zur Bürgermeiſter⸗Wahl. Nr. 3179. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters ſoll eine Neuwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Donnerſtag den 6. Dezember ds. Js. Vormittags von 10—11½ Ahr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſt im: mungen mehr angenommen. Wahlberechtigt find alle Gemeindebürger mit Ausnahme der⸗ en: 9 88 Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar find dies: ) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen mit § 34 Z ff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; ) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden find; ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt find. In den letztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsstrafe erſtanden iſt. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (3. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus fentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). Wählbar zum Amt eines Bürgermeiſters find ſämkliche Gemeinde bürger. Ausgenommen find und können nicht gewählt werden diejenigen: 1. welche ſich in den Ausnahmefällen des § 11 befinden; die Ortsab⸗ weſenheit iſt kein Hintergrund für die Wahl; 2. die als Soldaten wirklich im Dienſte ſtehen; 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe eſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben. 4. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Seſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; 5. die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten oder dritten Grad der Seſtenlinie verwandt der verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater nd Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu leicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch ebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeſſter Gewählte mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt der verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; . wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; „Vorgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats⸗ iener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die ahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er⸗ ſchienenen und wenigſtens ein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden eine, oder nach Erfordernis zwei Stimmen von der Geſamtzahl abgezogen (S 12 des Geſetzes und § 25 der Wahlordnung.) Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſchrift ausgeübt (88 14 und 36 des Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. Sie find mit dem Namen Desjenigen, welchem der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu verſeheu. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang ge⸗ nommen werden. Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vor⸗ namen, ſowie mit der Benennung, durch wel che er von Andern gleichen Na⸗ mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß⸗ verſtändnis entſteht. Jeder Gemeindebürger, muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen find und können die Wahl ablehnen, Diejenigen I) welche ihren Wohnfitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ge⸗ meinde verlegt haben; 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand verſetzt ſind; 5 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; ale 1 — 8) die Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet haben. Jedoch gez dieſen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austrittes an zu; nachher kt die Pflicht zur Annahme wieder ein; 0 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner ſind und dieſes Amt in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl verwaltet haben; 5 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. Iſt zu der Wahl nicht die vorg⸗ſchriebene Anzahl von Wahlberechfigten erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder dritte Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Nach dee vereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Staatsbehörde auf höchſtens drei Jahre ernannt (8 26 der Wahlordnung). i Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil feiner die er⸗ ſorderliche Stimmenzahl auf fich vereinigt oder der Gewählte nicht wählbar it. Die Liſten der Wahlberechtigten und der Wählbaren liegen jetzt und während der ganzen Dauer der Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Wähler, welche nicht in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find, werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. ö Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der um din, Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfand⸗ unn bellen el gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbar find, es daher im Inlereſſe 10 bi, der jede der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bei der Wahl nag fehlt. 7 auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durch 11 Namen ! ihre perſönlichen und Vermöͤgensverhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, daß der Bürgermeiſter in Privatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgewalt 22. Stptemd in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Mitglied des Armenrats iſt, 22 das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mit un boten, un zu verwalten und überbaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hat, 1 ſch Ober Ladenburg, den 24. November 1888. g 5 e gedichte Gemeinderat de Germer A. Huben 8 Betz. 44 J. dener 2 i a die wit wi Sänger-Einheit Ladenburg Mittwoch, den 26. Dezember un deim tung dezeuge findet unſere Christbes cherung mit Gabenverlooſung 5 5 ſtiatt wovon wir hiermit unſere verehrl. Mitglieder in Kenntnis ſetzen. Näheres hierüber wird noch bekannt gegeben. 5 5 Der Vorſtand. Christbaumversierungen Ferd. Bremer's Buchbinderei Kaircchgaſſe Kalender em nunmehr gewählten bon mein“, „Sü Kurnberein“, Alerung mit wozartige Oba ſdahte die Lied A deutſche krinderat S. kahnache, in luft des Hert — — empfiehlt 5 Ferd. Bremer's Buchbinderei d * 7 N f 707 Nodell Voeſie- und Photographie-Album Briefpapier * in eleganten Caſetten, Papeterien und Mäppchen empfiehlt in ſchöner Auswahl un fe 1 Ferd. Premer's Buchbinderei wit Lirchgaſſe. i 5 u aumtdet e . e 2 * dar b Gebrüder Kaufmann, dee tende Ladenbur r empfehlen in großer ah 1 b Damen⸗Wintermäntel dert. 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