5 2 De — — . 4 2 —ç 2 zur Bürgermeiſter-Wahl. Nr. 3179. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters Neuwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Donnerſtag den 6. Dezember ds. Js. Vormittags von 10—11½ Ahr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſtim⸗ mungen mehr angenommen. Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Ausnahme der⸗ enigen: 1. Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar find dies: a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 32 und 33, verglichen mit § 34 3ff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; ) diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden ſind; ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt ſind. In den litztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden iſt. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtiguna durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). Waäßhlbar zum Amt eines Bürgermeiſters ſind ſämkliche Gemeinde bürger. Ausgenommen find und können nicht gewählt werden diejenigen: 1. welche ſich in den Ausnahmefällen des 8 11 befinden; die Ortsab⸗ weſenheit iſt kein Hintergrund für die Wahl; 2. die als Soldaten wirklich im Dienſte ſtehen; 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben. 4. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; 5. die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf⸗ oder abſteigender Linie, oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt der verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater nd Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu leicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeiſter Gewählte mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt der verſchwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; 6. wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; 7. Vorgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats⸗ diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Anter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er⸗ ſchienenen und wenigſtens ein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden eine, oder nach Erfordernis zwei Stimmen von der Geſamtzahl abgezogen ( 12 des Geſetzes und §S 25 der Wahlordnung.) Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ chrift ausgeübt (88 14 und 36 des Geſetzes). Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. Sie find mit dem Namen Desjenigen, welchem der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu verſeheu. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang ge⸗ nommen werden. 5 5 Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vor⸗ namen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Na⸗ mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß⸗ verſtändnis entſteht. 5 Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen ſind und können die Wahl ablehnen, Diejenigen 1) welche ihren Wohnfitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ge⸗ meinde verlegt haben; 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand verſetzt ſind; 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; 4) welche das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre verſehen, oder — 3) die Stelle eines Gemeinderats ſechs Jahre verwaltet baben. Jedoch ſiehl diefen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austrittes an zu; nachher eit die Pflicht zur Annahme wieder ein; b 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner find und dieſes Amt in den letzten drei Jahren unmittelbar vor der Wahl verwaltet haben; 0 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen, worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. f Iſt zu der Wahl nicht die vorgſchriebene Anzahl von Wahl- rechtigten erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder dritte Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Nach dee pereitelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Staatsbehördr auf höchſtens drei Jahre ernannt (8 26 der Wahlordnung). Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfohrten eine giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil feiner die er⸗ forderliche Stimmenzahl auf ſich vereinigt oder der Gewählte nicht wäßlbar it. Die Liſten der Wahlberechtiaten und der Wühlbaren liegen jetzt und während der ganzen Dauer der Wablbandlung im Wahlzimmer auf. Wähler, welche nicht in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find, werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfand⸗ gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbor find, es daher im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durch ihre persönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, daß der Bürgermeiſter in Pribatrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgewalt in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Milglied des Armenrats it, das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mit zu verwalten und überbaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hat. Ladenburg, den 24. 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