. April 1889. Bürgermeiſt ramt. A. Huben. Betz. 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Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die Thäter vorſetzlicher oder fahrläſſiger Beschädigungen der Te⸗ legraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieſelben zum Erſatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem einzelnen Falle aus den Mitteln der Reichs⸗Poſt⸗ und Telegraphenverwaltung werden ge⸗ zahlt werden. Dieſe Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schul⸗ digen wegen Jugendlichen Alters oder wegen ſonſtiger perſönlicher Gründe geſetzlich nicht haben beſtraft oder zum Erſatze herangezogen werden können, desgleichen wenn die Be⸗ ſchädigung noch nicht wirklich ausgeführt, ſondern durch rechtzeitiges Einſchreiten der zu belohnenden Perſon verhindert worden iſt, der gegen die Telegraphenanlage verübte Un⸗ fug aber ſoweit feſtſteht, daß die Beſtrafung des Schuldigen erfolgen kann. Alle Sicherheitsorgane, insbeſondere die Gendarmen, Polizeidiener, Wald⸗ und Feld⸗ hüter ꝛc. werden erſucht, ihre Mitwirkung zu dem erwähnten Zwecke eintreten zu laſſen und bezügliche Wahrnehmungen bei der nüchſten Poſt⸗ oder Telegraphenanſtalt zur An⸗ zeige zu bringen. Die Beſtimmungen in dem Strafgeſetzbuche für das deutſche Reich lauten: § 817. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanſtalt vorſätz⸗ lich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft. 8 318. Wer gegen ein, zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanſtalt fahr⸗ läſſiger Weiſe Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Gefängnis b's zu einem Jahr oder mit Geldſt i t Mark beſtraft. Karlsruhe (Baden), 18. März 1889. Der Kaiſerliche Oberpoſtdirektor 1 „ e ß. Bekanntmachung. 5 5 Das Zurückſtellungsverfabren betr. Nr. 38088. Mannſchaften der Reſerve, Landwehr und Erſatzr⸗ſerve ſo⸗ wie ausgebildete Landſturmpflichtige des zweiten Aukagebots können in B' rück ⸗ ſichtigung dringender häuslicher und gewerblicher Verhältniſſe für den Fall einer Einberufung zurückgeſtellt werden. Deßfallſige Geſuche ſind bei dem Ge⸗ meinderat anzubringen und unterliegen der Entſcheidung der verſtärkten Er⸗ ſatzkommiffion in dem biefür auf Freitag den 12. Aprik d. J., vormittags 8 Ahr beſtimmten Termine. Die Enſcheidungen behalten ihre Giltigkeit jedoch nur bis zum nächſten Zuſtellungstermine. Die Ortspolizeibehörden des Landbezirks werden beauftragt, vorſtehende Bekanntmachung in ihren Gemeinden auch in ortsüblicher Weiſe zu verkünden. Der Gemeinderat bat die einlaufenden Geſuche zu prüfen und darüber eine rechtzeitig hierher einzureſchende Nachweiſung aufzuſtellen, aus der nicht nur die militäriſchen, bürgerlichen Vermögensverhältniſſe der Bittſteller ſondern auch die obwaltenden beſonderen Umſtände erſichtlich find, durch welche eine zeitweiſe Zurückſtellung bedingt werden kann. M im, 21. März 1889. SGroßh. Bezirksamt. 5 Genzken. 5 n Nr. 913. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 25. März 1889. 8 Bürgermeiſteramt. en., 5 Soeben erschien in 40 Heften zu je 80 Pf., in 1 Bd. geb. 15 Mk., in 2 Bun. geb. 16 Mk.: Verlag ganzlich des 6/b/io- unge: graph. arbeitete Instituts Auflage. ö 8 8 Gidpt in mehr als 70,000 Altikeln Auskunft uber Gegenstand der menschlichen Keuntnis und auf jede H rage nach einein Namen, Begriff, Fremdwaxt, Ereignis, Datum, einer Zahl oder Thatsache augenblickſichen Bescheid. Deutsche Schrift. 5 8 Salalpflanzen ſchöne frühe Sotten empfiehlt Obstbäume in leipzig. 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