r 2 Hiilage zum Lacbenbu * 2 8 51 n cher Wofkenſlalk Ai. 1 25 „ Bekanntmachung. n 8 . a Die Wee von een cborde 5 : ˖ 1 n geh 8 1. Aus den im Staatsbudget für die Jahre 1888189 W Mitteln können als Anerkennung für Leiſtungen auf dem Gebiete der künſtlichen Fiſchzucht, für Auf⸗ ſtellung und Anwendung geeigneter kleiner Fiſchbrutapparate, ſowie zur Errichtung zweck- mäßiger Fiſchbrutanſtalten Geldprämien von 50 bis 100 Mark verwilligt werden. § 2. Die Bwerber um Prämien der bezeichneten Art haben ihre Geſuche bis längſtens 1. Oktober d. J. bei dem Bezirksamt einzureichen und dieſer Bewerbung einen Nachweis beizugeben welcher zu entnehmen iſt: a. Zahl und Beſchaffenheit der Brutapparate, bezw. die Beſchreibung der Fiſchbrut⸗ anſtalt, letzteren Falls unter Anſchluß einer die Anlage veranſchaulichenden Zeichnung; b. Benennung und Ausdehnung des bewirtſchafteten Fiſchwaſſers; o. Art und Beſchaffenheit des zur Ausbrütung verwendenden Waſſers, nebſt Angabe über die mittlere Temperatur desſelben; 0 WS d. Art der Eier, welche zur Ausbrütung gelangen; 5 5 e. Bezugsquelle der Eier; 90 g P Anzahl der im Durchſchnitte der letzten 3 Jahre (bei neueren Anlagen der bis⸗ her jährlich) erhaltenen Fiſchbrut; ̃ a Art der Verwendung der Fiſchbrut, insbeſondere ob ſolche lauch zum Verkaufe gelangt; — 7 g 7 5 F Ut h. Art der Maßnahme zum Schutze der Brut gegen ſchädliche Einflüſſe; 17 1. Betrag der ſeither für die Anlage aufgewendeten Koſten. 5 8.3. Die Bezirksämter legen die Bewerbungen nach erfolgter Verläffigung Über die Richtigkeit der von den Bewerbern gemachten Angaben dem Miniſterium des Innern alsbald mit gutärztlicher Aeußerung vor. Das Miniſterium behält ſich vor, über die min Bewerbungen den Vorſtand des bad. Friſchereivereins zu hören. Nurde 9. 3.“ Die zur Verwilligung gelangenden Prämien werden in dem Organe des 8 bad. Fiſchereivereins und im „Landwirtſchaftlichen Wochenblatt“ bekannt gemacht. deut, Karlsruhe, 26. Januar 1889. 2 95 Großherzogliches Miniſterum des Innern. 52 Der Miniſterialdirektor. Eiſenlohr. V. Attfelix. mnimachung. 2 5 5 9 Die Förderung der Rindviehzucht 55 5 5 aus Staatsmitteln betr. Das Gr. Miniſterium des Innern hat mit Erlaß vom 20. d. M., Nr. 3704 an⸗ her bekannt gegeben, daß die ſtaatliche Prämiirung von Rindvieh aus den für dieſen Zweck beſonders zur Verfügung geſtellten Mitteln auch in dieſem Jahre nach dem ſeit⸗ herigen Verfahren ſtattfinden ſoll. Der Zweck der Prämmiirung iſt die Verbeſſerung der Beſchaffenheit [der zur Zucht zu verwendenden Tiere. Es ſollen deßhalb ausſchließlich zur Zucht und zum gemeinſamen Gebrauche aufgeſtellte Farren und junge weibliche Zuchttiere prämiirt werden, welche dem im betreffenden Bezirke vorzugsweiſe gezüchteten Schlage angehören und in Bezug auf Bau und äußere Merkmale, ſowie mit Rückſicht auf ihre Leiſtungen zu den vorzüglichſten Tieren des Bezirkes zu rechnen ſind. Unter dieſen Tieren ſoll denjenigen der Vorzug gegeben werden, (welche nechgewieſenermaßen, oder nach ihren äußeren Merkmalen aus rein gehaltenen Zuchten abſtammen, gleichviel ob ſie im lande aufgezüchtet oder aus dem Auslande eingeführt find. Im Allgemeinen werden bes der Prämiirung folgende Veſtimmungen zur Anwendung kommen: 1. Unter den zur Zucht aufgeſtellten Farren ſollen hauptſächlich 1 einhalb bis zwei⸗ einhalbjährige Tiere berüchſichtigt werden. Farren mit 6 vollſtändig geſchobenen und in Reibung befindlichen Schaufeln (Breiten) werden, wenn ſie ſich bereits in maſtfähigem Zuſtand befinden und vorausſichtlich weitere 2 Jahre zur Zucht nicht mehr verwendet werden können, unberückſichtigt bleiben. Unter ſonſt gleichen Verhältniſſen erhalten die im Eigentum der Gemeinde befindlichen Farren vor den übrigen den Vorzug. Die zur Prämiirung vorzuführenden Farren müſſen mit einem in die Naſenſcheidewand einge⸗ zogenen Naſenring, ſowie mit einem Kopfhalfer, das aus einem Stück hergeſtellt ſein darf, verſehen ſein. Die Prämien von Farren werden auf 75, 100, 150 und 200 M. feſtgeſetzt. Für die vorzüglichſten unter ſämtlicheu mit Zweihundertmarkpreiſen bedachten Zuchtfarren kann nach Beendigung der ganzen Prämiirung durch das Miniſterium je eine Zuſatzprämie von 100 M. bewilligt werden. Sämtliche Prämienempfänger haben ſich durch einen Revers zu verpflichten, den Farren mindeſtens bis zum Ablauf des 4. bezw. des 5. Lebensjahres zur Zucht zu verwenden, wenn nicht ein Umſtand der tierärzt⸗ lich feſtgeſtellt werden muß, dies verhindert. Den Gr. Bezirksämtern bleibt es anheim gegeben, die Ueberweiſung des Prämienbetrages ooer eines Teiles deſſelben Seitens der Gemeinde an den Farrenwächter zu unterſagen. 2. Für weibliche Zuchttiere, welche nachweislich einmal oder das zweite Mal gekalbt und dabei im Alter nicht weiter vorgeſchritten find, als daß ſie friſch abgezahnt haben, und unter dieſen voezugsweiſe für ſolche, welche entweder friſchmelkend oder wiederum greifbar trächtig find, werden Peämien im Betrage von 50, 75, 100 und 150 Mark ausgeſetzt. Dabei iſt zu bemerken, daß wenn Kalbinnen angemeldet werden, dieſe nur dann Berückſichtigung finden können“ wenn ſie am Prämiirungstage bereits gekalbt haben und daß Kühe vom zweiten Kalbe, welche bis zum Prämiirungstage das dritte Mal ge⸗ worfen haben, von der Prämiirung deshalb nicht ausgeſchloſſen find. Die mit Prämien bedachten Tiere werden je nach der Höhe der Prämie am linken oder an den beiden Hörnern markirt. Der Empfänger einer Prämie hat ſich durch einen Revers zu ver⸗ pflichten, die prämirte Kuh während der zwei folgenden Jahre zur Zucht zu verwenden und dem Vorſtand des landw. Bezirksvereins oder dem Bezirkstierarzte, wenn derſelbe ſich an Ort und Stelle befindet, auf Verlangen vorzuführen. 3. Ein Verkauf des prämiirten Tieres, oder die Ueberlieferung deſſelben an die Schlachtbank verpflichtet den Prämienempfänger zur Rückgabe der Prämie. Von der Rückgabe wird Umgang genommen, wenn das Tier in den Beſitz eines andern inländi⸗ ſchen Viehzüchters übergeht, der in die vom früheren Beſitzer übernommenen Verpflicht ungen eintritt. Steht das prämirte Tier um, oder muß zu einer Notſchlachtung des⸗ ſelben geſchritten werden, ſo iſt hiervon dem Bürgermeiſteramt Anzeige zu machen, wel⸗ ches dieſelbe an den Bezirkstierarzt übermittelt. 4. In der Regel ſoll ein und daſſelbe Tier nicht mehrmals mit einer Staatsprämie bedacht werden; jedoch kann eine bereits erteilte kleinere Prämie in ſpäteren Jahren eine Erhöhunn erfahren. 5. Soviel als thunlich ſoll vermieden werden, daß ein und derſelbe Beſitzer mehrere Preiſe für Farren und Kühe zugleich erhält. 6. Vieh aus Wirtſchaften, in welchen dasſelbe zur Erzeugung von Milch für den Handel oder für die Käſerei, ſowie zur Maſtung aufgeſtellt iſt und in der Regel zuge⸗ 1 wird, eudlich Handels- und Stallvieh (Stellvieh) bleibt von der Prämiirung aus⸗ geſchloſſen. 7. Für Farren und Kühe, welche als zuchttauglich, nicht aber als prämienwürdig erkannt werden, können Diplome, Bilderpreiſe, lobenswerte Anerkennungen oder Weg⸗ Bekan gelder nach dem Ermeſſen der Commiſſion zuerkannt werden. Die Weggelder ſollen für Kühe bei einer Entfernung des Standortes von dem Prämiirungsorte bis zu 3 Kilom. 5 Mark, von 6 bis zu 10 Kilometer 10 Mark und bei Entfernungen von 11 Kilometer und darüber 15 Mark, für Farren aber das doppelte dieſer Summen betragen. Es empfiehlt ſich, daß die Weggelder durch die Kaſſe des betreffenden landwirtſchaftlichen Bezirksvereins ſofort am Prämiirungsorte und am Prämiirungstage vorſchüßlich aus⸗ bezahlt werden, auf Wiedererſatz durch die Centralkaſſe für Landwirtſchaft. 8. Die Vornahme der Prämiirung erfolgt durch eine Commiſſion, welche aus dem Bezirkstierarzt des Bezirks und 2 von der Direktion des landwirtſchaftkichen Bezirksver⸗ eins auf die Dauer von 3 Jahren ernannten Sachverſtändigen zuſammengeſetzt iſt. Es bleibt dem Miniſterium und der Centralſtelle des landwirtſchaftlichen Vereins vorbehalten, beſondere ſtimmführende Vertreter zur Prämiirung abzuordnen. Der Vertreter des Miniſteriums des Innern führt den Vorſitz; in Abweſenheit desſelben geht der Vorſitz an den Vertreter der Centralſtelle des landw. Vereines Über. Iſt auch ein ſolcher nicht anweſend, ſo erwählt die Commiſſion ihren Vorſitzenden durch Stimmenmehrheit. Dem Vertreter der Centralſtelle in der Commiſſion ſteht das gleiche Stimmrecht, wie den 5 2 e W übrigen Commiſſionsmitgliedern zu. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor⸗ 8 ſitzenden den Ausſchlag. 3 9. Ueber das Ergebnis der Prämiirung iſt ein Protokoll aufzunehmen, in welches die Tiere nach den beiden Abteilungen: Farren und Kühe und innerhalb derſelben nach der Höhe der Prämie geordnet unter Angabe des Namens und Wohnorts des Beſitzers einzutragen ſind. Das von allen Mitgliedern der Commiſſion zu unterzeichnende Pro⸗ tokoll iſt durch das Bezirksamt behufs Erwirkung der Anweiſung der Prämie u. ſ. w. hierher vorzulegrn. 10. Die Namen der Beſitzer der prämiirten Tiere werden im landwirtſchaftlichen Wochenblatt bekannt gemacht. 11. Zur Prämiirung können Tiere aus allen Gemeinden des Bezirks angemeldet und zugeführt werden: jedoch wird nur ein Prämiirungsort für den Umfang des Ge⸗ biets eines größeren landwirtſchaftlichen Bezirksvereins in der Regel beſtimmt. Um den Viehbeſitzern der verſchiedenen Gemeinden des Bezirks von einem Jahre zum andern eine günſtigere Gelegenheit zur Vorführung zu bieten, wird mit dem Prämiirungsort, ſoweit nötig, jährlich gewechſelt werden. e Indem wir die Bürgermeiſterämter und Stabhalterämter beauftragen, Vorſtehendes 5 ſofort in ihren Gemeinden bekannt zu geben, ſind die Gemeinden, ſowie die Viehzüchter, 1 welche ein prämiirungswürdiges Tier zu beſitzen glauben, einzuladen, die Anmeldung zu. Prämiirung nach dem hiezu beſtimmten Formulare längſtens bis zum 1 Montag, den 1. April d. Is. i bei dem Bezirksamte durch Vermittlung des Bürgermeiſteramts einzureichen. Die erfolgte Bekanntgabe dieſer Verfügung iſt anher anzuzeigen. Mannheim, 26. Januar 1889. 8 Großh. Bezirksamt. Denſinger. Vor ſtehendes bringen wir zur öffentlichen Kenntnigz. een Ladenburg, den 2. März 1889. 8 . Bürgermeiſter⸗Amt. . A. Huben. Bez. Veroroöͤnung. Die Verwendung der Hunde zum Ziehen betr. Auf Grund des § 78 des Polizeiſtrafgeſetzbuchs wird zur Verhütung der Tier⸗ quälerei bei der Verwendung von Hunden zum Ziehen verordnet, was folgt: . 8 1. Schwache und noch nicht ausgewachſene ſowie kranke Hunde u. ſäugende Hünd⸗ innen dürfen nicht zum Ziehen verwendet werden. Das Bezirksamt kann außerdem dieſe Verwendung hinſichtlich einzelner körperlich dazu nicht geeigneter Hunde verbieten. § 2. Es iſt unterſagt, Hundefuhrwerke übermäßig zu belaſten. Zum Transporte von Menſchen dürfen Hunde nicht benützt werden und insbeſondere darf der Führer eines Hundefuhrwerkes nicht auf daſſelbe aufſitzen. Ausnahmsweiſe kann das Bezirksamt die Verwendung einzelner hinlänglich kräftiger Hunde zur Beförderung von Kindern, Gebrechlichen und Krüppeln vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs geſtatten. § 3. Perſonen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen dieſe Verordnung oder welche auf Grund des § 360 Ziff. 13 des St.⸗G.⸗B. geſtraft worden ſind, kann das Bezirks⸗ 5 15 Verwendung von Hunden zum Ziehen fund das Führen von Hundefuhrwerken verbieten. ö 8 4. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 1 8 Tagen beſtraft. 0 e Karlsruhe, 11. Februar 1889. Großh. Miniſterium des Innern Der Miniſterialdirektor. Beſchlu f. No. 728. Vorſtehende Verordnung wird hiermit veröffentli Ladenburg, den 7. März 1889. Bürgermeiſter⸗Amt. Huben. APollen-APngren. 3 Man ben ausgeſtattetes Lager in Wollenwaaren: Capuzen, Fanchons, Pellerins, Westen, Tücher, Hand ſchuhe in jeder Art, Pelz⸗ & Vluſchmützen, Muffs und Kragen, Strümpfe in garantiert ächter Wolle etc. ete. D. Freitag. hiet und Pachtverträge Rechnungsſtellungstabellen Zmpreſſen für Waiſenrichter s vorrätig bei 5 13 5 5 bringe hiermit empfehlend in Einnetung. e