Zahlungs aufforderung. Mit dem 1. September d. J. war das dritte Quortal Umlage fällig und werden die Umlagepflichtigen aufge⸗ fordert, ſolches innerhalb 14 Fagen zu zahlen. Ebenſo werden diejenigen, welche noch Rückſtände vom Jahr 1887 ſchuldig find, ermahnt, ſolche unverzüglich zu zahlen, anſonſt das Mahnverfahren gegen dieſelben eingeleitet werden müßte. Lodenburg, 4. Sept. 1888. 5 Die Gemeindekaſſe. J. Pilger. Nufforderung. Alle diejenigen, welche mit Pacht⸗ oder Kapftalzinſen noch im Rückſtande find, werden hiermit aufgefordert, ſolche innerhalb 14 Tagen. bei Vermeid ⸗ ung der Klage, zu entrichten. Ladenburg, 4. Sept. 1888. Hoſpitalfondverwaltung. J. Benz. 80 chäfts- Empfehlung. Der Unterzeichnete macht hiermit die ergebene Mitteilung, daß er bier ein Schuhmachergeſchäft betreibt und empfiehlt fich zur Anfertig ung aller in dieſes Fach einſchlagenden Arbeiten bei Zuſicherung guter und billiger Bedienung. Am geneigtes Wohlwollen bittet Achtungsvoll Karl Peter Gropp. Schuhmacher. ine Wohnung befindet ſich bei Gemeinderat Arnold, Kirchgaſſe. Oehmdgras⸗ Verſteigerung. Wir verſteigern das Oehmdgras von den ärariſchen Thalwieſen zu Schries⸗ heim Dienstag den 11. September Nachmittags 3 Ahr im Rathaus daſelbſt. 15 Heidelberg, 30. Aug. 1888. ö Gr. Domänen verwaltung. nur einmal gebraucht, groß, ganz und ſtark, für Kartoffeln, Kohlen, Getreide 2c., pid Stück 25 Pfg. Probeballen von 25 Stück verſendet unter Nach⸗ nahme und erbittet Angabe der Bahn⸗ ſtation . Max Hendershauſen Cöthen i. A. 1 rn. feinſte Ia Offenbacher Qualität Soda, Fettlaugenmehl Waſchpulver Stärke WBlaukiugeln Jambriebürſten Strupfer Fenftrleber er enſterleder chwämme fämtliche Artikel in den beſten Quali täten, graßer Auswahl und billigſt ge⸗ ſtellten Preiſen empfehle M. Aläß. . — 23 — infertigten Cigarren vorhanden ſein. werden und wären dahin gehende Geſuche machung. Die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Gigarren beſtimmten An⸗ lagen betreffend. Unter Bezugnahme auf unſere Bekanntmachung vom 12. Juni d. J. Rr. 37,592 — Amtsblatt Nr. 137 — fordern wir die Beteiligten wiederholt auf, nachdem die Vor⸗ ſchriften in den 88 7—9 und 12 des bundesräthlichen Erlaſſes vom 9. Mai d. J. in⸗ zwiſchen zum Vollzuge gelangt ſind, nunmehr binnen Jahresfriſt nach dem Erſcheinen des Erlaſſes, d. i. bis zum 9. Mai 1889 auf die Durchführung der nachſtehenden Vor⸗ ſchriften in den 88 2—6 und 11 des Erlaſſes über die Größe und Beſchaffenheit der Arbeits⸗ und Lagerräume und Über die bei der Beſchäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern zu beobachtenden Beſtimmungen Bedacht zu nehmen. 5 9 2. Das Abrippen des Tabaks, die Anfertigung und das Sortiren von Cigarren darf in Räumen, deren Fußboden 0,5 m unter dem Straßenniveau liegt überhaupt nehannt nicht, und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verſchalung verſehen iſt. . Die Arbtitsräume, in welchen die bezeichneten Vorrichtungen vorgenommen werden dürfen weber als Wohn⸗, Schlaf⸗, Koch⸗ oder Vorratsräume, noch als Lager⸗ oder Trocken⸗ räume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten Räumen dieſer Art müſſen mit verſchließbaren Thüren verſehen ſein, welche während der Arbeitszeit geſchloſſen ſein müſſen, 8 8. Die Arbeitsräume (8 2) müſſen mindeſtens 3 Meter hoch und mit Fenſtern verſehen ſein, welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle Arbeits ſtellen hin⸗ relchendes Licht zu gewähren, die Fenſter müſſen ſo eingerichtet ſein, daß ſie wenigſtens für die Hälfte ihres Flächenraumes geöffnet werden können. 84. Die Arbeitsräume müſſen mit einem feſten und dichten Fußboden verſehen ſein § 5. Die Zahl der in jedem Arbeitsraume beſchäftigten Perſonen muß ſo bemeſſen ſein, daß auf jede derſelben mindeſtens ſteben Kubikmeter Luftraum entfallen. . 9 6. In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Tabak und Halbfabrikaten nur e der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des Tages an⸗ 0 Alles weitere Lagern von Tabak und Halbfabrikaten ſowie das Trocknen von Tabak, Abfällen und Wickeln in den Arbeitsräumen auch außer⸗ halb der Arbeitszeit iſt unterſagt. . 9 10. Auf Antrag des Unternehmers können Abweichungen von den Vorſchriften der 88 3 und 5 durch die höhere Verwaltungsbehbrde zugelaſſeu werden, wenn die Ar⸗ beitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung verſehen find. Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Verwaltungsbehbrde eine geringere als die im 8 3 vorgeſchriebene Höhe für ſolche Arbeitsräume zugelaſſen werden, in welch den Arbeitern ein größerer als der im §8 5 vorgeſchriebene Luftraum gewährt wird. 8 11. Die Veſchäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern iſt nur geſtattet, wenn die nachſtehenden Vorſchriften beobachtet werden: 1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müſſen in unmittelbarem Arbeitsverhält⸗ nis zu dem Betriebsunternehmer ſtehen, das Annehmen und Ablohnen derſelben durch andere Arbeiter oder für deren Rechnung iſt nicht geſtattet. 2. Für männliche und weibliche Arbeiter müſſen getrennte Aborte mit beſonderen 8 und, ſofern vor Beginn und nach Beendigung der Arbeit ein Wechſeln der Kleider ſtattfindet, getrennte An⸗ und Auskleideräume vorhanden ſein. Die Vorſchrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in dem Ver⸗ hältnis von Ehegatten, Geſchwiſtern oder von Afzendenten und Deſzendenten ſtehen, die Vorſchrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über 10 Arbeiter beſchäftigt werden, keine Anwendung. f Etwaige Anträge auf Zulaſſung der in 8 10 erwähnten Abweichungen wären recht⸗ zeitig bei der unterfertigten Behörde einzureichen und zu begründen. Weitergehende Ab⸗ weichungen von den Vorſchriften der 88 3—6 können während der erſten fünf Jahre nach dem Erlaſſe dieſer Beſtimmungen nur durch Großh. Miniſterium des Innern geſtattet gleichfalls dahier einzureichen. Mannheim, 14. Auguſt 1888. „ Großh. Bezirksamt. Gen 3 ken. 90 Jie Akademie für Candwirthe u. Wierbrauer u Worms deginnt den Unterricht des Winterfemeſters am 1. November. — Programme find umſonſt zu erhalten durch die Direktion Dr. Schneider. Grosses Lager in wollenen Strümpfen in allen Größen und Farben. 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