7 5 15 Bekanntmachung. 5 5 Den Schutz von Vögeln betr. Wir bringen hiermit die im Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt No. XXVIII er⸗ ſchienene, von Gr. Miniſterium des Innern unterm 13. Juli d. J. zum Vollzuge des Reichsgeſetzes, „betr. den Schutz von Vögeln? vom 22. März d. Is. Meichsgeſetzblatt 888 Nr. 18) erlaſſene Berordnung, durch welche die Verordnung des ehemaligen Handels⸗ miniſteriums vom 1. Oktober 1864 aufgehoben iſt, zur Darnachachtung auszugsweise ur öffentlichen Kenntnis. § 1. Auf Grund des § 9. des Reichsgeſetztes, 8 143 4 Polizeiſtrafgeſetzbuchs wird bezüglich der in der Anlage aufgeführten Vögel das in 8 3 des Reichsgeſetzes aus⸗ geſprochene Verbot des Fanges und der Erlegung von Vögeln und des Feilbietens und es Verkaufes toter Vögel auf die Zeit vom 1. Januar bis 1 März und vom 15. Sept. bis 31. Dezember erſtreckt. § 5 Abſatz 2 des Reichsgeſetzes iſt das Bezirksamt. Geſuche um Genehmigung der Tödt⸗ ung von Vögeln ſind ſeitens der Beteiligten (Eigenthümer, Pächter und ſonſtige Nutz⸗ ungsberechtigte) bei der Gemeindebehörde des Wohnorts einzureichen und von letzterer dem Bezirksamt mit Bericht vorzulegen. Dem Antrag iſt ſeitens des Bezirksamts nur dann ſtattzugeben, wenn es aus der Vorlage und den erforderlichenfalls weiter veran⸗ ird, an Feld⸗ und anderen Früchten erheblichen Schaden anrichten oder in ſonſtiger Weiſe (durch Beſchädigung der fungen Saat oder der Baumblüthe, durch Verkilgung von ienen ze.) ſich den landwirtſchaftlichen Intereſſen ſchädlich erweiſen. In der Genehmig⸗ ngsverfügung iſt die Zeit, auf welche die Geſtattung der Tödtung beſchränkt bleiben oll, genau zu bezeichnen. ö 5 § 3. Juſtändig zur Bewilligung nach § 5 Abſatz 3 des Reichsgeſetzes iſt der Landeskommiſſär. Die Genehmigungsverfügung hat neben der Beſchränkung auf Ort nd Zeit den Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu enthalten. 80 „ der Vögel, deren Nang ete. das ganze Jahr hindurch verboten ift. ( 1 der Verordnung vom 13. Juli 1888.) Ammern, Goldhähuchen, Rothkehlchen, Amſeln, Grasmücken, Rothſchwänzchen, 1 Bachſtelzen, Häuflinge, Schwalben, Baumlaäufer, Kukuke, Spechte, N Blaukehlchen, Laubobgel, „ Brunellen, 85 Lerchen, Steinſchmätzer, Eulen, mit Ausnahme Meiſen, Wendel hälſe, des Uhu, Nachtigallen, Wiedehöpfe, Finken, mit Ausnahme Nachtſchwalben, Wieſen ſchmäͤtzer, der Sperlinge, Pieper, k 5 Fliegenſchnäpper, Rohrſänger, eiſige. 5 Die einſchlägigen Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 22. März d. J. lauten: 81. Das Zerſtzren und das Ausheben von Neſtern oder Brutſtätten der Vögel, das Zerſtören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Tödten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieſes Verbot erlangten Neſter, Eier und Jungen iſt unterſagt. Dem Eigenthümer und dem Nutzungsberechtigen und deren Ve⸗ auftragten ſteht jedoch frei, Neſter, welche ſich an oder in Gebäuden oder in Hofräumen befinden, zu beſeitigen. 5 5 . i § 2. Verboten iſt ferner: a) das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mittelſt Leimes, Schlingen, Netzen oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet: b) jede Art des Fangens von Vögeln, ſolange der Boden mit Schnee bedeckt iſt; o) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen Futterſtoffen, denen betäubende oder giftige Beſtandteile beigemiſcht ſind, oder unter Anwendung ge⸗ blendeter Lockvögel; d) das Fangen von Vögeln mtttelſt Fallkäfigen und Fallkäſten, Reuſen, großer Schlag⸗ und Zugnetze, ſowie mittelſt beweglicher und tragbarer, auf dem Boden der quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr oder den Weg geſpannter Netze. 8 3. In der Zeit vom 1. März bis zum 15. September iſt das Fangen und die Erlezung von Vögel ſowie das Feilbieten und der Verkauf todter Vögel überhaupt unterſagt. § 4. Dem Fange im Sinne dieſes Geſetzes wird jedes Nachſtellen zum Zweck des Fangens oder Tödtens von Vögeln, insbeſondere das Aufſtellen von Netzen, Schlingen, Leimruthen oder anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet. § 5. Vögel, welche dem jagdbaren Feder⸗ und Haarwilde und deſſen Brut und Jungen, ſowie Fiſchen und deren Brut nachſtellen, dürfen nach Maßgabe der landesge⸗ ſetzlichen Beſtimmungen über Jagd und Fiſcherei von den Jagd⸗ oder Fiſchereiberechtigten oder deren Beauftragten getödtet werden. (Vergl. die Vollzugsverordnung zum Jagd⸗ geſetze vom 6. Nov. 1886 § 2 folgd. Geſ.⸗ und V.⸗O.⸗Bl. Nr. XI VII Vollzugsverord⸗ nung zum Fiſchereigeſetz vom 2. Febr. d. J. 26 Geſ.⸗ u. B.⸗O. Bl. Nr. 2.) Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, beſtellten Feldern, Baumpflanzungen, Saatkämpen und Schonungen, Schaden anrichten, können die von den Landesregierungen bezeichneten Be⸗ hörden den Eigenthümer und Nutzungsberechtigten der Grundſtücke und deren Beauftragen oder öffentlichen Schutzbeamten (Forſt⸗ und Feldhütern, Flurſchützen ꝛc.) ſoweit dies zur Abwendung dieſes Schadens notwendig iſt, das Tödten ſolcher Vögel innerhalb der be⸗ troffenen Oertlichkeiten auch während der im 9 3 Abſatz 1 bezeichneten Friſt geſtatten. Das Feilbieten und der Verkauf der auf Grund ſolcher Erlaubnis erlegten Vögel find unzuläſſig. Ebenſo können die im Abſatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen von den Beſtimmungen in 88 1 bis 3 dieſes Geſetzes zu wiſſenſchaftlichen oder Lehrzwecken, ſowie zum fang von Stubenvögel für eine beſtimmte Zeit und für beſtimmte Oertlich⸗ leiten bewilligen. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Beſtimmungen dieſes Geſetzes oder gegen die von dem Bundesrath auf Grund derſelben erlaſſenen Anordnungen werden mit Geldſtrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft beſtraft. Der gleichen Strafe unter⸗ liegt, wer es unterläßt, Hinder oder andere unter feiner Gewalt ſtehenden Ver⸗ ſonen, welche ſeiner Aufſicht untergehen ſind und zu ſeiner Hausgenoſſenſchaft gehören, von der Aebertretung dieſer Vorſchriften abzuhalten. a 8 7. Neben der Geldſtrafe oder der Haft kann auf die Einziehung der verbots⸗ widrig in Befitz genommenen, feilgeboten oder verkauften Vögel, Neſter, Eier, ſowie auf Einziehung der Werkzeuge erkannt werden, welche zum fangen oder Tödten der Vögel, zum Zerſtören oder Ausheben der Neſter, Brutſtätten oder Eier gebraucht oder beſtimmt waren, ohne Unterſchied, ob die einzuziehendeu Gegenſtände dem Verurteilten gehören oder nicht. Iſt die Verfolgung oder Veurteilung einer beſtimmten Perſon nicht aus⸗ führbar, ſo können die im vorſtehenden Abſatz bezeichneten Maßnahmen ſelbſtſtändig er⸗ kannt werden. J 10 „88. Die Veſtimmungen dieſes Geſetzes finden keine Anwendung, (d. h. ſoweit nicht nach Maßgabe des 8 9 die oben angeführten Landesverordnungen eine Einſchränkung trefſen.) a) auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh; b) auf die nach Maß⸗ gabe der Landesgeſetze jagdbaren Vögel; c) auf die in nachſtehendem Verzeichnis ausge⸗ führten Vogelarten. 1. Tagraubvögel mit Außnahme der Thurmfalken, 2. Uhus, g. Würger (Neuntödter), 4. Kreuzſchnäbel, 5. Sperlinge (Haus⸗ und Ffeldſperlinge, 5. Kern⸗ § 2. Zuſtändig zur Erteilung der Genehmigung zum Tödten von Vögeln gemäß ſtalteten Erhebungen die Ueberzeugung gewinnt, daß die Vögel, deren Tödtung beantragt tauben, 9. Waſferhüßhner (Rohr⸗ und Bleßhühner), 10, Reiher leigentliche Reiher, Noche reiher oder Rohrdommeln), 11. Säger, (Sägetancher, Tauchergänſe), 12, alle⸗ niche im Binnenlande brütende Möven, 13. Kormorane, 14. Taucher, Eistaucher und aue taucher.) b a a Auch hier wird der in der bisher üblichen Weiſe betriebene krammetsvogelfung, jedoch nur in der Zeit vom 21. September bis 31. Dezember je einſchließlich, durch die Vorſchriften dieſes Geſetzes nicht berührt. Die Berechtigten, welche in Ausübung des Krammetsvogelfangs außer den eigentlichen Krammetsvögeln auch andere, nach dieſem Geſetze geſchützten Vögel unbeabſichtigt mitfangen, bleiben ſtraflos. i 8 9. Die Landesrechtlichen Beſtimmungen, welche zum Schutze der Vögel weitergehende Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund derſelben zu erkennenden Strafen dürfen jedoch den Höchſtbetrag der in dieſem Geſetze angedroh Strafen nicht überſteigen, Mannheim, 22. Juli 1888; 400 88 Großh. Bezirksamt. Nußbaum. Ae ſch en ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnisnahme der hieſigen Einwohner hier mit veröffentlcht. g Ladenburg, 14. Auguſt 1888. Bürgermeiſt eramt. A, Huben. 1 N 2 2 N 1 * E Dampfbrennerei Essigfabrik Ladenburg. f Wir empfehlen hiermit unſere garantirt reine Fabelkate zur gefl. Abnahme und zwar: Fruchthranntwein Treſterbrauntwein n in zwei Qualitäten. ö Branntwein 1 Wei neffig 1 ohne jeden Zufatz von künſtlicher Säure, Spriteſſig ete, Verkauf im großen und kleinen. 3 9 * Spezialität: Medicinal Hefenbranntwein f ½ Krug Mk. 1 20 Pfg., ½ Rrüg 65 Pfg zum Einreiben. a Gefl. Aufträge werden frei ins Haus ausgeführt. N i Verkaufsniederlagen * unseres Medicinalhefenbranntweins & Weinessigs 1885 befinden sich 28 Schriesheim bei Herrn J. . Müller. Edingen „ „ Felix Schuſter Wwe. Mannheim „ „ C. Agricola K. 2. 3. Weitere Verkaufsſtellen werden geſucht. Atlig, 2 . di Pe Miebaelis 1 Eiehel Cacao Stärkendes (tonisirendes) Matrungsmittel für jetles Alter. 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