Auszug aus den Standesbüchern der Stadtgemeinde Tadenburg. pro Monat Juli 1888. Eheſchließungen. 10. Johann Ullrich, Taglöhner m. Anna Margaretha Ehrhard. 14. Michael Seel, Schneider mit Karolina Bohn. 8 Geburten. 1. d. Schuhmacher Johannes Schmitt e. T. Barbara. 4. d. Taglöhner Carl Lay e. T. Karolina. a 2. d. Fabrikant Guſtav Adolf Niſch⸗ witz e. S. Johann Heinrich Walter Kurt. 15. d. Schneidermeiſter Adam Röth e. T. Maria. 18. d. Landwirt Jakob Bläß e. T. Anna Maria. 20. d. Kohlenbändler Georg Joſef Mentle e. T. Emma. N 18. d. Cigarrenarbelter Georg Kinzig e. S. Georg Jakob. 29. d. Lederhändler Andreas Müller e. S. Ankon Carl. 27. d. Mackler Franz Joſef Münz e. S. Jakob. 31. d. Maurer Jakob Katzenmaier II e. S. Wilhelm. 31. d. Schreiner Karl Schlegel e. T. Maria Magdalena. ö Todes fälle. 21. Emma Mentle T. d. Kohlen⸗ händlers Georg Joſef Mentle 3 ½ St. a. 22. Magdalena Bechtold T. d. Bahn⸗ arbeiters Joſef Bechtold, 3 M. 15 Tg. a. 23. Anna Katbarina Trill geb. Fiſcher Landw. Ww., 75 J. 7 M. a. 24. Klara Hauſer T. d. Kaufmanns Louis Hauſer, 25 Tg. a. 28. Anna Maria Weinmann T. d. Taalöhners Jakob Weinmann 3 M. a. 31. Suſanna geb. Reffert Ehefrau des Landwirt Sebaſtian Meixner, 50 „ Für die Richtigkeit dieſes Auszugs. Ladenburg, 18. Juli 1888 Branntwein zum Anſetzen in bekannt vorzüglicher Waare empfiehlt Mich. Bläß. Dr Inichaeli“ Eichel Cacao Meinige Fubrikanten: Gebr. Stollwerek in Köln a. Rh. Ale tägliches, diatetisches Getränk empfohlen. Dr. Michaelis“ Eichel-Cacad zeichnet zich — mit Milch gekocht — durch Wohlgeschmack, Nährgehalt und leichte Verdaulichkeit hervorragend aus und stärkt durch seine tonisirende Eigen- schaft die Verdauungsorgane. Daher besonders empfehlenswerth für Kinder und Personen mit geschwächter Ver- dauung. Mit Wasser gekocht ist er ein näh- reniles Heilmittel gegen Diarrhöe und Brechdurchfall der Kinder. Dr. Michaelis“ Eichel-Cacab ist garan- tirt frel von Alkalien (Soda und Pott- asche), welche im sogenannten holläu- dischen Cacao enthalten sind. gebrauche - Auwelsung auf den Etiketton. Verkaufspreise der Büchsen: Mk. 2.50, Mk. 1.80 und Mk. 0.80. Bekanntmachung. Dle Krankenverſicherung der unſtändigen land⸗ und ae ee Arbeiter hier 5 Die Erlaffung der ſtatutariſchen Beſtimm⸗ 1 ungen derſelben betr. i In Gemäßheit des § 28 der Verordnung vom 25. Juni d. J., die Ausführung der Unfall⸗ und Krankenverflcherung betr., bringen wir nachſtehende, vom Bezirksrathe Mannheim unterm 2. August d. J. für den Amtsbezirk Mannheim erlaſſene und durch Beſchluß Gr. Miniſteriums des Innern vom 7. d. Mts. Nr. 15926 genehmigte ſtatut⸗ ariſche Beſtimmung über die Krankenverſicherung der unſtändigen land- und forſtwirt⸗ ſchaftlichen Arbeiter hiemit zur öffentlichen Kenntnis. 1 Statutariſche Weſtimmnug für den Amtsbezirl Mannheim. N Auf Grund des 8 142 des landwirtſchaftlichen Unfall- und Kerankenverſicherungs⸗ geſetzes vom 5. Mai 1886 und des § 21 des Landesgeſetzes vom 24. März 1888, die heim nachſtehende, mit Beſchluß des Gr. Miniſteriums des Innern vom 7. Auguſt 1888 N. 15929 genehmigte ſtatutariſche Beſtimmung erlaſſen; 9 1. Werſicherungspflicht der unſtändigen kand⸗ und forſtwirtſchaftlichen Arbeiter bei der Kranſtenverſicherungs⸗Anſtakt des Wohnorts. Perſonen, welche innerhalb des Amtsbezirks Mannheim wohnen und ohne zu einem beſtimmten Arbeitgeber in einem dauernden Arheitsverhältniſſe zu ſtehen, vorwiegend in land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Betrieben dieſes Bezirks gegen Lohn beſchäftigt ſind (un ⸗ ſländige land⸗ und forſtwirtſchaftliche Arbeiter), werden auch für diejenige Zeit, in wel⸗ cher eine Beſchäftigung gegen Lohn nicht ſtattfindet, der Krankenverſtcherungspflicht unter⸗ worfen. 0 bezw. Ortskrankenkaſſe als Mitglied zu überweiſen, welcher die fonſtigen land⸗ und forſt⸗ wirtſchaftlichen Arbeiter angehören; und zwar behalten dieſe unſtaͤndigen land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Arbeiter, ſo lange ſie im Amtsbezirk wohnen, dieſe Mitgliedſchaft auch für diejenige Zeit bei, wo ſie ſelbſtſtändig (ohne Lohn) in der Land⸗ und Forſtwirt⸗ ſchaft oder in einem anderen Erwerbszweige thätig find, wo ſte ohne dauerndes Be⸗ ſchäftigungsverhältnis eine ſonſtige Thätigkeit (3. B. bei Waſſer⸗ und Straßenbauten, in Transport⸗ oder ſonſtigen Gewerben) gegen Lohn ausüben oder auch vorübergehend außer⸗ halb des Amtsbezirks beſchäftigt ſind. § 2. Aeberweiſung und Zurücknahme derſelhen. Der Eintritt der in 8 1 bezeichneten Perſonen (unſtändige land⸗ oder forſtwirt⸗ ſchaftliche Arbeiter) in die Gemeinde⸗Rrankenverſicherung beziehungsweiſe Ortskrankenkaſſe wird gemäß § 142 des landwirtſchaftlichen Unfall⸗ und Krankenverſtcherungsgeſetzes und 8 35 der der Landesverordnung vom 25. Juni 1888, betr. die Ausführung der Unfall⸗ und Krankenverſicherung, dadurch bewirkt, daß der Bürgermeiſter der Wohnortsgemeinde dieſelben ausdrücklich der Gemeindekrankenverſicherung beziehungsweiſe Ortskrankenkaſſe berweiſt. Der Austritt erfolgt wenn die Vorausſetzungen für die Zuläſſigkeit der Ueber⸗ weiſung aufhören, durch Zurückn ahme derſelben Seitens des Bürgermeiſters der Wohn⸗ ortsgemeinde. N 1 § 3. Verpflichtungen der Aeberwieſenen und ihrer Arbeitgeber hinſichtli der Beitragszahlung, An- und Abmeldung. g Die in § 1 bezeichneten Perſonen ſind verpflichtet, die während ihrer Zugehbrigkeit zur Gemeindekrankenverſicherung bezw. Ortskrankenkaſſe des Wohnorts fällig werdenden Krankenverſicherungsbeiträge ſelbſt im vollen Betrage in den geordneten Terminen zu bezahlen. Die Arbeitgeber, welche ſolche Perſonen zur Beſchäftigung annehmen oder aus derſelben entlaſſen, find nicht verpflichtet, dieſelben gemäß § 49 des Krankenverſicherungs⸗ geſetzes an⸗ oder abzumelden, die Verſicherungsbeiträge einzuzahlen oder einen Teil der⸗ ſelben aus eigenen Mitteln zu leiſten. 5 § 4. Richteintritt der Verſicherungspflicht wegen Zugehörigkeit zu einer Betriebskranſenſaffe oder Hilfskaſſe. Die Verſicherungspflicht eines unſtändigen land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Arbeiters bei der Gemeinde⸗Krankenverſicherung oder Ortskrankenkaſſe des Wohnorts tritt nicht ein: 1) Wenn und ſolange der Betreffende kraft ſei nes Beſchäftigungsverhältniſſes in einem land⸗ oder forſtwirſchaftlichen Betriebe oder Nebenbetriebe Mitglied einer für dieſen Betrieb errichteten Betriebskrankenkaſſe iſt. 2) Wenn und ſolauge derſelbe einer den Anforderungen des 8 75 des Krankenver⸗ ſicherungsgeſetzes entſprechenden Hilfskaſſe angehört, vorbehaltlich übrigens der hin⸗ ſichtlich des Austritts aus der Ortskrankenkaſſe nach 8 19 Abſ. 4 des Kranken⸗ verſicherungsgeſetzes zu beachtenden Beſtimmungen. § 5. Aufhören der Verſicherungspflicht bei einem dauernden „Beſchäftigungs⸗ Verhältnis und bei vorwiegender Beſchäftigung in anderen Erwerbszweigen. bei der Gemeindekrankenverſicherung oder Ortskrankenkaſſe des Wohnorts fällt weg: 1) wenn ſich die unſtändige (vorübergehende) Beſchäftigung in der Land⸗ oder Forſt⸗ wirtſchaft in ein dauerndes Beſchäftigungsverhältnis bei einem beſtimmten Ar⸗ beitgebeber umwandelt; dies iſt im Zweifel anzunehmen, wenn der Betreffende ununterbrochen länger als drei Monate bei einem und demſelben Arbeitgeber in land- und forſtwirtſchaftlichen Betrieben oder Nebenbetrieben beſchäftigt iſt; wenn der unſtändige land⸗ und forſtwirtſchaftliche Arbeiter vorwiegend oder dauernd zu einer die Verſicherungspflicht begründeten Beſchäftigung in anderen Erwerbszweigen (3. B. in Gewerben, bei Bauten) bergeht. Eine vorwiegende Beſchäftigung in anderen Erwerbszweigen iſt dann anzunehmen, wenn der Be⸗ treffende mehr als 6 Monate während des Jahres in ſolchen anderen Erwerbs⸗ zweigen beſchäftigt iſt. g Eine dauernde Beſchäftigung in anderen Erwerbszweigen iſt im Zweifel dann an⸗ zunehmen, wenn der Betreffende ununterbrochen länger als drei Monate bei einem Arbeit⸗ geber eines andern Erwerbszweiges beſchäftigt iſt; „Wenn die unter Ziffer 1 oder 2 bezeichneten Fälle vorliegen, ſo hat der Bürger⸗ meiſter des Wohnorts die Ueberweiſung zurückzunehmen und gleichzeitig, ſofern der Be⸗ treffende nach ſeinem Beſchäftigungsverhältniſſe nunmehr bei der Gemeindekrankenver ſicher⸗ ung oder Ortskrankenkaſſe des Beſchäftigungsorts zu verſichern iſt, der letzteren Mit⸗ teilung zu machen. . 9 6. Ausſchluß der anderwärts bei der Kranſtenverſicherungsauſtalt des Wohnorts verſicherten unſtändigen land⸗ und ſorſlwirtſchaftlichen Arbeiter. Die in land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Betriehen innerhalb des Amksbezirks Mann⸗ heim vorübergehend Beſchäftigten, aber daſelbſt nicht wohnhaften Perſonen, welche auf Grund des 8 142 des Reichsgeſetzes bei der Gemeindekrankenverficherung oder Orts⸗ krankenkaſſe ihres Wohnorts verſichert ſind, bleiben inſolange vom Beitritt zur Gemeinde⸗ krankenverſicherung oder Ortskrankenkaſſe . befreit. Be Lu ß. No. 2377. Voeſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnisnahme der Be⸗ teiligten veröffentlicht. 2 „den 22. Auguſt 1888. 2) Buürgermeiſteramt. A. Huben. Ausführung der Unfall⸗ und Kranken verſicherung betr., wird für den Amtsbezirk Mann⸗ N Dieſelben ſind derjenigen für ihren Wohnort beſtehenden Gemeindekrankenverſicherung Die Verſicherungspflicht eines unſtändigen land⸗ und forſtwirtſchaftlichen Arbeiters Bekanntmachung No. 2401. Am 4 Mittwoch den 29. Auguſt k. 3. Nachmittags 2 Ahr 5 wird das diesjährige Erträgnis der Ge⸗ meindenußbäume an Ort und Stell verſteigert. a Zuſammenkunft om Neckarthor. adenburg, 27. Aug. 1888, Bürgermeiſteramt. 6 A. Huben. Bez Bekanntmachung. 25 No. 2402, Am 5 Honnerſtag den 30. Auguſt k. 3. Vormittags 11 Ahr wird das Ohmdgraserträgnis von de Romwieſe auf dem Rathauſe daß öffentlich verſteigert. Ladenburg, 27. Aug. 1888. Blürgermeiſteramt. A. Huben. 8 3 Anzeige. mzeige. Beehre mich hierdurch anzuzeige . daß ich zur Ausübung der Zahnßei v kunde (Zahnerſatz Plombiren etc.) vo 30 15 3. bis 8. September mich im Hau 20 der Fräulein Vabette Oppenheim gegenüber von Kaufmann Michael Bl in Ladenburg einfinden werde. Sprechſtunden von Morgens Uhr bis Mittags 4 Uhr. 110 Achtungs voll J. Eckard, . Zahntechniker, * Arklärung. Die Unterzeichneten nehmen die gez die ledige Näherin Barbara Len gemachten beleidigenden Aeußeruſ bereuend als unwahr zurück. i Ladenburg, 28. Auguſt 1888. Noſa Hornberger, Anna Mittel. 2 Weinfäſſer zu 264 und Liter, 1 großen Waſchzuße 1 eiſernen zweiſttzigen Ki derſchlitten, 1 Mügelofen 1 blechernen Waſchſteſſel Ablaßhahnen zur Verwendm auf den Kochherd, 1 Bad wanne. Lehrer Luppold. hard & Salloylessig empfiehlt ſoſort zu vermieten bei 9 5 Joſeph Sauer, Schreiner.