Pekennimschunk. 8 1 An die Bürgermeiſterämter des Landbezirks. No. 50850. Auf Grund von Erhebungen aus Anlaß eines Einzelfalles iſt zu unſerer Kenntnis gekommen, daß die geſetzlichen und Verordnungsbeſtimmungen bezüglich der Schlachtungen und des dabei für die Behandlung des Schlachtviehs insbeſondere durch die Fleiſchſchauordnnng vorgeſchriebenens Verfahrens teilweiſe nicht die richtige Anwen⸗ dung finden. 4 g g N den wir nachſtehend beſonders 2 Punkte ausdrücklich hervorheben, veranlaſſen wir 8 die Bürgermeiſterämter des Landbezirks, in ihren Gemeinden hierüber, ſowie über die eeinzelnen Beſtimmungen der Fleiſchſchau⸗Ordnung vom 26. November 1878 (Geſ.- und V.⸗O.⸗B. 1878 Nr. XXVIII S. 198 ff.) durch ortsübliche Bekanntmachung entſprechende 5 Belehrung zur künftigen Danachachtung zu erteilen: 1. Nach § 4 der Fleiſchſchau⸗Ordnung vom 26. Nov. 1878 müſſen nachbenannte Tiere, die zum Verlauf ihres Fleiſches als Nahrungsmittel für Menſchen geſchlachtet werden ſollen, ſowohl vor als nach der Schlachtung der Beſichtigungldes Fleiſchbeſchguers unterſtellt werden: A. Rindvieh, einſchließlich der Kälber, b. Pferde jeden Alters, 8 Schafe, „Ziegen, e. Schweine. a Zu dieſem Zweck muß die beabſichtigte Schlachtung einige Stunden vorher dem Fleiſchbeſchauer angezeigt werden. N Nur in Notfällen darf die Stellung zur Schau vor der Schlachtung unterlaſſen werden. 8 2. Nach 8 16 der deutſchen Gewerbe⸗Ordnung bedürfen Schlächtereien, d. h. Schlacht⸗ ſtätten, wo Kleinvieh, oder wo von anderen Perſonen als Metzgern wiederholt zu Er⸗ werbszwecken geschlachtet wird, zur Errichtung der Genehmigung durch die zuſtändige Verwaltungsbehörde (Bezirksrat). . Das gewerbsmäßige d. h. wiederholt zur Erwerbszwecken vorgenommene Schlachten in nicht genehmigten Schlachtſtätten iſt ſonach unzuläſſig und nach 88 16, 147 Ziff. 2 Gewerbe⸗Ordnung ſtrafbar. a Die Errichtung einer derartigen gewerblichen Anlage im Sinne der 88 16, 147 Gew.⸗Ordg. wird dann ſchon als vorhanden angenommen, wenn nur dußerlich erkennbar ein Raum zum Betriebe des Schlächtereigewerbes eingerichtet wurde, ohne daß dieſe Her⸗ richtung dauernd zu ſein braucht. Selbſt wenn der ohnedies vorhandene Raum ohne jede weitere Vorkehrung, weil derſelbe ſeiner Beſchaffenheit nach die Vornahme des betreffenden Gewerbebetriebs thatſächlich zuläßt, z. B. der Hof eines Anweſens oder eine Tenne zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schlächterei benutzt wird, ſo ſtellt es ſich eine Anlage im Sinne des 8 16 der Gew.⸗Ord.⸗ dar, deren Benützung nur zuläffig iſt, wenn vorher die vorgeſchriebene Genehmigung eingeholt wurde. Mannheim, 28. Juli 1888. * Gr. Bezirksamt. Der. Nie ſer. Ae ſch kuß. Na. 2261. Indem wir vorſtehende Bekanntmachung zur 5 3 Kenntnis nahme der hieſigen Einwohner veröffentlichen bringen wir untenſtehend die Verordnung Gr. Miniſteriums des Innern vom 268. November 1878 in Erinnerung. Ladenburg, 8, Auguſt 1888. 5 Bürgermeiſteramt. 5 3 A. Huben. Bretz. 175 1 17 Verordnung. Die Fleiſchſchauverordnung betreffend. des Polizeiſtrafgeſetzes und 8 367 Ziff. 7 Reichs⸗ der Verordnungen vom 17. Auguſt 1865 und 6 er 88 93 und 87 Straf⸗Geſetz⸗Buch wird unter Aufhebung 29. Auguſt 1874 verordnet, wie folgt: § 1. Jede Gemeinde hat zur Beſichtigung des der Schau unterworfenen Schlacht⸗ viehs ſowie der zum Verkvuf ausgeſetzten Fleiſchwaren die nötige Anzahl von Fleiſchbe⸗ ſchauern aufzuſtellen. 8 5 § 2. Als Fleiſchbeſchauer kann außer einem Tierarzte nur Derjenige aufgeſtellt werden, der ſich durch ein Zeugnis des Bezirkstierarztes Über den Befitz der zur Beſorg⸗ ung der Fleiſchbeſchau erforderlichen Kenntniſſe ausweist. 5 5 In Gemeinden, in welchen ein Tierarzt wohnt, kann nur mit Genehmigung des Miniſteriums des Innern ein Sachverſtändiger, der nicht Tierarzt iſt, als Fleiſchbeſchauer ufgeſtellt werden. Eine Dienſtweiſung, auf deren Beachtung jeder Fleiſchbeſchauer bezirks⸗ amtlich zu verpflichten iſt, wird deſſen Obliegenheit näher bezeichnen. b 8 3. Die Belohnung des Fleiſchbeſchauers hat unmittelbar aus der Gemeinde⸗ kaſſe zu geſchehen. Der Gemeinde iſt überlaſſen, für ledes der Beſchau unterſtellte Schlacht⸗ tier von deſſen Befitzer eine Gebühr zu erheben. Die Beſtimmung der Größe dieſer Ge⸗ bühr unterliegt der Genehmigung des Bezirksamts. a 8 4. Nachgenannte Tiere, die zum Verkauf ihres Fleiſches als Nahrungsmittel für Menſchen geſchlachtet werden ſollen, müſſen ſowohl vor als nach der Schlachtung der Beſichtigung des Fleiſchbeſchauers uuterſtellt werden 5 ö 1. Rindvieh, einſchließlich der Kälber, „Pferde jeden Alters, „ Schaafe, 1 Ziegen, 15 Schweine. 5 f 555 Zu dieſem Zwecke muß die beabichtigte Schlachtung einige Stunden vorher dem Fleiſchbeſchauer angezeigt werden. Nur in Notfällen darf die Stellung zur Schau vor der Schlachtung unterlaſſen werden. 5 8 5. Bei krankem Schlachtvieh muß die zweite Veſichtigung durch vorgenommen werden. ö Dieſe Beſtimmung findet keine Anwendung auf erkranktes Kleinvieh und auf Schlachttiere, welche wegen Aufblähung in Folge der Grünfütterung, wegen drohender Erſtickung, Zufällen während der Geburt oder Vorfall der Gebährmutter oder wegen einer erlittenen äußerlichen Verletzung binnen der erſten 12 Stunden nach der Beſchädigung geſchlachtet würden. a 5 8 6. Verdorbenes, der Geſundheit ſchädliches Fleiſch (8 10) und Fleiſch, welches von dem Fleiſchbeſchauer als ungenießbar bezeichnet wird, darf zum Genuſſe weder fell a noch verkauft werden. 7 Als verdorben oder der Geſundheit ſchädlich iſt namentlich zu behandeln 1 J. Abelriechendes, bereits in Fäulnis übergegangenes Fleiſch, e 2, Fleiſch, welches von gehetztem oder umgeſtandenen Tieren herrührt, f 3. Fleiſch von Tieren, die an Milzbrand, Wut, Rotz, Murm, ausgebreiteter Lungen- und Perlſucht, an Trichinen, Finnen oder an einer Entmiſchung 5 und Zerſetzung der Säfte beſtehenden Krankheit gelitten haben. 8 7. Der Beſitzer des vom Fleiſchbeſchauer als ungenießbar bezeichneten Fleiſches kann, wenn er ſich hiebei nicht beruhigen will, den endgiltigen Ausſpruch des Bezirkstier arztes . 3 m Falle der Bezirkstierarzt ſelbſt die Fleiſch beſchau beſor t, kann der endgiltige Ausſpruch des Bezirksarztes angerufen werden. 1 f f 1 8 8. Wer den Verkauf von Fleiſch oder Fleiſchwageen gewerbsmäßig oder a Orten betreibt, iſt verbunden, dem Fleiſ i den geſammten Vorrat zur Beſchau zu unterſtellen. „ einen Tierarzt 4 g 0. Die Ortspolkzeibehörde hat dafür zu ſorgen, daß Fleiſch ober Felice welche als ungenleßbar bezeichnet oder verdorben oder der Geſundheit ſchädlich befunden worden find, nicht fernerhin als Genußmittel zum Verkauf gebracht werden (8 80 del Pollzeiſtrafgeſetzes.) 5 5 a 8 10. Pferdefleiſch, welches zum Berkauf ausgeſetzt wird, darf ausdrücklich nur als Pferdefleiſch und nur in Fleiſchbänken, in welchen anderes Fleiſch nicht zum Verkauf ausgeſetzt iſt, feilgeboten werden. . 11. Der Beſtimmung der Ortspolizei iſt überlaſſen, den Verkauf des Fleisches kranker Tiere, welchep jedoch noch genießbar iſt, ſowie des weniger ſchmack⸗ und nahr⸗ haften Fleiſches (des ſogenannten nicht bankwürdigen Fleiſches) in Ffleiſchbänken zu be⸗ schränken oder, ſofern beſondere Verkaufſteben von der Ortspolizei für ſolches Fleiſch be⸗ ſtimmt find, ganz zu verbieten. a a Nicht bankwürdig iſt das Fleiſch a 2 I. von verunglückten Tieren, welche nicht unverzüglich nach dem Unfall geſchlachtet werden, 2. von alten und von abgemagerten Pferden, 3. von Kälbern, die nicht 14 Tage alt find, 4. von kranken Tieren, ſoweit ſolches Fleiſch überhaupt verkauft werden darf, 0 5. das von dem Fleiſchbeſchauer als ungeeignet für den unbeſchränkten Verkauf in Fleiſchbänken bezeichnete Fleisch. . n 5 § 12. Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann die nochmalige Beſchau alles in die Gemeinde von auswärts eingebrachten Fleiſches angeordnet werben. ö 8 13. Durch ortspolizeiliche Vorſchrift kann angeordnet werden, daß Schweine⸗ fleiſch in FFleiſchbänken, Verkaufslokalitäten, auf Märkten oder an anderen öffentlichen . Orten nicht feilgehalten oder verkauft werden darf, bevor es einer mikroſtopſſchen Unter⸗ 55 uchung auf Trichinen unterzogen worden iſt. 1 Bekanntmachung. 15 Maul⸗ und Klauenſeuche betr. Nach Mitteilung des Kgl. Bayr. Bezirksamtes iſt die Maul⸗ und Klauen ſeuche in Oppau (Bezirksamts Frankenthal) aufgetreten. . In Anwendung der 88 5 ff. der V.⸗O. Gr. Miniſteriums des Innern vom 26. Mai 1885, die veterinärpolizeiliche Beaufſichtigung des Viehverkehrs betr. (G.⸗ u. V. O. Bl. S. 247) wird deshalb angeordnet, daß bis auf Weiteres die Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen), daß aus den bayeriſchen Bezirken Frankenthal und Ludwigshafen eingeführt werden ſoll, im Beſitze kierärztkicher Zeugniſſe über den Ge⸗ ſundheitszuſtand der Tiere (§ 7 der V.⸗O.) ſein müſſen, in welchen bezeugt iſt, daß nach dem Ergebnis der von dem Tierarzte eingezogenen Erkundigungen und der Beſichtigung der zu trans portirenden Tiere dieſe ſeit min deſtens ſieben Tagen in ſeuchenfreiem Zu⸗ ſtande in der Gemarkung ſich befunden, in welcher ihre Unterſuchung erfolgte und daß in dieſer Gemarkung keine an Maul⸗ und Klauenſeuche erkrankten Tiere find. Indem wir dieſes zur öffentlichen Kenntnis bringen, beauftragen wir die Bürger⸗ meiſterämter des Landbezirks die Anordnung in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekanut zu geben und wie geſchehen zu berichten. Wir wollen dabei nicht verfehlen, die its! an Nebler dent n Hier! Landwirte und andere Viehbeſitzer eindringlich auf die Gefahr aufm erkſam zu mathen, n dt welche mit dem Bezug von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Bayern und K ſchon mit dem Beſuch der Märkte daſelbſt, auf denen ſolche Tiere feilgehalten werden, verbunden iſt. 5 Mannheim, 1888. den 1. Auguſt 925 „„ Großh. Bezirksamt b dan r. Nieſer. 2 eln 8 „ Un 0 No. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit zur Ken hen F hieſigen Viehbefitzer veröffentlicht. Jin daf Ladenburg, den 7. Auguſt 1888. n dür Bürgermeiſteramt. und del A. Huben. U Fehn in bude, c big fan feiern An dem f Grlegenleitskauf zu ſehr herabgeſetzten Preiſen! e Ich habe einen großen Poſten 5 „ 5 1 Rleiderstoſſe 5 1 1 in Stück und Reſten, in modernſten Farben und Peſfin⸗ frisch erhalten een Mi. und verkaufe dieſelbe, um raſch damit zu räumen zu enorm billigen Preisen. 14 2 1 detde Sch. 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