zur eiſter-Wahl. 1 9 Bürgerm Nr. 3179. Wegen abgelaufener Dienſtzeit des Bürgermeiſters ſoll eine Neuwahl für denſelben nach Anordnung Großh. Bezirksamts am Donnerſtag den 6. Dezember ds. s. Normittags von 10—11%½% Ahr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Später werden keine Abſtim⸗ mungen mehr angenommen. 2 a 1 Wahlberechtigt find alle Gemeindebürger mit Ausnahme der⸗ enigen: i 1. Welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt und zwar find dies: a) diejenigen, welchen nach Maßgabe der 88 mit § 34 Ziff. 4 des R.⸗St.⸗Geſ.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b) diejenigen, welche innerhalb der lezten 5 Jahre wegen Diebstahls. Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden find; ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung oder Wiedereinſezung in den vorigen Stand wieder getilgt find. N In den litztgenannten Fällen laufen die fünf Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe erſtanden it. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſeß ganz oder teilweiſe entzogen iſt (1. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtote, oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber auß öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten erhalten ꝛc.). Wählbar zum Amt eines Bürgermeiſters find ſämtliche Gemeinde bürger. Ausgenommen find und lönnen nicht gewählt werden diejenigen: i 1. welche ſich in den Ausnahmefällen des 8 11 befinden; die Orttzab⸗ weſenheit iſt kein Hintergrund für die Wahl; 5 „die als Soldaten wirklich im Dienſte ſtehen; „über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben. i denen die Wühlbarleit durch ein anderes Seſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt; die mit einem Mitgliede des Gemeinderates in auf- sder abſteigender Linie, oder im zweiten eder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Bruder und Schwager, Oheim und Neffe, nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Iſt der zum Bürgermeiſter Gewählte mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verschwägert, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten; „wenn ein als Bürgermeiſter Gewählter das Wirtſchaftsgewerbe treibt, ſo kann er die Wahl nur annehmen, wenn er zwei Dritteile der Stim⸗ men aller Wahlberechtigten erhalten hat, oder ſein Gewerbe niederlegt; „Vorgeſetzte, Staatsverwaltungsbeamte, Ortsgeiſtliche und andere Staats⸗ diener, ſtandes⸗ oder grundherrliche Beamte und Schullehrer können die Wahl zum Bürgermeiſter nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staatsbürger gewählt aber nicht von der Staatsbehörde ernannt werden. Mit der Annahme der Wahl erwirbt der Gewählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, fich in den Bürgergenuß einzukaufen oder nicht. Als erwählt gilt Derjenige, für welchen die abſolute Mehrheit der Er⸗ ſchienenen und wenigſtens ein Drittteil aller Wahlberechtigten geſtimmt hat. Läßt ſich die Zahl der Wahlberechtigten durch drei nicht teilen, ſo werden eine, oder nach Erfordernis zwei Stimmen von der Geſamtzahl abgezogen (8 12 des Geſetzes und § 25 der Wahlordnung.) Das Wahlrecht wird in Perſon durch verdeckte Stimmzettel ohne Unter⸗ ſchrift ausgeübt (88 14 und 36 des Geſetzez). Die Stimmzettel müſſen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen verſehen ſein. Sie find mit dem Namen Desjenigen, welchem der Wähler ſeine Stimme geben will, handſchriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu derſeheu. Wahlzettel können am Tage der Wahl auch im Wahllokal in Empfang ge⸗ nommen werden. f Der Vorgeſchlagene muß mit ſeinem Familien⸗ und mit ſeinem Vor⸗ namen, ſowie mit der Benennung, durch welche er von Andern gleichen Na⸗ mens in der Gemeinde unterſchieden wird, ſo bezeichnet ſein, daß kein Miß⸗ verſtändnis entſteht. Jeder Gemeindebürger muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen. Ausgenommen find und können die Wahl ablehnen, Diejenigen 1) welche ihren Wohnſitz oder ſtändigen Aufenthalt in eine andere Ge⸗ meinde verlegt hoben; 2) welche als Staatsdiener, als Geiſtliche oder Schullehrer in Ruheſtand verſetzt find; 5 5 3) welche das ſechzigſte Lebensjahr zurückgelegt; 4) welche das Bürgermeiſteramt ſchon ſechs Jahre berſehen, oder 5) die Stelle eines Gemeinderats 32 ͤ und 33, verglichen ö dieſen Perſonen die Befugnis, die Wahl aus dieſem Grunde abzulehnen, nur ſechs Jahre von der Zeit ihres Austrittes an zu; nachher it die Pflicht zur Annahme wieder ein; f 1 6) diejenigen Bürger, welche zur Zeit der Wahl Gemeinderechner find And dieſes Amt in bverwaltet haben; N 7) Diejenigen, welche andere erhebliche Entſchuldigungsgründe vorbringen worüber die Gemeinde entgiltig entſcheidet. 8 Iſt zu der Wahl nicht die vorg'⸗ſchriebene Anzahl von Wahlberechtigten erſchienen, ſo werden die ungerechtfertigt Ausgebliebenen in die Koſten der Tagfahrt verfällt. Dasſelbe tritt ein, wenn auch eine zweite oder dritte Wahltagfahrt aus gleichem Grunde nicht zum Ziele führen ſollte. Nach dern pereſtelten dritten Tagfahrt wird der Bürgermeiſter von der Staatsbehörde auf höͤchſtens drei Jahre ernannt (8 26 der Wahlordnung). 80 Gleiche Ernennung findet ſtatt, wenn in drei Wahltagfahrten eine giltige Wahl aus dem Grunde nicht zu Stande kommt, weil leiner die e forderliche Stimmenzahl auf fich vereinigt oder der Gewählte nicht wählbar ist, Die Liſten der Wahlberechtigten und der Wählbaren liegen jetzt ul während der ganzen Dauer der Wahlhandlung im Wahlzimmer auf. Wähler, welche nicht in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find, werden zur Abſtimmung nicht zugelaſſen. 0 Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß der Bürgermeiſter Mitglied des Gemeinderats iſt, der Gemeinderat das Pfand⸗ gericht bildet, die Mitglieder als ſolche haftbar find, es daher im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Credits liegt, ihr Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Männer zu richten, die neben den übrigen Erforderniſſen durch ihre persönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlänglich Gewähr geben, daß der Bürgermeiſter in Privotrechtsſtreitigkeiten Recht zu ſprechen, Strafgewalt in Strafrechtsſachen und Polizeiſtrafſachen hat, Mitglied des Armenrats i, das Gemeindevermögen, ſowie jenes der örtlichen weltlichen Stiftungen mit zu verwalten und überhaupt die Gemeinde nach jeder Richtung zu vertreten hat, denb n 24. November 1888. 1 0 Gemeinderat Wahlvorſchlag. Als Bürgermeiſter ſchlagen wir vor unſeren bisherigen II. Ratſchreiber Herrn Heinrich Ne tz. Viele Wähler. Willig abzugeben: 1 Stoßkarren, 4 Betz. 2 jeder Husten erschüttert u. greift die Athmungs organe an, auf deren regelmässiger Function der Organismus beruht; bei Nichtbeachtung sind leicht ernste Hals- u. Brust- Krankheiten die Folgen. 5 Alle an Husten, und Heiserkeit Leidenden sollten diese daher im Keime zu lindern guchen, wobei dis Hängelampen a 30 Pfg., Stollwerck“ 1 große Laterne, ö 5 Brust-Bonbons 1 große Flughecke 1 kl. Hecke von Holz 1 Feldbettlade, f 6 Fenſter⸗Jalouſien 17 bei 5 Auguſt Schäfer, Ladenburg. treff liche Dienste leisten. In versiegelten Packetchen zu 40 und 25 Pfg. vorräthig in Ladenburg bei C. L. Stenz in Heddesheim bei J. F. Lang in Schriesheim bei F. Müller, F . n Wichtig für Hausfrauen. —— Die holländiſche Cafèbrennerei H. Disqué & Cie., Mannheim empfiehlt ihre unter der Marke „Elephanten- Café“ wegen ihrer Güte und Billigkeit ſo berühmten nach Dr. v. 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