zur Gemeinderaths-Wahl. No. 595. Auf Grund des Geſetzes vom 4. Maf 1870 und der Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870 iſt eine Erneuerungs⸗ und Er⸗ ſatzwahl des Gemeinderats vorzunehmen. Der Gemeinderat beſteht aus acht Mitgliedern. Hiervon treten aus: 0 a) Der regelmäßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder u. zwar: 5 5 1. Joſef Scharnberger, Bäcker, . 2. Gabriel Hartmann, Sattler, 3. Georg Michael Beidinger, Ziegleibefttzer, ö 4. Anton Arnold, Schreiner. b) Purch Tod ein Mitglied: 5. Peter Remelius, Landwirt. . 9 8 Es find deßhalb fünf Gemeinderatsmitglieder zu wählen und zwar: 4 auf eine ſechsjährige Amtsdauer, 10 auf eine dreijährige Amtsdauer. Die Wahl findet im hieſigen Rathauſe am Montag, den 4. März d. Js. ſtatt. „ Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahllokale ausg⸗teilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfolgt von zehn Uhr bis zwölf Uhr Vormittags. Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abſtimmungen mehr vorgenommen. Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: 1) welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt, und zwar find dies: a. diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32, 33, verglichen it 8 34 3ff. 4 des R. St. G. B., die bürgerlichen Ehrenrechte aber⸗ kannt find, für die im Urteile ausgeſprochene Zeitdauer; b. diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urtei zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Arbeitshausſtrafe von wenigſtens 6 Monaten oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentlaffung verurteilt worden find; diejenigen, welche innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe ver ⸗ urteilt worden find, ſofern nicht in den beiden letzten Fällen (b. und c.) die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung, Ver⸗ jährung oder Wiedereinſetzung in den dorigen Stand wieder getilgt find. In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. 2) Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Koſſen oder Localanſtalten erhalten, 88 54 und 70 B. R. G. Außerdem werden zur Abſtimmung nur diejenigen zuge⸗ laſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find. Wäßlbar in den Gemeinderat find nach § 15 des Geſetzes ſämtliche Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: 1) welche nicht wahlberechtigt find (fiehe oben). Die O jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; „ über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, u. zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern fie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; a denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; Die mit dem Bürgermeister oder einem anderen Mitzlied des Gemeinde- rats in auf- oder abſteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwieger⸗ bvater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffen nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderath ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender ö Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitgliede des Gemeinde⸗ rats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten. ö Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle nieder⸗ legen. Unter denſelben Voraussetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl Blcgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei einzukaufen oder nicht. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerſiſam gemacht, daß die 5 auch die Pfandgerichte bilden und 45 bol haftbar ſiud; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung 5 85 5 25 . 1 iſt 1 erwirbt der Gewählte das ſich in den Bürgernutzen . 1 1 N 4 ent, das Augenmerk bei der Wah auf folg e neben den übrigen Erforderniſſen dur ihre perſönlichen und Vermögens verhältniſſe hinlänglich Gewähr ede Bürger liegt im R 1 der wählbaren und wahlberechtigen Bürger liegt im alhauſe jetzt e der Wahlhandlung zur Einficht auf. Die Wahlberechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagenden genau anzu⸗ geben, damit keine Zweifel entſtehen können. g Ladenburg, den 19. Februar 1889. Der Gemeinderat. A. Huben. e ˖ Betz, Ralſchreſbet, 1 Geſang erein Ladenburg. Sonntag, 457 5 ee 8 Ahr Abendunterhaltung im Gaſthaus zum Schiff. a f Die Mitglieder werden erſucht mit Maskenabzeichen zu erſcheinen. Ladenburg, den 25. Februar 1889. g Der Vorſtan Bei Bedarf in Masken-Ansügen F empfehle ich meine Masken keihanſtalt beſtens Zum Anfertigen von Coſtümen habe Stoff & ſämtliche Gold. & Silberverzierungeg in großer Auzwahl am Lager. 1 D. Freitag Eine Parthie trockenes 5 a 5 Zcheit-Hola hat billig abzugeben „ He 11 Kling i 10 rm. 1 Schriesheim. f Sämtliche Bücher, Zeitschriften, Lexicon, Atlanten ete., ſowie alle ſonſtigen Erſcheinungen des Ruchhandels find ohne Berechnung von Porto zu Verlags-Preiſen zu beziehen durch . 5 Ferd. Premer's Buchbinderei. 1 5 5 ANirchgaſſe. Arbeiterinnen finden bei gutem Verdienſt Beſchäftigung bei Marx Maier, — 1 . eee Prima Juttermalzkeime, Jutterhaſer ſowie Prima Korndunſt ö J. . Mertel. Knabenfilzhüte und Plüſch-Kappen empfehle zu außergewöhnlich billigen Preiſen J. Haſſelbach.