e 5 8 0 1 5 255 10 Haben ſich Anſtände ergeben, denen nicht alsbald abzuhelfen it, ſo iſt vom Vaukontroleur wegen der zu treffenden Anordnungen ohne Verzug Anzeige beim Bezirksamt zu machen; erſcheint ein ſofortiges Einſchreiten dringend geboten, ſo iſt ſolches bei der Ortspolizei⸗ behörde (8 49) zu veranlaſſen. Dem Bezirksamt bleibt vorbehalten, ſofern es nach Be⸗ ſchaffenheit des einzelnen Falles geboten erſcheint, im Baubeſcheid noch für weitere Ab⸗ ſchnitte der Bauausführung als die in Abſatz 2 bezeichneten die Vornahme einer Bau⸗ reviſion vorzuſehen. Das Bezirksamt hat den rechtzeitigen und ſachgemäßen Vollzug der vorgeſchriebenen Baureviſionen zu überwachen. § 55a. Die Ortspolizeibehörde ſtellt auf Verlangen eine Beſcheinigung Über die geſchehene Bauanzeige aus, und legt die letztere ſamt Beſchreibung und dazu gehörigen Das Bezirksamt nimmt auf Einkommen der Vorlage ſofort eine Prüfung des Bauvor⸗ habens, nötigenfalls unter Zuzug des Bezirksbaukontroleurs, vor. Ergibt ſich hierbei, daß die Bauausführung nicht oder nur unter Bedingungen zugelaſſen ſei, ſo iſt hiernach — längſtens binnen 14 Tagen ſeit Einreichung der Bauanzeige bei der Ortspolizeibehörde — bezirksamtliche Verfügung zu treffen und ſolche dem Bauherrn gegen Beſcheinigung zu eröffnen. Walten gegen die Bauausführung keine Bedenken ob, ſo iſt hierüber amt⸗ liche Vormerkung zu machen; eine beſondere Eröffnung an den Bauherrn findet in dieſem Falle nicht ſtatt. Bei Erledigung von Bauanzeigen kann vom Bezirksamt im einzelnen Falle auch die Vornahme einer Baureviſion an Ort und Stelle durch den Bezirksbau⸗ kontroleur vorbehalten werden. Die Vorſchriften, in Abſatz 3—6 und 9 des 9 54 finden bezüglich einer ſolchen Baureviſton ebenfalls entſprechende Anwendung. f § 55b. Bei Errichtung neuer Kamine, ſowie bei Ausbeſſerung oder teilweiſer Er⸗ neuerung der Kamine unter Dach (d. h. von der Dachſchräge abwärts gerechnet) iſt von der Vollendung des Baues, aber vor der Verputzung, Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen, welche ſofort den Kaminfeger zur Vornahme der vorgeſchriebenen Unterſuch⸗ ung (§ 40) auffordert. § 55d. Durch die in den vorhergehenden Beſtimmungen vorgeſchriebenen Prüfung ſowohl der Bauvorhaben und der darauf bezüglichen Pläne und Zeichnungen, als auch ausführenden Technikern und Bauhandwerkern, hinſichtlich der Beachtung der einſchlägigen Polizeivorſchriften, ſowie hinfichtlich der Sicherheit der Konſtruktion obliegende Verant⸗ wortlichkeit nicht aufgehoben oder gemindert. § 556. Berührt ein Bauvorhaben die Nachbargrenze, ſo hat die Ortspolizeibehörde nach Einkunft des Baugeſuches oder der Bauanzeige die Nachbarn in Kenntnis zu ſetzen und etwaige Einſprachen, ſoweit ſie nicht gütlich beigelegt werden können und weitere Verhandlung beziehungsweiſe Entſcheidung verlangt wird, dem Bezirksamt vorzulegen. Das Bezirksamt hat geeignetenfalls zu verfügen, welche Maßregeln zur Sicherſtellung der Plänen mit gutfindender Aeußerung der Ortsbaukommiſſion als dem Bezirksamt vor. der begonnenen und ausgeführten Bauten wird die dem Bauherrn, den Bauleitern, den 960 1 benachbarten Grandſtücke wührend bes Baues zu treffen find. Privatrechtliche Einſpragen ind zur richterlichen Entſcheidung zu verweiſen, ohne daß von der Erledigung derſeſſen die Enſchließung der Baupolizeibehörde abhängig gemacht wird. a 8 55. Wird von der Baugenehmigung binnen Jahresfrist kein Gebrauch gemacht, ſo iſt ſie erloſchen. Wird in den Fällen des 9 55 die Ausführung des Baues nicht binnen einem Jahre nach Einreichung der Anzeige begonnen, ſo hat der Dauherr ſpäteſtenz 14 Tage vor Beginn der Ausführung die Anzeige zu erneuern. Die Ortspolizeibehörde legt die Anzeige dem Bezirksamt vor. Ist die in 5 55 vorgeſchriebene Anzeige untet⸗ laſſen worden, ſo darf der Bau nur mit beſonderer Erlaubnis des Bezirksamts ausge. führt werden. Hinſichtlich der durch die Baubeaufſichtigung erwachſenden Koſten beſtimmt endlich die Verordnung für die Gemeinden des Landbezirks: f 8 55g. Die Vergütungen für die Dienſtweiſungen des Bezirksbaukontroleurs (88 49, 52, 54, 5pa) iſt vorbehaltlich der Beſtimmungen in Abſatz 4, vom Bauherrn zu leiſten. Dieſelbe wird vom Bezirksamt, im einzelnen Baufalle in dem der bezirksrätlichen Regelung (8 48 Abſatz 7) entſprechendem Betrage feſtgeſetzt und auf der Amtskaſſe zur vorſchüßlichen Zahlung und Rückerhebung von den Erſatzpflichtigen angewieſen. Durch Gemeindebeſchluß mit Staatsgenehmigung kann beſtimm werden. daß die dem Bezirks baukontroleur zukommende Vergütung ganz oder teilweif auf die Gemeindekaſſe Über⸗ nommen wird. Liegt ein derartiger Beſchluß vor, ſo wird die Amtskaſſe zur Rückerheb⸗ ung der vorſchüßlich bezahlten Vergütung von der Gemeinde angewieſen; hat die Ver⸗ gütung nur teilweiſe der Gemeinde zur Laſt zu bleiben, ſo iſt derſelben der andere Teil durch den Bauherrn zu erſetzen. Wird in Folge der Uebertretung baupolizeilicher Vor⸗ schriften die beſondere Beauffichtigung eines Baues nötig, ſo hat der Bauherr alle hier durch entſtehenden Koſten zu tragen. Wir bemerken ſchließlich, daß die Uebertretung bau⸗ polizeilicher Vorſchriften, insbeſondere die Ausführung von Bauten ohne die erforderliche Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Bauplane, die Ausführung von Hauptausbeſſerungen und Hauptveränderungen ohne zuvorige Anzeige, ſowie die Vornahme von Bauten und Ausbeſſerungen ohne Beobachtung der angeordneken oder ſonſt erforderlichen Sicherungsmaßregeln in Zukunft — ſofern nicht nach den e ſtehenden geſetzlichen Beſtimmungen eine höhere Strafe verwirkt iſt — gemäß 9 367 Ziff. 14 und 15 R.⸗St.⸗G.⸗B. und 116 P.⸗St.⸗G.B. unnachſichtlich an dem ſchuldigen Bau⸗ herrn, Baumeiſter oder Bauhaudwerker an Geld bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 6 Wochen beſtraft wird und erforderlichenfalles gemäß 8 30 P.⸗St.⸗G.⸗B. die zwangs⸗ weiſe Beſeitigung der baupolizeiwidrigen Ausführung zur Folge hat. Mannheim, 9. Nov. 1888. 5 Großh. Bezirksamt. Genzſen. Möbel- & Spiegel-Lager von Ladenburg. Wir machen hiermit die Mitteilung, daß wir ſeit 1. November 1888 einfggroßes Lager aller Sorten Möbel für - 5 Wohn⸗ und Schlafzimmer ſowie 5 Kücheneinrichtungen errichtet haben. Auch übernehmen wir die Lieferung von ganzen Aus- ſtattungen unter Garantie für ſolide und haltbare Arbeit. f Es wird unſer Beſtreben ſein, unſere werte Kundſchaft auch in dieſen Artikeln ſtets reell, billigzund gut zu bedienen. 5 Hochachtungsvoll nach Vorschrift des Geh. Hofrat Prof. Dr. Harless in Bonn, sind eine Specialität, welche seit 50 Jahren in der ganzen Welt Millionen Menschen bei katarrhalischen Hals- und Brust- Beschwerden, bei Husten, Heiserkeit ete, Linderung und Hilfe gebracht haben. Sie können bei Erkältungen, Husten und Heiserkeit nicht warm genug empfohlen werden, indem sie diese lästigen Unpässlichkeiten rasch ndern und einer Verschlimmerung vorbeugen. Vorrätnig in allen Orten. 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