2 85 Ankündigung. Auf Antrag der Beteiligten werden us der Verlaſſenſchaft des Josef Oestreicher in Schriesheim auf dortigem Rathauſe folgende Liegenſchaften ntetm Donnerſtag den 14. d. Mts. Nachmittags 1½ Ahr ffentlich verſteigert, wobei der Zuſchlag erfolgt, wenn der Schäͤtzungspreis er⸗ reicht wird, andernfalls bleibt oberv. Genehmigung vorbehalten, nämlich 1 Lagbch. No. 5099, 31 ½¼ Ruth. Weinberg im Kubberg neben Karl Sommer Wwe. und Karl Than 2. Lagbch. Nro. 189, 34% Ruth. Garten im Hintergäß⸗ chen neben Weg und Phil pp Forſchner 3. Lagbch. Nr. 3357, 2 Vier⸗ tel Acker außer den 30 Mor⸗ gen neben Mich. Rettig und Pflege Schönau 500 M. 500 M. 4. Lagbch. No. 1547, 1 Vtl. Acker in der Ol ch, ſtoßt auf den Leutershauſer Weg neb. Karl Müller und Pet. Hart⸗ mann I. 500 M. 5. Lagbch. No. 205/. Ein ſtockiges Wohnbaus ſamt Stall, Keller und Dunggrube und gemeinſckaftlichen Hofan⸗ teil, an der Herrengaße dahier gelegen, neben Peter Schwann und Ludwig Wolf. — 900 M. Sa. 3000 M. adenburg. 4. Febr. 1889. Großh. Notar. Willibald. Feinſte E 4 Limburger Räs prima Qualität in Laiben 1½ Pfund und ſchwerer wiegend 50 Vfennig per Stück empfiehlt 8 Schwoeirer-Käs hat billig abzugeben 5 No. 424. Am N ittags 10 Uhr amſtag den 9. dieſes Monats, Vormittac 99 05 Rathausſaale eine Sitzung des Bürgerausſchuſſes ſtatt. Die Herren Mitglieder werden dazu, mit dem Erſuchen um pünktliches und zahlreiches Erſcheinen, eingeladen. Die N Ausbleißenden haben Strafe zu gewärtigen. Gegenſtände der Tagesordnung ſind: f f 13) Gehaltserhöhung des zweiten Ratſchreibers, 2) Desgleichen des Ratſchreibereigehilfen, 1 3) Desgleichen des Schuldieners an der Gewerbeſchule, 4) Publication des Gemeindevoranſchlags pro 1889. Ladenburg, den 4. Februar 1889. Der Bürgermeiſter. A. Huben. Vorſchrift. Ratſchreiber. An Stelle der 88 5 und 16 der Wochenmarktordnung Mannheim vom 8. Aug. v. J. treten mit Wirkung vom 1. Januar 1889 folgende Beſtimmungen: 5. Der Markt, das heißt der eigentliche Handel, benennt auf den Wochenmärkten 1 in den Sommermonaten vom 1. April bis 30. Septenber um 6 Uhr, in den Win⸗ termonaten vom 1. Oktober bis 31. März um 7 Uhr Morgens und dauert bis 1 Uhr Mittags. . Anfang des Marktes wird durch das Aufſtecken der Markiflagge und deſſen Beendigung durch das Abnehmen derſelben kundgegeben. Vor reſp. nach dieſer Zeit darf auf dem Markte kein Handel betrieben werden. Nach Schluß des Marktes iſt der Marktplatz zu räumen. 5 § 16. Das Einbringen von Marktwaaren in die Marktplätze iſt — mit Außzſchluß jeden Handels (8 5) und ſoferne es ohne empfindliche Störung für die Nachtruhe der Anwohner geſchieht — eine Stunde vor Beginn des Marktes geſtattet. a Während der Marktzeit iſt jeder Fuhrwerksverkehr, ſowie das Reiten oder Vieh⸗ treiben auf den Marktplätzen, einſchlietzlich der bei G 1 an dem Rathauſe vorbeiführen⸗ den Straße unterſagt und hat während dieſer Zeit das Aufſtellen oder Schieben beſpannter Fuhrwerke daſelbſt zu unterbleiben, mit Ausnahme der Brodwagen auf den für dieſelben beſtimmten Platze. Hunde dürfen auf die Marktplätze nicht mitgebracht und die auf der Erde ausge⸗ breiteten Waaren dürfen nicht überſchritten werden. Mannheim, 23. Dezember 1888. Großh. Bezirksamt. Nuß baum. Beſchlu ß. g Nr. 368. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnisnahme der den Wochenmarkt in Mannheim beſuchenden hieſigen Einwohner veröffentlicht 20 Ladenburg, den 26. Januar 1889. Bürgermeiſteramt. Huben. 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