Einladung zur Gemeinderaths-Wahl. No. 595. Auf Grund des Geſetzes vom 4. Mai 1870 und der Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870 iſt eine Erneuerungs⸗ und Er⸗ ſatzwahl des Gemeinderats vorzunehmen. Der Gemeinderat beſteht aus acht Mitgliedern. Hiervon treten aus: 8 a) Der regelmäßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder u. zwar: 1. Joſef Scharnberger, Bäcker, 8 2. Gabriel Hartmann, Sattler, 8 Georg Michael Beidinger, Ziegleibefitzer, 4. Anton Arnold, Schreiner. b) Durch Jod ein Mitglied: 5. Peter Remelius, Landwirt. Es find deßhalb fünf Gemeinderatsmitglieder zu wählen und zwar: 4 auf eine ſechsjährige Amtsdauer, 5 1 auf eine dreijährige Amtsdauer. b Die Wahl findet im hiefigen Nathauſe am Monkag, den 4. März d. s. ſtatt. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahllokale ausgeteilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfolgt von zehn Uhr bis zwölf Uhr Vormittags. Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abflimmungen mehr vorgenommen. 5 Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: 1) welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt, und zwar find dies: a. diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32, 33, verglichen mit § 34 3ff. 4 des R. St. G. B., die bürgerlichen Ehrenrechte aber⸗ kannt find, für die im Urteile ausgeſprochene Zeitdauer; diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urteil zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Arbeitshausſtrafe von wenigſtens 6 Monaten oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentlaſſung verurteilt worden find; diejenigen, welche innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe ver⸗ urteilt worden find, ſofern nicht in den beiden letzten Fällen (b. und c.) die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung, Ver⸗ jäbrung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt find. In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. 2) Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz ober teilweiſe entzogen iſt z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Localanſtalten erhalten, 88 54 und 70 B. R. G. Außerdem werden zur Abſtimmung nur diejenigen zuge⸗ J laſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find. Wählbar in den Gemeinderat find nach § 15 des Geſetzes ſämtliche meindebürger, mit Ausnahme derjenigen: J) welche nicht wahlberechtigt find (ſiehe oben). Die Ortsabweſenheit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; 2) die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; 3) über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, u. zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern fie nicht früher nachweiſen, daß ſſie ihre Gläubiger befriedigt haben; denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; Die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Gemeinde⸗ rats in auf- oder abſteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwieger ⸗ vater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffen nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderath fitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitliede des Gemeinde⸗ rats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle nieder⸗ legen. Unter denſelben Voraussetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm fei, ſich in den Bürgernuß en einzukaufen oder nicht. 4 57 Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, . e fahtbar ſiud; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung emeinderäte auch die Pfandgerichte bilden und aks ſolche edits kiegt, das Augenmerk bei der Wahl auf fol 2 0 rigen, die de e übrigen Erforderuſſſen dur ihre perſönlichen und Vermögens verhältniſſe hinkängkich Gew eben. a . Die Liſte der wäblbaren und wahlberechtigen Bürger liegt im Rathau jetzt und während der Wahlhandlung zur Einſicht auf. Die Wahlberechtigte werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen und machen insbeſonde darauf ee 0 Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ und Zuname ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagenden genau anz geben, damit keine Zweifel entſtehen können. i Ladenburg, den 19. Februar 1889. 1 Her Gemeinderat. A. Huben. Gabriel Hartmann. Sattler. 3. Georg Michael Beidinger, Jiegler. Emmerich Bläß, Tandwirt. 2. Jür eine dreijährige Amtsdauer: Jacob Nemelius III., Jandwirt. Viele Wühler! n 7 . A. Für eine ſechsjährige Amtsdaue 1. Joſeph Scharnberger, Bäcker. 2. Anton Arnold, Schreiner. 3. Gabriel Hartmann, Sattler. 4. Georg Michael Beidinger, Ziegler. B. Für eine dreijährige Amtsdauer: Jakob Remelius III. Eine ſehr große Anzahl Wähler. Wahlvorſchlag 1. Auf ſechsjährige Amtsdaner die Herren. 1. Joseph Scharnberger, Bäcker 2. Gabriel Hartmann, Sattler 3. Georg Michael Beidinger, Ziegler 4. Anton Arnold, Schreiner Auf dreijährige Amtsdauer Franz Nilson Landwirt. Eine große Zahl Wähler. Wahl vorſchlag. In den Gemeinderat werden vorgeſchlagen: 5 0 Auf eine ſechsjährige Amtsdauer: Joſef Scharnberger, Näcker. Carl Günther, Gaſtwirt. Deter Scola, Weinhändler. Emmerich Bläß. Landwirt. Auf eine dreijährige Amtsdauer: J. v. Kenne, Gaſtwirt. Eine große Zahl Wähler! Alls, 3. Min. u V- A A 882 600 an Ausgeben 1 mite Au