1 9% Einladung heſena 5 — 1 e Zur Gemeinderaths-Wahl. 8 ſollen No. 595. Auf Grund des Geſetzes vom 4. Mai 1870 und der it garen 4 Semeindewahlordnung vom 16. Mai 1870 iſt eine Erneuerungs⸗ und Er⸗ icht nur n!“ ſaßwahl des Gemeinderats vorzunehmen. Der Gemeinderat beſteht aus acht und bal, Mitgliedern. Hiervon treten aus: a) Der regelmäßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder u. zwar: 1.x Joſef Scharnberger, Bäcker, 5 2. Gabriel Hartmann, Sattler, 5 3. Georg Michael Beidinger, Ziegleibefttzer 8 4. Anton Arnold, Schreiner. bd) Purch Jod ein Mitglied: 9 5 5. Peter Remelius, Landwirt. 1 find deßhalb fünf Gemeinderatsmitglieder zu wählen und zwar: 4 auf eine ſechsjährige Amtsdauer, 1 auf eine dreijährige Amtsdauer. 8 f f Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahllokale ausgeteilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfolgt von zehn Uhr bis zwölf Uhr Vormittags. mehr dorgenommen. Waßkberechtigt ſind alle Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: J) welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt, und zwar find dies: d. diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32, 33, verglichen mit 8 34 Zff. 4 des R. St. G. B., die bürgerlichen Ehrenrechte aber⸗ kannt find, für die im Urteile ausgesprochene Zeitdauer; b. diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urteil zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf Jabre zu einer Arb'itshausſtrafe von wenigſtens 6 Monaten oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentloſſung verurteilt worden find; e, di jenigen, welche inn rhalb der letzten fünf Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe ver⸗ urteilt worden find, ſofern nicht in den beiden letzten Fällen (b. und .) die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung, Ver⸗ jährung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt find. In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von von dem Tage an, an welchem die Freiheitsstrafe erſtanden iſt. 2) Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Localanſtalten erhalten, 88 54 und 70 B. R. G. Außerdem werden zur Abſtimmung nur diejenigen zuge⸗ loſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find. Wäß kbar in den Gemeinderat ſind nach § 15 des Geſetzes ſämtliche Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: 1) welche nicht wahlberechtigt find (fiehe oben). Die Ortsabweſenheit iſt en heul jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; in der haz 2) die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; Jagel nahe 3) über deren Vermögen die Gont gerichtlich eröffnet worden iſt, u. zwar nd fh während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem 5 den Kut Schluſſe deſſelben, ſofern fie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; N denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; 5) Die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Gemeinde ⸗ rats in auf- oder absteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwieger⸗ ht bun! rüͤnen . jcht zal Abe ſchen hu da 5b vater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, men: k Brüder und Schwäger, Oheime und N ffen nicht zu gleicher Züt im der Gemeinderath fitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender ablegen . Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitgliede des Gemeinde- rats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus en bun dem Gemeinderat austreten. anus fl 6) Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die ben, u.! Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle nieder⸗ legen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger ſen Mun gewählt werden. Mit Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das 4 Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgernutz en einzukaufen oder nicht. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmeriſam gemacht, daß die . auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche haftbar ſind; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihre perſönkichen und Vermögens verhäktniſſe hinlänglich gewahr Nach Ablauf der oben angegebenen Z'it werden keine Abſtimmungen ih res Kredits kiegt, das Augenmerk bei der Wahk auf ſolihe Bürger zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durt gehen. f Die Liſte der wählbaren und wahlberechtigen Bürger liegt im Nathauſe jetzt und während der Wahlhandlung zur Ein ficht auf. Die Wahlberechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagenden genau anzu⸗ geben, damit keine Zweifel entſtehen können. „% ̃ v N 5 Ladenburg, den 19. Februar 1889. . ‚ Der Gemeinderat. A. Huben. Betz, Na Bekanntmachung. 1 Den Handel mit Bezugſcheinen zum Erwerbe N 5 i 5 von Anlehensloſen gegen Ratenzahlungen betr. Nach erhaltener Mitteilung wird das ſogen. Ratengeſchäft immer noch mit Erfolg im Großherzogtum betrieben. Wir ſehen uns daher veranlaßt, die Beteiligten neuer⸗ dings zur Bethäfigung der größten Vorſicht bei Abſchluß derartiger Geſchäfte hinzu⸗ weiſen, wenn ſie nicht vorziehen, derartige Geldanlagen ganz zu unterlaſſen. In den meiſten Fällen überſteigen die zu leiſtenden Ratenzahlungen den Cours⸗, bezw. Ankaufs⸗ wert der Loſe um ein ſo Bedeutendes, daß der Gewinn, der dadurch dem Verkäufer zu. fließt, auch die höchſte handelsübliche Proviſion und Zinsvergülung für Stundung des Kaufpreiſes weitaus Übertrifft. Nicht ſelten werden über die Wahrſcheinlichkeit des Ge⸗ winnes übertriebene Vorſpiegelungen gemacht, auch wird die jederzeitige Wiederverkäuflich⸗ keit von Loſen, bei denen dies nicht zutrifft, behauptet, endlich hat der Abnehmer bei den für ihn meiſt ſehr ſtrengen Vertragsbeſtimmungen Schwierigkeiten bei der Lieferung der Papiere, welche bis zur Zahlung der letzten Rate im Beſitz des betr. Geſchäftshauſes bleiben, ſowie ber der Anszahlung der Gewinne zu gewärtigen. Erfahrungsgemäß laſſen ſich zum Abſchluſſe ſolcher in ihren Wirkungen den Käufern nachteiligen Verträge vor⸗ zugsweiſe Perſonen herbei, welche die Bedeutung des Geſchäftes nicht zu erkennen ver⸗ mögen und durch die Lockung, einen müheloſen Gewinn zu erzielen, ſich dazu verleiten laſſen. Wir beauftragen die Bürgermeiſter des Landbezirkes, die Gemeindeangehö rigen vorkommenden Falls hiernach entſprechend zu belehren und ſofern der Verdacht einer ſtrafbaren Handlung vorliegt (vgl. insbeſondere 88 268, 286 R.⸗St.⸗G.⸗B. Reichsgeſetz vom 8. Juni 1871, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien, nebſt Bekanntmachung des Bundesrats vom 19. deſſelben Monats — Reichsgeſetzblatt Nr. 25 und 28 — 88 42 4 44 4 56 Ziff. 5, 56 à 148, 149 Gewerbeordnung) hierher Anzeige zu erſtatten. Dabei machen wir beſonders auf folgendes aufmerkſam: 5 a. In der Form des im Tit. III. der Gewerbeordnung (8 55 bezeichneten) Wandergewerbebetriebs dürſen Staats⸗ und ſonſtige Wertpapiere, Lotterieloſe, Bezugs⸗ und Anieilsſcheine auf Wertpapiere und Lotterielooſe nicht im Umherziehen feilgebolen (8 56 Ziff. 5 G.⸗O.) und Beſtellungen auf dieſelben im Umherziehen nicht aufgeſucht werden (8 56 à G.⸗O.) g 5 . b. Ebenſo iſt es unterſagt, in der Form des im 8 42 2 G.⸗O. bezeichneten ſog. ambulatoriſchen Gewerbebetriebs innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlaſſung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten ſolche Papiere feilzubieten (8 42 2 in Verbind⸗ mit 8 56 3. 5 G.⸗O.) 5 WMiniſterium des Innern. Karlsruhe 19. März 1877. Den Betrieb des Armenbades in betr Den Großh. Bezirksämtern wird unter Bezugnahme auf die diesſeitige VBerord⸗ nung vom 6. Januar 1872 (Geſ.⸗ und Verordn.⸗Bl. von 1871 No. III) eröffnet: Nach den Erfahrungen der letzten Jahre werden die Räume des Armenbades in Baden durch die Aufnahme ſolcher Kranken, welche aus öffentlichen Mitteln unterſtützt werben, nicht vollſtändig in Anſpruch genommen. Man ſieht ſich daher veranlaßt, um die genanate Anſtalt möglichſt vielen Kranken nutzbar zu machen, künftig, ſoweit noch Räume verſügbar find, die Aufnahme in das Armenbad auch ſolchen weniger bemittelten Kranken zu geſtatten, welche die Koſten ſelbſt zu beſtreiten haben. Für die Kranken letzterer Art werden folgende Beſtimmungen getroffen: i 1 Die der Anſtalt zu leiſtende Vergütung für Wohnung, Verköſtigung, Abwart⸗ ung, Bäder und Arzneimittel beträgt 2 M. 50 Pf. täglich für den Jopf. Zu der Koſt wird täglich ein Viertelliter Wein ohne beſondere Anrechnung verabreicht. Für weitere Abgaben von Wein, welche jedoch nur mit Genehmigung des Hausarztes ſtattfinden, iſt beſondere Vergütung zu leiſten. 8 2. Behuſs Geſtattung der Aufnahme haben ſich die Kranken — die Fälle der erſt ſpäter eintretenden Krankheiten ausgenommen — jeweils in der erſten Hälfte des Monats April unter Vorlage eines ärztlichen Zeugniſſes an Großh. Badeanſtalten⸗Com⸗-⸗ miſſion in Baden zu wenden, welche die vorkommenden Geſuche zu ſprüfen und den Tga des Eintritts zu beſtimmen hat. a g 3. Die von den Kranken zu leiſtende Vergütung iſt für die muthmaßliche Dauer der Kur an die Verrechnung des Armenbades zum Voraus zu bezahlen. 4. Im Uebrigen finden die Beſtimmungen der Verordnung vom 9. Jan. 1872 Geſ.⸗ u. V.⸗O.⸗Bl. No. III auch auf die ſelbſt zahlenden Kranken Anwendung. 8 gez. Stößer. 1 Beſchluß. 5 Vorſtehenden Erlaß bringen wir hiermit wiederholt zur Kenntnisnahme. Mannheim, 15. Februar 1889. 8 Großh. Bezirksamt. Benſinger. Sämtliche Bücher, Zeitschriften, Lexicon, Atlanten etc., ſowie alle ſonſtigen Erſcheinungen des Wuchhandels find ohne Berechnung von Porto zu Verlags-Preiſen zu bezieben durch Jerd. Premer's Buchbinderei. Kirchgaſſe. Mannheim, 15. Januar 1889. a 3j roßh. Bezirksamt: 5 1 Nußbaum. . 5 Beſch lu ß. 8 5 No. 519. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit * hiefigen Einwohner veröffentlicht. 1 Ladenburg, 11. Februar 1889. 1 Bürgermeiſteramt. 1 A. Huben. 5 * i eee e —