blatt 2. Wlatt zu Nr. 98 vom 8. Dezember 1888. Vekanntmachung. . 5 Die Handhabung der 2 izei Wir machen hiermit die Bezirksangehörigen, ind ee di n e ſͤſſigen Bautechniker und Bauhandwerker darauf aufmerkſam, daß vom ! Januar 1889 ab die bisherigen Beſtimmungen über die Zuſtändigkeit der Behörden 15 das 5 1 in Bauſachen (88 4455 Abſatz J, 2 und 4 der Landesbauordnung vom 5. Mal 1869) durch die mehrfach abweichenden Vorſchriften der Verordnung vom 21. Mürz ds J 0 5 und . Nr. X) e ſetzt werden. f N e 5 annigfache im Bauweſen hervorgetretene Mißſtände haben zu dieſer Abä 5 und Verſchärſung der beſtehenden Vorſchriften Veiantaſſußg ben iu einerſeits die Mangelhaftigkeit der ſeitherigen Bauvorlagen und der Mangel einer ent⸗ ſprechenden Baukontrole, andererſeits die Wahrnehmung häuſtger Bauausſührungen ohne gehörige Beachtung der einſchlagenden Vorſchriften und unter Gefährdung der Intereſſen der öffentlichen Sicherheit. Die neue Verordnung zielt demgemäß im Weſenflichen darauf ab, daß künftig die Bauvorlagen genauer und vollſtändiger gemacht, ſowie einer einge⸗ henderen und ſtrengeren techniſchen Prüfung untergezogen werden, eine ſorgfältigere und wirkſamere Beauffichtigung der Bauausführungen ſtattfindet, und in allen Ffällen neben den für die vorſchrifts⸗ und planmäßige Ausführung verantwortlichen Perſonen (Bau⸗ herr, Bautechniker, Bauhandwerker) auch ein verantwortlicher Bauleiter vorhanden iſt. — Vergl. 8 330 des R.⸗St.⸗G. B. Die neue Verordnung unterſcheidet in Ueberein⸗ ſtimmung mit den bisherigen Vorſchriften zwiſchen Bauausführungen, zu welchen bau⸗ polizeiliche Genehmigung einzuholen, und ſolchen hinſichtlich welcher eine Bauanzeige zu 8 3 175 1 1 „ 5 85 1 geſehen von den Fällen, in welchen geſetzliche Vorſchriften (Forſt⸗ geſez § 57 und folgende, Geſetz vom 20. Februar 1868, Ariel 1 1 Se geſetz S 31, Waſſergeſetz Artikel 86, Gewerbeordnung § 16 u. ſ. w.) die Ausführung von Bauten an eine beſondere Erlaubnis knüpfen, muß zu der baulichen Herſtellung (Neu-, n und Umbau) von Wohn⸗ und ſonſtigen Gebäuden mit Feuerung, von Fabriken und Werkſtätten, ferner von Bauten, welche zum Aufenthalte größerer Menſchenmengen zu Dienen beſtimmt ſind, und von ſolchen Gebäuden ohne Feuerung, deren Länge oder Tiefe Meter oder mehr beträgt, ſowie zu der mit einer Veränderung des Grundplanes berbundenen Aufführung neuer Stockwerke oder eines Knieſtockes in den bezeichneten Ge⸗ bauden baupolizeiliche Genehmigung eingeholt werden. 855 Abf. 1; Bei der Vornahme von einzelnen Hauptveränderungen und Haupt⸗ ausbeſſerungen an beſtehenden Bauten der in 8 51 bezeichneten Art, insbeſondere bei der Wuaufführung, Verſetzung oder Beſeitigung von Umfaſſungsmauern, Tragmauern, Trag⸗ Ilten, Durchzügen oder Gewölben, bei der Neuaufführung eines oder mehrerer Stock⸗ Ake oder eines Knieſtockes, ſofern der Grundplan unverändert bleibt, bei der Anbring⸗ Ang eines neuen oder bei Aenderung eines beſtehenden Dachſtuhles, bei Erneuerung oder beim Unterfangen der Fundamente, bei Veränderung der Länge oder Breite des Gebäudes an Straßen oder öffentlichen Plätzen, bei baulicher Veränderung der Facaden an Straßen 1 öffentlichen Plätzen, beim Anbau von Balkonen Altanen, Erkern, Gängen und Gal⸗ leklen und bei Anlegung neuer undsbei Verſetzung oder Aenderung beſtehender Feuer⸗ Aatten, inſoweit es ſich nicht lediglich um das Setzen von Oefen und Herden zu häus⸗ chem Gebrauche an beſtehenden Kaminen handelt, muß, ſofern nicht gemäß 8 51 be⸗ ſondere Erlaubnis oder baupolizeiliche Genehmigung zu erwirken iſt, ſpäteſtens 14 Tage or Beginn der Ausführung vom Bauherrn eine genaue ſchriftliche Anzeige und Be⸗ chreibung des Bauvorhabens, unter Bezeichnung des ausführenden Bautechnikers, ſowie unter Anſchluß der zur Erläuterung nötigen Pläne bei der Ortspolizeibehörde eingereicht werden. Der Kreis der genehmigungspflichtigen Bauten hat hiernach eine mehrfache weiterung erfahren. Es bedarf insbeſondere in Zukunft auch zur Herſtellung eines Fabrikgebäudes oder einer Werkſtätte ohne Feuerung der Genehmigung. Auch der Um⸗ bau iſt ausdrücklich als genehmigungspflichtig erwähnt, und zwar gehört hierzu nicht blos der Umbau eines Wohn⸗ oder ftabrikgebäudes und dergl., ſondern auch die Um⸗ wandlung eines Bauwerkes, zu deſſen Errichtung es keiner Genehmigung bedurft hatte, in ein Gebäude der in § 51 bezeichneten Art. Zur Errichtung eines neueren Stockwerkes der eines Knieſtockes iſt dann die Genehmigung einzuholen, wenn die Bauherſtellung mit einer Veränderung des Grundplanes verbunden iſt. Ebenſo iſt auch der Kreis der Baufälle, welche anzuzeigen ſind, wie die in § 55 aufgeführten Beiſpiele erkennen laſſen, mehrfach ausgedehnt worden. Die Art, wie die Bauvorlagen eingerichtet und beſchaffen fein ſollen, beſtimmt die Verordnung im § 51 Abf. 2 ff. Zu dieſem Behufe 9 hat der Bauherr ein ſchriftliches Baugeſuch it einer Aeußerung der Ortsbaukommiſſion (§ 45 Ziffer 1) durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde dem Bezirksamt vorzulegen. Dieſem Geſuch ſind folgende Pläne in oppelter Fertigung beizuſchließen: 1. ein — erforderlichenfalls von einem Geometer — efertigte Situationsplan, welcher den Bauplatz mit den auf demſelben etwa vorhandenen ebäuden, ſowie die angrenzenden Gebäude und Grundſtücke, unter Angabe der Eigen⸗ thumsgrenzen und der Namen der Eigenthümer, die auf dem Bauplatz befindlichen Kanäle und Waſſer äufe, Brunnenſchachte, Gruben und ähnliche Anlagen, ferner die vorbeiführen⸗ den Straßen, unter Angabe ihrer Breite, ſowie der beſtehenden oder in Ausſicht genom⸗ menen Bauflucht, endlich auch die beabſichtigte Bauherſtellung einſchließ lich der Brunnen, Gruben und ähnlichen Anlagen unterſcheidbar bezeichnet; 2. ein Grundriß des Keller⸗ geſchoſſes mit Angabe der etwa vorhandenen gemeinſchaftlichen Mauern, deren Teilung Durch die Grenzlinie anzudeuten iſt; 3. die Grundriſſe ſämklicher Stockwerke, in welchen die Richtung der Balken eingezeichnet iſt, unter Angabe der Beſtimmung der Räume und Bezeichnung der Feuerungsanlageu; 4. ein vollſtändiger Querdurchſchnitt mit Angabe der Schnittlinie auf welcher er genommen iſt; 5. die Anſichten ſämmtlicher Facaden. Außergewöhnliche Bauten, ſowie Konſtruktionen in Eiſen ſind durch beſondere Detail⸗ zeichnung und Beſchreibung vollſtändig zu erläutern und durch ſtatiſtiſche Berechnungen zu begründen. Auch ſonſt können, wenn das zur Prüfung und Beurteilung eines Bau⸗ vorhabens erforderlich erſcheint, weitere Zeichnungen, schriftliche Erläuterungen, Feſtigkeits⸗ berechnungen ꝛc. verlangt werden. Bei Umbauten milſſen die Bauzeichnungen den be⸗ ſtehenden und den künftigen Zuſtand deutlich und durch verſchiedene Farben kenntlich nachen. Die neuen Banherſtellungen ſind mit roter, beſtehende Baulichkeiten aber, ſo⸗ weit ſie eine Aenderung nicht erfahren, mit ſchwarzer und, ſoweit ſie beſeitigt werden, mit gelber Farbe zu bezeichnen Endlich iſt bei Vorlage des Baugeſuchs —nbitigenfalls unter Anſchluß der Nivellements — anzugeben, in welcher Weiſe das zu errichtende oder umzubauende Gebäude entwäſſert werden ſoll. Der Situationsplan iſt im Maßſtab von 1 300, die Bauzeichnungen ſind in ſolchen von mindeſtens 1: 100 auszuführen. Auf fümtlichen Plänen und Zeichnungen iſt der Maßſtab anzugeben! die Hauptmeſſungen ſind auf denſelben einzutragen. Die Pläne, zu welchen gutes Material zu verwenden iſt, haben Bauherr und Planfertiger mit ihrer Unterſchrift und mit Datum zu verſehen; Beide ſind für die Richtigkeit der Vorlagen verantwortlich. Wenigſtens ein Exemplar der Pläne iſt in einem zur Vereinigung mit den Akten geeigneten Formate (in Blättern 57 5 und Bauanzeigen von der Orksbaukommiſſion vorgenommen werden (8 45 Z. 1.) Die oder in Heften von 33 em. Höhe und 21 em. Breite) vorzulegen. Bei Einreichung des Baugeſuchs hat der Bauherr zugleich diejenige Perſönlichkeit zu bezeichnen, welcher die verantworkliche Leitung des Baues übertragen wird. Tritt während des Baues ein Wechſel in der Perſon des Bauleiters ein, ſo iſt hievon dem Bezirksamt durch Vermitt⸗ lung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Die gleichen Beſtimmungen hinſichtlich des Inhaltes und der Beſchaffenheit der Pläne finden auch auf die nach 8 55 einzu⸗ reichenden Anzeigen von Hauptveränderungen und Hauptausbeſſerungen an beſtehenden Bauten entſprechende Anwendung (8 55 Abf 2). Wir machen auf die pünktliche Be⸗ achtung dieſer Beſtimmungen ganz beſonders aufmerkſam, da ungenügende Vorlagen in Zukunft ohne Rückſicht auf die daraus entſtehende Verzögerung zur Berichtigung bezw. Ergänzung zurückgegeben werden müßten. Das weitere Verfahren und die Zuſtändigkeit der Behörden anlangend, ſo ſoll zwar auch künftig die erſte Prüfung aller Baugeſuche Ortsbaukommiſſion wird aber in den Gemeinden des Landbezirks künftighin in der Regel nur noch aus dem Bürgermeiſter als Vorſitzenden und 1 oder 2 Mitgliedern des Gemeinderats beſtehen; nur auf beſonderen Beſchluß des Gemeinderats wird der Orts⸗ baukommiſſion auch in Zukunft ein Sachoerſtändiger aus der Zahl der Bautechniker an⸗ gehören. Die Verrichtungen, welche, wie die eigentliche techniſche Begutachtung der Bau⸗ pläne und die ins Einzelne gehende Kontrole der Bauausführungen an Ort und Stelle, ſeither hauptſächlich dem ſtändigen Sachverſtändigen der Ortsbaukommiſſion zukamen, werden vielmehr nach der neuen Verordnung durch den unmittelbar dem Bezirksamte zur Beratung und Unterſtützung beigegebenen Bezirksbaukontroleur beſorgt, bezw bei Bauten, welche der Bezirksbaukontroleur ſelbſt übernimmt oder bei welchen er als Plan⸗ fertiger, Bauleiter oder Uebernehmer von Bauarbeiten beteiligt iſt, durch deſſen Stell⸗ vertreter. Für die ſämmtlichen Gemeinden des Landbezirks wurden ernannt: Als Be⸗ zirksbaukontroleur: Herr Zimmermeiſter Peter Straulling in Mannheim. Als deſſen Stellvertreter: Herr Werkmeiſter Auguſt Brüchle in Mannheim. Die Verordnung be⸗ ſtimmt ſodann über die Zuſtändigkeit der Behörden und das weitere Verfahren: § 45 Die Ortsbaukommiſſion hat 1. die einzelne Baugeſuche (8 51) und Bau⸗ anzeigen (8 55) zu prüfen und über etwaige Anſtände ſich zu äußern, 2. genaue Auf⸗ ſicht darüber zu führen, daß kein Neu⸗, An⸗ oder Umbau vor Erteilung der dazu er⸗ forderlichen Genehmigung und vor der erforderlichen Feſtſtellung bezw. Abſteckung der Bauflucht und keine Hauptveränderung oder Hauptausbeſſerung vor Exſtattung der er⸗ forderlichen Anzeige, begonnen wird. 3. auch weiter hin bezüglich der zur Aus führung kommenden Bauten darüber zu wachen, daß die allgemeinen baupolizeilichen Vorſchriften und die beſonders getroffenen baupolizeilichen Anordnungen befolgt werden. § 47. Die Ortspolizeibehörde erläßt, geeignetenfalls nach Beratung der Ortsbau⸗ kommiſſion, die zur Aufrechterhaltung der baupolizeilichen Vorſchriften erforderlichen Anordnungen; ſie hat insbeſondere die Fortſetzung vorſchriftswidriger Bauausführungen zu unterſagen und die zur Abſtellung von Verſtößen gegen die baupolizeilichen Vorſchriften dienlichen Anweiſungen zu erteilen. Wird dieſen Anordnungen keine Folge geleiſtet oder Einſprache gegen ſie erhoben, ſo iſt dem Bezirksamt Anzeige behufs weiterer Ver⸗ fügung zu machen. Die Beſtrafung baupolize ilicher Uebertretungen erfolgt nach Maßgabe der für die Verfolgung von Uebertretungen geltenden allgemeinen Beſtimmungen. Ent⸗ ſteht daraus, daß bei der Leitung oder Ausführung eines Baues den allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt zuwidergehandelt wird, Gefahr für Andere, ſo iſt ſtrafgerichtliche Verfolgung nach § 330 des R.⸗St.⸗G.⸗B. herbeizuführen. § 48. Das Bezirksamt führt die Aufſicht über die baupolizeiliche Thätigkeit der Ortspolizeibehörden und Ortsbaukommiffionen, ſowie die Oberaufſicht über die im Be⸗ zirke ſtattfindenden Bauaus führungen. § 49. Dem Bezirksamte bleibt ausſchließlich Baugenehmigung, ſoweit eine ſolche erforderlich iſt, und der Erlaubnis zu den in den 88 9 Abſatz 6, 14 Ziffer 5, 22 Abſatz 1 erwähnten Bauausführungen; 2. Die An⸗ ordnung einer zwangsweiſen Beſeitigung baupolizeilicher Zuſtände (§ 30 des Po. ⸗Str.⸗ Geſ.⸗B.); 3. Die Erlaſſung der zur Ergänzung der allgemeinen baupolizeiwidriger Vor⸗ ſchriften nötigen Anordnungen (88 3 und 12); 4. Die Feſtſtellung der Baufluchten (Artikel 7 und 11 des Geſetzes vom 20. Februar 1868). Geeignetenfalls ſind außer der Erklärung des Bezirksbaukontroleurs Gutachten der Ortsbaukommiſſion, des Gemeinde ⸗ rats, des Bezirksarztes (vgl. § 16 Abſatz 3 der V.⸗O. v. 27. Juni 1874) des Fabrik⸗ inſpektors, der Bezirksbauinſpektion und der Waſſer⸗ und Straßenbauinſpektion zu er⸗ heben. Außerdem iſt das Bezirksamt befugt, jederzeit im einzelnen Falle die Handhab⸗ ung der Baupolizei ſelbſt auszuüben. 5 a 8 50. Der Bezirksrat entſcheidet Beſchwerden und Einſprachen gegen baupolizeili che Verfügungen und Anordnungen des Bezirksamtes, ſowie ſolche Fälle, welche letzteres der Wichtigkeit der Sache oder des vorausſichtlichen Widerſpruchs der Beteiligten wegen ihm vorlegt. Die Beſchwerde⸗ und Einſprachefriſt beträgt 14 Tage, von Eröffnung der be⸗ zirksamtlichen Verfügung an gerechnet. § 52. Das Bezirksamt hat die vorgelegten Pläne unter Beizug des Bezirksbau⸗ kontroleurs, welcher nötigenfalls nach Anordnung des Amtes die Bauſtelle beſichtigen wird, zu prüfen, auch ſoweit es das öffentliche Intereſſe erfordert, die in 8 49 Abſ. 4 bezeichneten Behörden über das Baugeſuch zu hören und die nötig fallenden Aenderungen oder Ergänzungen anzuordnen. Von der erteilten Baugenehmigung und den daran ge⸗ knüpften Auflagen iſt die Ortspolizeibeörde durch Zuſendung zweier Ausfertigungen des Baubeſcheids unter Anſchluß einer Fertigung der mit entſprechendem Vermerk zu ver⸗ ſehenden Pläne zu benachrichtigen. Die eine Ausfertigung des Beſcheids iſt ſamt der Planfertigungen dem Bauherrn gegen Beſcheinigung durch die Ortspolizeibehörde zu be⸗ händigen, die andere Ausfertigung dient der Ortspolizeibehörde und Ortsbaukommiſſion zum weiteren Gebrauche nach Maßgabe der §§ 45 Ziffer 3, 46 und 47. § 53. Späteſtens mit dem Beginn der Ausführung der in § 51 Abſ. 1 erwähnten Bauten iſt hiervon durch den Bauherrn oder im Falle ſeiner Abweſenheit oder ſonſtigen Verhinderung durch den Bauleiter der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erſtatten. § 54. Jeder genehmigungspflichtige Bau iſt hinfichtlich ſeiner Plan⸗ und vorſchrifts⸗ myßigen Ausführung mindeſtens einer zweimaligen beſonderen Prüfung (Baurevifion) an Ort und Stelle durch den Bezirksbaukontroleur zu unterziehen. Die erſte Prlifung hat ſtaltzufinden, ſobald der Bau bis auf die Sockelhöhe fertig geſtellt, die zweite, ſobald der Bau unter Dach gebracht und das Kaminmauerwerk über das Dach geführt iſt, je⸗ doch vor Beginn der inneren und äußeren Verputzarbeiten. Die Vornahme dieſer Prüf⸗ ungen iſt durch den Bauherrn oder bei deſſen Abweſenheit oder ſonſtiger Verhinderung durch den Bauleiter mittelſt entſprechenden Anzeigen an den Baukontroleur rechtzeitig zu beantragen. Bei der Prüfung, welche auf Eingang der Anzeige thunlichſt raſch ſtattzu⸗ finden hat, müſſen dem Bankontroleur alle Teile des Baues in dem erforderlichen Maße ſicher zugänglich und ſichtbar gemacht, ſowie der bezirksamtliche Baubeſcheid und ſämt⸗ liche dazu gehörigen Bauzeichnungen vom Bauherrn oder Bauleiter vorgelegt werden. Ueber den Befund hat der Baukontroleur den anweſenden Bauherrn oder Bauleiter zu vorbehalten: 1. die Erteilung der verſtändigen, ſowie zu den bezirksamtlichen Akten entſprechenden Vermerk zu machen.