ekanntmachung. Das Amtsverkündigungsblatt für den Amtsbezirk Mannheim betr. No. 42.474. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß durch Erlaß Gr. Miniſteriums des Innern vom 21. Juni d. J. No. 12,068 dem Mann⸗ die Eigenſchaft als Amts⸗ und Kreis⸗ verkündigungsblatt belaſſen wurde. Mannheim, 3. Juli 1888. 7 Großb. Bezirksamt. Benſinger. 5 Bekanntmachung. Den Kleinverhauf von dena⸗ turirtem Spiritus betr. Nr. 41.914. Da ſeit dem Inkrafttreten des Reichsgeſ zes vom 24. Juni 1887, betr. die Beſteuerung des Branntweins, d. Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus irrigerweiſe vielfach als nicht genehmig⸗ unaspflichtig gilt und deshalb in jüngſter Zit wegen ſolchen Kleinhandels gericht⸗ liche Beſtrafungen von Perſonen, welche in gutem Glauben gehandelt zu haben behaupten, gemäß § 147 3 ffer 1 der Gewerbeordnung erfolgt ſind, ſo machen wir die Beteiligten ausdrücklich darauf oufmerkſam, daß auch zum Verkauf von denaturirtem Spirſtus in Mengen unter einem Liter gemäß § 33 der Gewerbeordnung 88 42 und 47 Abſ. 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbe⸗ ordnung Erlaubnis erforderlich iſt. Mannheim, 30 Juni 1888 e Großh. Bezirksamt, Genzken. Beſchluß. No. 1881. Vorſtehende Bekannt⸗ machung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, 5 Juni 1888. Bürgermeiſteramt. Mit den neuen Schnelldampſern des Korddeutſchen Tloyd kann man die Reiſe von Wremen as Amerika f in 9 Tagen machen. Ferner fahren Dampfer des Korddeutſchen Tloyd FE nach 1 Bremen Oſtaſien eee Auſtralien von Südamerika i a e Näheres bei dem General⸗Agenten Ph. Jac. Eglinger, Mannheim. Bodenlacke „ heimer Journal auch nach der Vereinig⸗ ung deſſelben mit dem General⸗Anzeiger 5 1 10 Das Ab- und Zuſchreiben der Grund-, Hauler, G erb⸗ und Ein⸗ kommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerfahr 1889 wird am Montag den 9. Juli 1888 Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis hauſe dahier vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: . I. In Rezug auf die Grund- und Käuſerſteuer: a (Wet wegen Sechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevbllmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ getragen find, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ werbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt find; 2) wenn ich ihr Be⸗ triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. III. In Bezug auf die Einkommenſtener: Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ nahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen 6 Uhr im Rat⸗ Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus öffentlichem oder pripatem Dienſtverhältnis, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ ſchäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zuſtießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen wird oder nicht. — Steuerpflichtig ſind: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ ten ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. 2) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzog um gelegenem Grundbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mii ihren Gehalts⸗, Penſtons⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ ſchaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ haltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark fähr⸗ lich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ ſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. IV. Im Alkgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſondern Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Eiukommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ tern werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeiti oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strakre. Ladenburg, 28. Juni 1888. Der Woſzerde 5 Schatzungsrates: Huben. 5 22 0 Ariedr. Dröll D. 2. 1. Zaannheim. Q. 2.11 Lieferant der ſtädt. e 12 der Kliniken in Heidel⸗ erg ete. Jabrik und Lager chirurg. u. geburtshilfl. Inſtrumente, orthopäd. Maſchinen, Bruchbandagen, künſtl. Glieder, Gummi u. Guttapercha Verbandgegenſtände für Krankenpflege. 9 1 Complete Ausrüſtungen für prakt. Aerzte. AIluſtr. Preisliſten gratis und franko. . 5 0 Frachtbriefe 1 ſind ſtets vorrätig in 5 I Prennholzlieferung Nr. 680. Für das katholich Gän ther'ſche Waiſenhaus dahjer bedllr⸗ fen wir 22 Ster tannen Vreun⸗ holz - Scheitholz I. Quakitat un ſoll die Lieferung im Submiſſionswege vergeben werden. Desfallſige Angebol find längſtens bis Freitag, den 13. Juki nachmittags 3 Ahr ſchriftlich anher einzureichen, verſehe⸗ mit der Aufſchrift, „Holzlieferung das katholiſch Günter ſche Walſenhaus Ladenburg, 3. Juli 1888. 8 Gemeinderat. A. Huben. Breh 1 Turn-Verein Ladenburg. Samstag, den 7. Juli Abends 9 Ahr weneralversammlung im Lokal (Schwanen) Tagesordnung: 1. Rechnungs⸗Ablage 2. Neuwahl des Vorſtandes. 3. Vereins⸗Angelegenheiten, Um vollzähliges und pünktliches E ſcheinen erſucht Der Vorſtand. Zu verkaufen Die Hälfte von 1 Morgen 51 Ruten (nürnberger Maas) im unter Kirchfeld. 19 Ar 15 Meter in de oberen Rech 3. Gewann. Näheres be Seligm. Maier, Ladenburg. lan be, 7. Juli. ein dummer ang Wedhung über die O06 20 dt Anregung en und zur Heranz wc uerung J) ken und Schlaf A gten Ahtlinge Air Am oſendere Fl And fisch Wohler uteng der Zahl Ai lach und fachge 7 W hiſttich der Aus dil Für ein Werkzeug- & Eiſen . 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