Bikanntmn Die Feier des deburts-Festes Sr. Majeſtät des deutſchen Kaiſer ſoll in folgender Weiſe ſtattfinden: Vor-Feier: Samſtag den 26. Januar 1889, Abends chüſſe und Glockengeläute, Muſik auf dem Mar Bankett im Gaſthaus zum „Schiff“. Haupt- F Sonntag den 27. Januar 1889, Vormittags Aufſtellung des Pier: 9 Feſtzuges am Kriegerd Feſtzug durch die Stadt; A 6 ienſt in der (alt) katholiſchen Kirche. Wir beehren uns die berehrlichen Einwohner der Stadt zur Teilnahme an dieſen Feſtlichkeiten und zur Beflaggung der Häuſer Ladenburg, den 22. Januar 1889. Gemeinderat. A. Huben. Cesang- Nerein Sadenburg. Zur Vor feier des Geburtsfeſtes iner NMazeſtät des deutſchen Kaiſers Samstag, den 26. d, Mts., Abends 8 Ahr f Gestbanket im Gaſthaus zum S i Sonntag den 27. d. Mts., Morgens halb 10 Nlhr Jeſtgottesd Kirche. Die Mitglieder werden gebeten bei beiden Feier⸗ Offieieller Feſtgottesd gebenſt einzuladen. in der altkatholiſchen lichkeiten zahlreich zu erſcheinen. Der Vorſtand. Danksagung. Für die vielen Beweise der Teilnahme bei dem langen und schweren Leiden, sowie bei dem Hinscheiden unserer lieben Gattin und Mutter Sybilla Herrmann für die häufigen Besuche des Herrn Pfarrverweser Eieheler, für die Blumenspenden und Leichenbe- gleitung sprechen wir hiermit den innigsten Dank aus. Die trauernden Hinterbliebenen. Konrad Herrmann. adenburg, 25, Jan. 1889. Fodes- Anzeige. Verwandten und Bekannten zur Nachricht, dass heute Morgen 8 Uhr unser lieber Vater, Schwiegervater und Grossvater Peter Reimelius Gemeinderat nach schwerem Krankenlager verschieden ist. Die Beerdigung findet am Sonntag den 27. d. Mts. nachmittags 2 Uhr statt. Ilm Namen der trauernden Hinterbliebenen: Jakob Bemelius III. enburg, den 25. Januar 1889. Zur Feiler des Geburtstages Seiner Majeſtät des Kaisers Wilhelm II finden Sonntag, den 27. Januar, Vormittags halb 10 Ahr ſowohl in der evangeliſchen als in der altkatholiſchen Kirche Jeſt ⸗ gottesdienſte ſtatt. Der Feſtzug der ſtädtiſchen Behörden und Vereine begiebt ſich in die altkatholiſche Kirche. . 1 Die Gemeindeglieder werden zu dieſen Feſtgottesdienſten hiermit beſtens eingeladen. 1 . Evang. Stadtpfarramt Altkatß. Stadtpfarramt Sievert. Sttinſiepe. b Bekanntmachung. 1 Die Selbſtverſicherung der Baugewerbtreibenden gegen „ Unfall betreffend. Durch 5 48a des Nachtragsſtatuts der ſüdweſtlichen Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaf ſind die ſelbſtſtändigen Baugerbetreibenden, welche nicht regelmäßig wenigſtens einen Lohn arbeiter beſchäftigen, verpflichtet worden, die eigene Perſon bei der Verſicherungsanſtal der genannten Berufsgenoſſenſchaft unter Zahlung feſter, vierteljährlich durch Vermittel⸗ ung der Gemeindebehörde zu erhebenden Prämien gegen Betriebsunfälle zu ver ſichern Die dieſer Selbſtverſtcherung unterliegenden ſelbſtſtändigen Baugewerbetreibenden haben ſich bei Vermeiden von Ordnungsſtrafeu bis zu 300 Mark, durch Vermittelung der Ver waltungsbehörde beim Vorſtande der Berufsgenoſſenſchaft anzumelden. Dabei iſt Folgen des zu beachten: 1. Die Selbſtverficherung erſtreckt ſich auf alle Gewer betreibenden, welche Bauarbeiten der bei der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft zu verſichernden Arten ausführen; insbeſonde auf die Maurer⸗, Zimmerer-, Bau- und Abbruchsunternehmer, Steinmetze und Stein hauer, in Holz arbeitende Schiffs⸗ und Mühlenbauer, Brunnenmacher, Baulackirer, Bau anſtreicher⸗ Baumaler, Gypſer, Tüncher, Kunſt⸗ und Decorationsmaler bei Bauten, Stur kateure, Asphaltirer, Steinſetzer, Einrichter von Gas⸗ und Waſſeranlagen, Bauglaſer Verputzer, Weißbinder, Stubenbohner, Tapetenankleber, Ofenſetzer, Bauklempner, Dach decker, Gewerbetreibende, welche Wettervorhänge und Läden bei Bauten und welche Blitz ableiter anbringen oder abnehmen (nicht ſchon, wenn ſie ſolche Gegenſtände gewerbsmäßi herſtellen.) Nicht verſicherungspflichtig ſind dagegen ſelbſtſtändige Bauſchreiner und Bau ſchloſſer, vielmehr ſind dieſelben nur berechtigt zur Selbſtverſtcherung und zwar nicht be der Baugewerks⸗Berufsgenoſſenſchaft, ſondern bei der Holz⸗ bezw. der Eiſen⸗ und Stahl Berufsgenoſſenſchaft. 2. Die Verſicherungspflicht trifft nur dann zu, wenn der Baugewerbetreibende Bau arbeiter der unter Ziffer 1 bezeichneten Art ſelbſtſtändig (als Unternehmer) ausführt u er nicht regelmäßig Lohnarbeiter beſchäftigt. Somit ſind zur Anmeldung verpflichtet à. nur ſelbſtſtändige Baugewerbetreibende, d. h. nur ſolche, welche entweder beſtändi oder doch während eines Teils des Jahres auf eigene Rechnung (nicht als Arbeiter, triebsbeamte, Aufſeher, Paliere) im Baugewerbe thätig find; eine ſelbſtſtändige Thätig keit im Baugewerbe liegt insbeſondere auch dann vor, wenn mehrere gemeinſchaftlich au eigene Rechnung Bauten ausführen; b nur ſolche Baugewerbetreibende der unter a bezeichneten Art, welche entweder überhaubt keine Lohnarbeiter beſchäftigen, oder welche zwar zeitweiſe aber nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beſchäftigen; wenn der Baugewerbetreibende während des Jahres nur an weniger als 250 Tagen einen Lohnarbeiter beſchäftigt, alſo im Jahre weniger als 250 Tagelöhne (Tagesſchichten) für ſeine Arbeiter ausgegeben hat, ſo iſt eine regelmäßige Beſchäftigung von Lohnarbeitern nicht anzunehmen und es greift die Selbſtverſicherung Platz; 1 auch ſolche Gewerbetreibende, welche mit Rückſicht darauf, daß ſie Arbeiter be⸗ ſchäſtigen, bereits zum Zweck der Unfallverſicherung ihrer Arbeiter Mitglieder der Bau gewerksberufsgenoſſenſchaft geworden ſind, haben ſich, ſofern die Beſchäftigung von Ar⸗ beitern keine regelmäßige (vergl. lit b) iſt, zum Zwecke der Verſicherung der eigenen Perſon anzumelden. Die Verſicherung der Arbeiter erfolgt durch die Bau⸗Berufsgenoſſen⸗ ſchaft unter Erhebung von Umlagen, welche auf Grund der Lohnnachweiſungen feſtgeſtellt werden; die Selbſtverſicherung der Baugewerbetreibenden bei der Verſicherſtngsanſtalt unter Erhebung von Prämien nach Maßgabe des angemeldeten Jahresarbeitsverdienſtes des Verſicherten. 3. Die Selbſtverſicherung und damit die Verpflichtung zur Anmeldung und Prämien⸗ zahlung, ſowie der Anſpruch auf Entſchädigung im Falle der Verunglückung beginnt von dem Beginn des Baugewerks bezw. von dem Aufhören der Beſchäftigung der Lohnarbeiter an. Die Anmeldung hat unter Benützung des hiezu beſtimmten Formulars beim Bürger⸗ meiſter derjenigen Gemeinde, in welcher der Gewerbetreibende ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeine gewerbliche Niederlaſſung hat, zu erfolgen; die in der Amtsſtadt anſäſſigen Baugewerbetreibenden haben die Anmekdung unmittelbar beim Be⸗ zirksamte einzureichen. In der Anmeldung iſt insbeſondere anzugeben: 5 a. der Gegenſtand des Betriebs, je nachdem einer oder mehrere der unter Ziffer 1 aufgeführten Baugewerksbetriebe vorkommen; b. der Jahresarbeitsverpienſt des Bau⸗ gewerbetreibenden; derſelbe wird dadurch gefunden, daß der durchſchnitiliche Tagesarbeits⸗ verdienſt mit 300 vervielfacht wird; o. der Zeitpunkt, von dem an die Verſicherungs⸗ pflicht begonnen hat. Anmeldeformulare können vom Bezirksamt bezw. von dem Bürgermeiſter bezogen werden. 5 . 4. Wenn die Vorausſetzungen aufhören, unter welchen die Selbſtverſicherungspflicht begründet iſt, alſo wenn z. B. der Baugewerbetreibende das ſelbſtſtändige Daugevebe aufgibt, oder wenn derſelbe unſelbſtſtändig auf Rechnung eines anderen Unternehmers arbeitet, ſo iſt der Verſicherungsanſtalt in Slraßburg i. E. hierüber unmittelbar Anzeige a zu machen“ da dieſelbe nur für wirklich aufgewendete Arbeiiszeit die Prämie berechnekl. Wenn der Baugewerbetreibende regelmäßig Lohnarbeiter einſtellt, ſo hört zwar die Pflicht der Selbſtverſicherung auf, er iſt aber berechtigt, freiwillig die eigene Perſon gegen Un⸗ fall weiter zu verſichern. M im, 2. J 25 Gr. Bezirksamt. 8 ö Nr. 126. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnisnahme und Darnachacht⸗ 1 ung der beteiligten Bauhandwerker hiermit veröffentlicht. 8 Ladenburg, 10. Januar 1889. 7 5 1 Bürgermeiſteramt A. Huben. Betz. Expedition d. Blattes. Frachtbriefe . ſind ſtets vornttig in der