Bekanntmachung. No. 2119, Am Mittwoch den 1. Auguſt l. Js. Nachmittags 2 Ahr wird das Erträgnis der Gemeinde⸗Früh⸗ obſtbäume (Aepfel und Birnen) an Ort und Stelle an die Meiſtbictenden ver⸗ Ladenburg, den 25. Juli 1888. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Betz. Bekanntmachung. Für Abholen von Kies oder Sand in den Kiesgruben der Gemeinde iſt in Zukunft an den Gemeinderechner vor Abholen des Kieſes eine Gebühr zu entrichten und zwar für: 5 a) einen zweiſpänner Wagen 80 Pf. b) einen einſpänner Wagen 20 Pf. Wer ohne Quittung der Gemeinde⸗ rechnung bei Abholen von Kies oder Sand betroffen wird, hat außer Nach⸗ zahlung der oben beſtimmten Beträge noch Strafe zu gewärtigen. Die Quit⸗ tung gilt nur für den Tag an welchem ſte ausgeſtellt iſt. Dabei wird noch bemerkt, daß in allen Kiesgruben der Gemeinde mit Ausnahme des ſog. Hanſen⸗Hain⸗ kieslochs, Kies oder Sand abgeholt werden kann. s Ladenburg, 31. Juli 1 8 Gemeinderat. A. Huben i Deinſte 5 . Weizenkleie empfiehlt aus nahmsweiſe billig J. 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Ueber die verſeuchten Ställe iſt Stallſperre verhängt worden. Gemäß § 3 der V.⸗O. vom 26. Mai 1885, die veterinürztl. Beauffichtigung des Viehverkehrs betr. (Geſ. und V.⸗O.⸗Bl. S. 247) darf aus der Gemeinde Schriesheim während der Dauer der Seuche, Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur mit ortspolizeilcher Genehmigung und allein zum Zwecke ſofortiger Schlachtung weggebracht werden, und ſind hierbei die Beſtimmungen der genannten Vorſchrift zu beachten. Gemäß 8 4 der angeführten Verordnung wird angeordnei, daß bis auf Weiteres aus den dein Seuchenorte benachbarten, der Gefahr der Verbreitung der Seuche nach den Verkehrsverhältniſſen ausgeſetzten Gemeinden Ladenburg, Ilvesheim, Neckarhauſen, Wall⸗ ſtadt und Feudenheim zum Zwecke oder in Vollzug einer Veräußerung Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) nur auf Grund von Geſundheitszeugniſſen (d 7 der B.⸗O.) ausgeführt werden darf, welche von einem Tierarzt ausgeſtellt find. Gemäß § 8 der genannten Verordnung wird die Abhaltung von Viehmärkten in Schriesheim bis zum Erlöſchen der Seuche verboten. Die Bürgermeiſterämter des Amtsbezirks werden beauftragt, dieſe Anordnung in ihren Gemeinden alsbald in ortsüblicher Weiſe bekannt zu geben, Da bei der herannahenden Erntezeit die Unbrauchbarkeit der Zugtiere einen be⸗ ſonders erheblichen Schaden verurſachen würde, veranlaſſen wir die Bürgermeiſterümter des Amtsbezirks ferner in ihren Gemeinden die Landwirte und ſonſtigen Viehbeſitzer auf die Gefahr der Verbreitung der Seuche durch Handelsvieh ausdrücklich hinzuweiſen, den Viehhündlern aber zu eröffnen, daß unnachfichtlich ſtrafend gegen ſie vorgegangen werde, Betz. 5 8 der Seuche beitragen würden. 5 Die Ausführung der Beſtimmungen oben angeführter Verordnung iſt ſtrengſtenz zu Überwachen, von jedem Seucheverdacht ſofort aber hierher Anzeigezzu erſtatten. Mannheim, 18. Juli 1888. Großh. Bezirksamt. Dr. Nieſer. 5 : Be ſſchelu ß. Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit 'zur Kenntnisnahme und Darnachachtung der hieſigen Einwohner veröffentlicht. N 8 Ladenburg, den 23. Juli 1888. Bürgermeiſteramt, A. Hu ben. Betz. 1 — — — Gchörübel aller Art, insbeſondere bartnäckige und veraltete Fälle, werden schnell und dauernd gebessert und geheilt durch den neu erfundenen Gehör-Behandlungs-Apparat, wofür ein Kaiserl. Reichs- patent für Deutschland sowie Staats-Patent von allen Fenfter & Läden Hausthüre 1,20 breit und 2,30 hoch billig zu verkaufen bei f Aug. Gschwindt. Pei großem Verdienſt! werden intellig. Perſonen aller Stände als Agenten zum Verkauf er⸗ kaubter Staat⸗prämienkooſe geſ. Off, ſub. J. V. 7847 bef. Nudolf Moſſe Berlin §. W. 1 Shienenherd zs! verkaufen. Wer ſagt die Expedition dieſes Blattes. Vergamenkpapier 5 g Guckenmus, Buchbinder. — — grösseren Ländern der Welt verliehen wurde Große Erfolge, überall Beifall und höchſte Anerkennung in wiſſen⸗ ſchaftlichen Kreiſen. Aehnliches existirt überhaupt nicht! 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