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Die dieſer Selbſtverſtcherung unterliegenden ſelbſtſtändigen Baugewerbetreibenden haben ſich bei Vermeiden von Ordnungsſtrafeu bis zu 300 Mark, durch Vermittelung der Ver⸗ waltungsbehörde beim Vorſtande der Berufsgenoſſenſchaft anzumelden. Dabei iſt Folgen⸗ des zu beachten: 1. Die Selbſtverficherung erſtreckt ſich auf alle Gewerbetreibenden, welche Bauarbeiten der bei der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft zu verſichernden Arten ausführen; insbeſondere auf die Maurer-, Zimmerer-, Bau- und Abbruchsunternehmer, Steinmetze und Stein⸗ hauer, in Holz arbeitende Schiffs⸗ und Mühlenbauer, Brunnenmacher, Baulackirer, Bau⸗ anſtreicher⸗Baumaler, Gypſer, Tüncher, Kunſt⸗ und Decorationsmaler bei Bauten, Stuk⸗ kateure, Asphaltirer, Steinſetzer, Einrichter von Gas- und Waſſeranlagen, Bauglaſer, Verputzer, Weißbinder, Stubenbohner, Tapetenankleber, Ofenſetzer, Bauklempner, Dacht decker, Gewerbetreibende, welche Wettervorhänge und Läden bei Bauten und welche Blitz⸗ ableiter anbringen oder abnehmen (nicht ſchon, wenn ſie ſolche Gegenſtände gewerbsmäßig herstellen.) Nicht verſicherungspflichtig ſind dagegen ſelbſtſtändige Bauſchreiner und Bau⸗ ſchloffer, dielmehr find dieſelben nur berechtigt zur Selbſtverſtcherung und zwar nicht bei der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft, ſondern bei der Holz- bezw. der Eiſen⸗ und Stahl⸗ Berufsgenoſſenſchaft. 2. Die Verſicherungapflicht trifft nur dann zu, wenn der Baugewerhetreibende Bau⸗ arbeiter der unter Ziffer 1 bezeichneten Art ſelbſtſtändig (als Unternehmer) ausführt u. er nicht regelmäßig Lohnarbeiter beſchäftigt. Somit ſind zur Anmeldung verpflichtet: a. nur ſelbſtſtändige Bauaewerbetreibende, d. h. nur ſolche, welche entweder beſtändig oder doch während eines Teils des Jahres auf eigene Rechnung (nicht als Arbeiter, Be⸗ triebsbeamte, Aufſeher, Paliere im Baugewerbe thätig find; eine ſelbſtſtändige Thätig⸗ keit im Baugewerbe liegt insbeſondere auch dann vor, wenn mehrere gemeinſchaftlich auf eigene Rechnung Bauten ausführen; b nur ſolche Baugewerbetreibende der unter à bezeichneten Art, welche entweder berhaubt keine Lohnarbeiter beſchäftigen, oder welche zwar zeitweiſe aber nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beſchäftigen; wenn der Paugewerbetreibende während des Jahres nur an weniger als 250 Tagen einen Lohnarbeiter beſchäftigt, alſo im Jahre weniger als 250 Tagelöhne (Tagesſchichten) für ſeine Arbeiter ausgegeben hat, ſo iſt eine regelmäßige Beſchäftigung von Lohnarbeitern nicht anzunehmen und es greift die Selbſtverſicherung Platz; 30 auch ſolche Gewerbetreibende, welche mit Rückficht darauf, daß ſie Arbeiter be⸗ ſchäftigen, bereits zum Zweck der Unfallverſicherung ihrer Arbeiter Mitalieder der Bau⸗ gewerksberufsgenoſſenſchaft geworden ſind, haben ſich, ſofern die Beſchäftigung von Ar⸗ beitern keine regelmäßige (vergl. lit b) iſt, zum Zwecke der Verſicherung der eigenen Verſon anzumelden. Die Verſicherung der Arbeiter erkolgt durch die Bau⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft unter Erhebung von Umlagen, welche auf Grund der Lohnnachweiſungen feſtgeſtellt werden; die Selbſtverſicherung der Baugewer betreibenden bei der Verſicherſtnasanſtalt unter Erhebung von Prämien nach Maßgabe des angemeldeten Jahresarbeitsverdienſtes des Verſicherten. 3. Die Selbſtperſicherung und damit die Verpflichtung zur Anmeldung und Prämien⸗ zahlung, ſowie der Anſpruch auf Entſchädigung im Falle der Verunglückung beainnt von dem Beginn des Baugewerks bezw. von dem Aufhören der Beſchäftigung der Lohnarbeiter an. Die Anmeldung hat unter Benützung des hiezu beſtimmten Formulars beim Bürger⸗ meiſter derjenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende ſeinen Wohnfitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat, zu erfolgen; die in der Amtsſtadt anſäſſigen Baugewerbetreibenden haben die Anmekdung unmittelbar beim Be⸗ zirksamte einzureichen. In der Anmeldung iſt insbeſondere anzugeben: a. der Gegenſtand des Betriebs, je nachdem einer oder mehrere der unter Ziffer 1 aufgeführten Baugewerks betriebe vorkommen; b. der Jahresarbeitsverdienſt des Bau⸗ gewer betreibenden; derſelbe wird dadurch gefunden, daß der durchſchnittliche Tagesarbeits⸗ verdienſt mit 300 vervielfacht wird; o. der Zeitpunkt, von dem an die Verſicherungs⸗ pflicht begonnen hat. Anmeldeformulare können vom Bezirksamt bezw. von dem Bürgermeiſter bezogen werden. 4. Wenn die Vorausſetzungen aufhören, unter welchen die Selbſtverſicherungspflicht begründet iſt, alſo wenn z. B. der Baugewerbetreibende das ſelbſtſtändige Baugewerbe aufgibt, oder wenn derſelbe unſelbſtſtändig auf Rechnung eines anderen Unternehmers arbeitet, ſo iſt der Verſicherungsanſtalt in Slraßburg i. E. hierüber unmittelbar Anzeige zu machen“ da dieſelhe nur für wirklich aufgewendete Arbeiiszeit die Prämie berechnet. Wenn der Baugewerbetreibende regelmäßig Lohnarbeiter einſtellt, ſo hört zwarl die Pflicht der Selbſtperſicherung auf, er iſt aber berechtigt, freiwillig! die eigene Perſon“ gegen Un⸗ fall weiter zu verfichern. 5 Mannheim, 2. Janu 1 1889. Gr.“ Bezirksamt. 5 Genzken. 1 f Nr. 126. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnisnahme und Darnachacht⸗ ung der beteiligten“ Bauhandwerker hiermitfveröffentlicht. Ladenburg, 10. Januar 1889.“ 1 Bürgermeiſteramt 0 Betz A. Huben. 1 Großes Lager Herren- und Knabenfizhäten Menue ſtee Tormen. Preiſe äußerſt billig, von Mark 1.80 an, das Stück bei D. Freitag. * 55 iet uni Pachtverträge Rechnungsſtellungstabellen ö Impreſſen für Waiſenrichter orrätig bei 0 1 K. Molitor. 73 175 — 6 FGG Danksagung. Allen Freunden und Bekannten sprechen wir hier- mit für die vielen Blumenspenden und 80 zahlreiche wie ehrenvolle Leichenbegleitung bei der Beerdigung unseres nun in Gott ruhenden lieben Vaters, Schwiegervaters, rossvaters, Bruders und Schwagers Gemeinderat f 9 1 unsern tiefgefühltesten Dank aus. Gleichzeitig danken wir dem Herrn Stadtpfarrer Sievert für seine trostreiche Grabrede, dem „Kirchenchor“ u. dem „Gesangverein“ für ihre erhebenden Gesänge, wie dem Gemeinderat für seine dem Verblichenen noch am Grabe gezollte Verehrung, sowie Allen, welche ihn während seiner schweren Krank- 1 heit besuchten. 5 ö Ladenburg, 29. Jan. 1889. Die trauernden Hinterbliebenen. * NN 13 ſichern wir demjenigen zu, der uns den Menſchen zur Anzeige bringt, welcher in der Nacht vor dem Kaiſersgeburtstage den Eingang zur Sebaſtianuskirche in ganz gemeiner Weiſe be- ſudelt hat. f 0 Ber Kirchenvorſtand 13 der altlatholiſchen Gemeinde pn. Conſumortein Ladenburg Thomasphosphatmehl 1 auf Lager. 5 Thomasphosphatmehl iſt der billigſte und beſte Phosphorſäuredünger muß jedoch um eine vollſtändige Wirkung abzugeben frühzeitig ausgeſtreut werden. Wir empfehlen deßhalb allen unſeren Vereinsmitgliedern eine Abholung dieſes Düngermittels am Lager jetzt ſchon vorzunehmen. Wir empfehlen beſten Odenwälder 2 Hafer bn u Jutterkeimen Gebrüder Höfer Ladenburg. Schürzen, Schürsen, „ ſchwarz, weiß und farbig, in allen Größen und zu allen Preiſen empfehle beſtens Schöne Damenſchürzen von 50 Pfg. an D. Freitag. Viniler 257 leiilchen Geſtrickt und Tricot in beſter und billigſter Ware bei 5 D. Sueltag. Kuffee roh à 90, 100, 120, 140 J pr. Pfd. gebr. flach 120, 140, 160 „ „ „ Feinſte Limburger Käs prima Qualität in Laiben 1½ Pfund und ſchwerer wiegend 50 Bfennig eee Perllaffee 140, 10 „ e e 1 nach Preislage, rein amatur-Käas und und feinſchmeckend. Limburger Zucker Abſchlag empfiehlt bei 8 e