retten, die aus Furcht vor elner ihnen drohenden — Krakau, 28. Aug. Die Stadt Tarnobr⸗ Faſt Heute Geſtern Abend er⸗ Einer Reutermeldung don 1 aut 92 e 9 120 Dampfſchöpfwerke in Betrieb geſtellt. Durch dieſe [Züchtigung zu d 1 ö lebe . Schöpfwerke wurden bis Ende Juli weitere 20,000 Ahn 1225 buen ee 0 85 Hektar trockengelegt. Die Befreiung des Reſtes von wa, 4000 Hektar zum großen Theile der ſehr tief ge- zeg ſteht ſeit geſtern abermals in Flammen. N legenen Niederung am Drauſenſe im Kreiſe Marien⸗ die ganze Stadt, das Gerichts- und das Magiſtrats⸗ 8 a5 burg angehörig, dürfte gleichfalls in naher Zeit er- gebäude, die Synagoge wurde eingeaͤſchert. Der mf folgt ſein. 0 Brandſchaden ſoll eine Million bekragen. 105 — Der größte Bahnhof der Welt)] Mittag war das Feuer noch nicht bewältigt. fang e it der am am 18. d. M. eröffnete Hauptbahnhof — Paris, 28. Aug. a in Frankfurt a. M. Er bedeckt einen Flächenraum] tranken beim Chalons ſur Marne bei Baden einer U g von 31 248 Quadratmeter, ſo daß er den bisher ] Infanterie⸗Abteilung 4 Soldaten, die einen Kameraden f f größten Bahnhof, den Centralbahnhof in München,] retten wollten. due um 10 200, den Schleſiſchen Bahnhof in Berlin London, 30. Aug. M. um 12 100 und den Bahnhof St. Pancars Station] aus Kairo vom 28. Aug. zu Folge griffen 500 A 0 in London um 15 500 Quadratm:ter übertrifft. Derwiſche geſtern 11 Uhr Abends das Fort Khor⸗ . Jag — Braunſchweig, 26. Auguſt. Geſtern ] mourſa an, worin 200 Mann Beſatzung waren. lug ie machten hier, It. Fr. Ztg., zwei Kinder ein zwölf⸗] Es wurden Verſtärkungen aus Wadihalfa unter übriges Mädchen und ein neunjähriger Knabe Befehl des Leutnants Maſchell geſandt, welcher mit . Ng einen Selbſtmordverſuch, indem ſie ſich in die Oker] 100 Sudaneſen die Derwiſche heftig angriff Alle 1 dh ſtürzten. Vorübergehenden gelang es, die Kinder zu Derwiſche in der Feſtung, im ganzen 80, wurden gelödtet, ſowie auch die Derwiſche außerhalb del Forts niedergemacht. Der Verluſt der Aegypter be⸗ trägt 16 Tode und 27 Verwundete, worunter 2 Offtziere. — London, 27. Aug. Surbitton, in der Nähe von London, war am Sonntag Abend der Schauplatz einer gräßlichen That. Major Hare, ein dort anſäſſiger penſionirter Offizier, wurde, als er von der Kirche zurückkehrte, auf der Schwelle ſeines Hauſes von einem ſeiner Söhne, Gordon Hare er⸗ ſchoſſen. Nach vollbrachtem Vatermorde entleibte ſich der Mörder ſelber durch einen Revolverſchuß. Der Mörder hatte ſeinem Vater häufig gedroht, ſodaß ſich letzterer gezwungen ſah, den Schutz der Gerichte nachzuſuchen. Infolge deſſen mußte auch der Sohn eine Zeit lang im Gefängnis zubringen. — Nach berühmten Muſtern. Toch⸗ ter; Nein, Papa, ich kann meinen Mann nicht aus! ſtehen, ich laſſe mich von ihm ſcheiden. — Vater (ſtolz): Gott! Ganz wie die Königin von Serbien. Bekanntmachung. Die Krankenverſicherung der unſtändigen land⸗ und e Arbeiter ier Die Erlaſſung der ſtatutariſchen Beſtimm⸗ 5 4 ungen derſelben betr. g In Gemäßheit des § 28 der Verordnung vom 25. Juni d. J., die Ausführung der Unfall und Krankenverficherung betr., bringen wir nachſtehende, vom Bezirksrathe Mannheim unterm 2. Auguſt d. J. für den Amtsbezirk Mannheim erlaſſene und durch Veſchluß Gr. Miniſteriums des Innern vom 7. d. Mts. Nr. 15926 genehmigte ſtatut⸗ ſchaftlichen Arbeiter hiemit zur öffentlichen Kenntnis. Statutariſche Neſtimmung für den Amtsbezirk Mannheim. 8 5 Auf Grund des § 142 des landwirtſchaftlichen Unfall⸗ und Krankenverſicherungs⸗ geſetzes vom 5. Mai 1886 und des § 21 des Landesgeſetzes vom 24. März 1888, die Nu N N Ausführung der Unfall und Krankenverſſicher ung betr., wird für den Amtsbezirk Mann⸗ i beim nachstehende, mit Beſchluß des Gr. Miniſteriums des Innern vom 7. Auguſt 1888 ba N. 15929 genehmigte ſtatutariſche Beſtimmung erlaſſen: malta 1. Berſicherungspflicht der unſtändigen kand⸗ und forſtwirtſchaftlichen 00 Arbeiter bei der Kranßenverſicherungs⸗Anſtalt des Wohnorts. bog Perſonen, welche innerhalb des Amtsbezirks Mannheim wohnen und ohne zu einem bestimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arbeitsverhältniſſe zu ſtehen, vorwiegend in hel land- und forſtwirtſchaftlichen Betrieben dieſes Bezirks gegen Lohn beſchäftigt find (un ⸗ t d ndige land⸗ und forſtwirtſchaftliche Arbeiter), werden auch für diejenige Zeit, in wel⸗ ihne 3 Beſchäftigung gegen Lohn nicht ſtattfindet, der Krankenverſicherungspflicht unter⸗ 8 worfen. l + Dieſelben find derjenigen für ihren Wohnort beſtehenden Gemeindekrankenverſicherung 1 . bezw. Ortskrankenkaſſe als Mitglied zu überweiſen, welcher die fonſtigen land⸗ und forſt⸗ gut da Wirtſchaftlichen Arbeiter angehören; und zwar behalten dieſe unſtändigen land⸗ und E forſtwirtſchaftlichen Arbeiter, ſo lange ſie im Amtsbezirk wohnen, dieſe Mitgliedſchaft 3 auch für diejenige Zeit bei, wo ſie ſelbſtſtändig (ohne Lohn) in der Land⸗ und Forſtwirt⸗ 75 ſchaft oder in einem anderen Erwerbszweige thätig ſind, wo ſie ohne dauerndes Be⸗ Hanf ſchäftigungsverhältnis eine ſonſtige Thätigkeit (z. B. bei Waſſer⸗ und Straßenbauten, in Transport⸗ oder ſonſtigen Gewerben) gegen Lohn ausüben oder auch vorübergehend außer⸗ I“ . halb des Amtsbezirks beſchäftigt ſind. 8 150 § 2. Aeberweiſung und Zurücknahme derſelben. b a Der Eintritt der in § 1 bezeichneten Perſonen (unſtändige land⸗ oder forſtwirt⸗ N ſchaftliche Arbeiter) in die Gemeinde⸗Krankenverſicherung beziehungsweiſe Ortskrankenkaſſe * wird gemäß § 142 des landwirtſchaftlichen Unfall⸗ und Krankenverſicherungsgeſetzes und — N 5 35 der der Landesverordnung vom 25. Juni 1888, betr. die Ausführung der Unfall⸗ und Krankenverſicherung, dadurch bewirkt, daß der Bürgermeiſter der Wohnortsgemeinde 1 dieſelben ausdrücklich der Gemeindekrankenverſicherung beziehungsweiſe Ortskrankenkaſſe 1 überweiſt. Der Austritt erfolgt wenn die Vorausſetzungen für die Zuläſſigkeit der Ueber⸗ ö 192 weiſung aufhören, durch Zurücknahme derſelben Seitens des Bürgermeiſters der Wohn⸗ 42 65 ortsgemeinde. 8 * Verpflichtungen der Aeberwieſenen und ihrer Arbeitgeber hinſichtlich 11 der Neitragszahlung, An- und Abmeldung. 1 5 f Die in 8 1 bezeichneten Perſonen ſind verpflichtet, die während ihrer Zugehörigkeit zur Gemeindekrankenverſicherung bezw. Ortskrankenkaſſe des Wohnorts fällig werdenden 11 U Krankenverſſicherungsbeiträge ſelbſt im vollen Betrage in den geordneten Terminen zu bezahlen. Die Arbeitgeber, welche ſolche Perſonen zur Beſchäftigung annehmen oder aus 610 derſelben entlaſſen, find nicht verpflichtet, dieſelben gemäß 8 49 des Krankenverſicherungs⸗ . geſetzes an⸗ oder abzumelden, die Verſicherungsbeiträge einzuzahlen oder einen Teil der⸗ 5, felben aus eigenen Mitteln zu leiſten. a a 1 23. 8 4. Nichteintritt der Verſicherungspflicht wegen Zugehörigkeit zu einer aun Betriebsſtrantenſſaſfe oder Hilfsſiaſſe. 900 Die Verſicherungspflicht eines unſtändigen land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Arbeiters 1 bei der Gemeinde⸗Krankenverſicherung oder Ortskrankenkaſſe des Wohnorts tritt nicht ein: 1) Wenn und ſolange der Betrefſende kraft ſeines Beſchäftigungsverhältniſſes in einem land⸗ oder forſtwirſchaftlichen Betriebe oder Nebenbetriebe Mitglied einer für dieſen Betrieb errichteten Betriebskrankenkaſſe iſt. 2) Wenn und ſolauge derſelbe einer den Anforderungen des 5 75 des Krankenver⸗ ſicherungsgeſetzes entſprechenden Hilfskaſſe angehört, vorbehaltlich übrigens der hin⸗ ſichtlich des Austritts aus der Ortskrankenkaſſe nach 8 19 Abſ. 4 des Kranken⸗ verficherungsgeſetzes zu beachtenden Beſtimmungen. 8 5. Aufhören der Verſicherungspflicht bei einem dauernden Beſchäftigungs-Verhältnis und bei vorwiegender Veſchäftigung in anderen Erwerbszweigen. 5 N a Die Verſicherungspflicht eines unſtän digen land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Arbeiters 1 bei der Gemeindekrankenverſicherung oder Ortskrankenkaſſe des Wohnorts fällt weg: 7 1) wenn ſich die unſtändige (vorübergehende) Beſchäftigung in der Land⸗ oder Forſt⸗ ö wi.oirtſchaft in ein dauerndes Beſchäftigungsverhältnis bei einem beſtimmten Ar. beitgebeber umwarbelt; dies iſt im Zweifel anzunehmen, wenn der Betreffende ununterbrochen länger als drei Monate bei einem und demſelben Arbeitgeber in land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben beſchäftigt iſt; ariſche Beſtimmung Über die Krankenverſicherung der unſtändigen land⸗ und forſtwirt⸗ 2) wenn der unſtändige land⸗ und forſtwirtſchaftliche Arbeiter vorwiegend oder dauernd zu einer die Verſicherungspflicht begründeten Beſchäftigung in anderen Erwerbszweigen (3. B. in Gewerben, bei Bauten) übergeht. Eine vorwiegende Beſchäftigung in anderen Erwerbszweigen iſt dann anzunehmen, wenn der Be⸗ treffende mehr als 6 Monate während des Jahres in ſolchen anderen Erwerbs ⸗ zweigen beſchäftigt iſt. 775 Eine ee ee in anderen Erwerbszweigen iſt im Zweifel dann an⸗ zunehmen, wenn der Betreffende ununterbrochen länger als drei Monate bei einem Arbeit⸗ geber eines andern Erwerbszweiges beſchäftigt iſt; i Wenn die unter Ziffer 1 oder 2 bezeichneten Fälle vorliegen, ſo hat der Bürger⸗ meiſter des Wohnorts die Ueberweiſung zurückzunehmen und gleichzeitig, ſofern der Be⸗ treffende nach ſeinem Beſchäftigungsverhältniſſe nunmehr bei der Gemeindekrankenver ſicher⸗ ung oder Ortskrankenkaſſe des Zeſchäftigungsorts zu ver ſichern iſt, der letzteren Mit⸗ 1 Aae der anderwärts bei der Kraukenverſicherungsanſtakt de⸗ cherten unſtändigen land ⸗ und ſorſtwirtſchaftkichen Arbeiter. e forſtwirtſchaftlichen Betrieben innerhalb des Amtsbezirks Mann⸗ heim vorübergehend Beſchäftigten, aber daſelbſt nicht wohnhaften Per ſonen, welche auf Grund des § 142 des Reichsgeſetzes bei der Gemeindekrankenverficherung oder Orts⸗ krankenkaſſe ihres Wohnorts verſichert ſind, bleiben inſolange vom Beitritt zur Gemeinde⸗ krankenverſicherung oder een eee 778 e befreit. . f e u f. n No. 2377. Voeſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnisnahme der Be⸗ teiligten veröffentlicht. 5 Ladenburg, den 22. Auguſt 1888. 5 n Bürgermeiſteramt. A. Huben. Eine große Partie zurückgeſetzter Verrenkrugen & Ernuntten das Ueutſte und Itinſte zu den billigſten Preiſen empfehle Betz. D. Freitag. Gelegenheitskunt zu lehr herabgeſetzten Preiſen! Ich habe einen großen Poſten HKleiderstoſffe in Stück und Reſten, in modernſten Jarben und Deſſins frisch erhalten und verkaufe di elbe, um raſch damit zu räumen zu enorm billigen Preiſen. Sch. Sternweiler. grüne Kerne empfiehlt J. Friedrich Merkel. Schinilel wieder zu haben bei N. Aläß. Vinmach-Gläſer, olle Größen, wieder vorrätig, zu billigen Preiſenßempfiehlt 5 C. C. Stenz. Schwemmſteinfabrik leiſtungsfähig & ſolid Philipp Gies, Neuwied. Anfangs September werde ſch hier einen Tanz Kurſus eröffnen, und werden die geehrten Damen und Herrn, welche an demſelben teil⸗ nehmen wollen, freundlichſt erſucht ihre Anmeldungen in der Expedition dieſes Blattes baldigſt machen zu wollen, da eine Liſte nicht zirkulirt. J. Kühnle. Fruchtbranntwein Noröhäuſer per Liter 60 Pfennig piritus 9607 geruchlos per Liter 40 Pfg. empfiehlt C. &. Stenz.