5 2 2 n 2 A ani K de Mug 8 10 diente lg lch 4 baltung Na rf di u Nan 1 1 b, dal ul „del geh 2 daes eben.“ dal Publlant i unte den del Diszipenntt Enſſchynz „ Befila: J ushett: Jun diät). mit Ca u gon, j i ——— id die Sg Jorg bot be, 0 fi 4. mn öde und lr dem in r kcbtb aft ih cue n lun 1 ale ij hen 0 uit able 555 hal u u. . ihc c 1 5 R nicht zu den Familienmitgliedern des Unternehmers gehören. 5 5 Die Einrichtung und den Betrieb der zur An⸗ 5 fertigung von Cigarren beſtimmten Ankagen betr. Nr. 37592. Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis der Beteiligten und der Haneindebehbrden des Amtsbezirks daß der Bundesrat auf Grund des 8 120 Abſ. 3 und des 165 0 2 0 0 der d 1 9. Mai d. J. nachſtehende Vor⸗ ſchriften Über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfer Fi 5 1 5 e 0 1 5 ö fertigung von Cigarren be⸗ 81 Die nachſte enden Vorſ riften finden Anwendung auf alle Anlage zur Herstellung von Cigarren erforderliche Verrichtungen vorgenommen Wade e 1 den Anlagen Perſonen beſchäftigt werden, welche nicht zu den Familienmitgliedern des er 1 5 1 92 Das Abrippen des Tabaks, die Anfertigung und'das Sotiren der Cigarren darf i Räumen, deren Fußboden Os Meter unter den Straßeniveau liegt, Abenden c i in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann vorgenommen werden, wenn das Hach mit Verſchalung verſehen iſt. Die Arbeiträume, in welchen die bezeichneten Verrich⸗ kungen vorgenommen werden, dürfen weder als Wohn⸗, Schlaf⸗, Koch⸗ oder Vorratsräume noch als Lager⸗ oder Trocken räume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten Räumen diefer Art müſſen mit verſchließbaren Thüren verſehen ſein, welche während der Arbeits ⸗ zeit 8 151 e n 8 8 ſe Arbeitsräume § 2 müſſen mindeſtens drei Meter hoch und mit Fenſtern verſehen ſein. welche nach Zahl und Größe ausreichen, um für alle Arbeiten bie chendes Licht zu gewähren. Die Fenſter mülſſen ſo einge richtet ſein, daß ſte wenigſtens für die Hälfte ihres Fläſchenraumes geöffnet werden können. 4. Die Arbeiträume müſſen mit einem feſten und dichten Fußboden verſehen ſein. 5. Die Zahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten Perſonen muß ſo bemeſſen Fin, daß auf jede derſelhen mindeſtens fieben Kubikmeter Luftraum entfallen. 8 6. In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von Tabak und Halbfabrikaten nur in der für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge und nur die im Laufe des Tages an⸗ geferkigten Cigarren vorhanden ſein. Alles weitere Lagern von Tabak und Halbfabrikaten, ſowie das Trocknen von Tabak, Abfällen und Wickeln in den Arbeitsräumen auch außer⸗ halb der Arbeitszeit iſt unterſagt. g 7. Die Arbeitsräume müſſen täglich zweimal mindeſtens eine halbe Stunde lang, und zwar während der Mittagspauſe und nach Beendigung der Arbeitszeit, durch voll⸗ ſüündiges Oeffnen der Fenſter und der nicht in Wohn-, Schlaf-, Koch⸗ oder Vorraths⸗ ume führenden Thüren gelüftet werden. Während dieſer Zeit darf den Arbeitern der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht geſtattet werden. 88. Die Fußböden und Arbeitstiſche müſſen täglich mindeſtens einmal durch Ab⸗ waſchen oder feuchtes Abreibhen vom Staube gereinigt werden. 8 9. Kleidungsſtücke, welche von den Arbeitern für die Arbeitszeit abgelegt werden, end außerhalb der Arbeitsräume aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitsräume iſt die Aufbewahrung nur geſtattet, wenn dieſel be in ausſchließlich dazu beſtimmten verſchließbaren Schränken erfolgt. Die letzteren müſſen während der Arbeitszeit geſchloſſen ſein. F 10. Auf Antrag des Unternehmers können Abweichungen von den Vorſchriften der 88 3, 5, 7 durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelaſſen werden, wenn die Ar⸗ beitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung verſehen ſind. Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Verwaltungsbehörde eine geringere als die im 8 3 vorgeſchriebene Höhe für ſolche Arbeitsräume zugelaſſen werden, in wel⸗ chen den Arbeitern ein größerer als der im 8 5 vorgeſchriebenen Luftraum gewährt wird. 8 11. Die Beſchäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern iſt nur ge⸗ faltet, wenn die nachſtehenden Vorſchriften beobachtet werden: 1. Arbeiterinnen und jungendliche Arbeiter müſſen im unmittelbaren Arbeits ver⸗ Hltnis zu dem Betriebsunternehmer ſtehen. Das Annehmen und Ablohnen derſelben durch andere Arbeiter oder für deren Rechnung iſt nicht geſtattet. f 2. Für männliche und weibliche Arbeiter müſſen getrennte Aborte mit beſonderen Eingängen und, ſofern vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit ein Wechſeln der Kleider ſtattfindet, getrennte Aus⸗ und Ankleideräume vorhanden ſein. Die Vorſchrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in dem Verhältnis von Ehegatten, Geſchwiſtern oder von Aſzendenten und Deſzendenten ſtehen, die Vorſchrift unter Ziffer 1 auf Betriebe, in welchen nicht Über 10 Arbeiter beſchäftigt werden, keine Anwendung. 8 12. An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizei⸗ behörde zur Beſtätigung der Richtigkeit ſeines Inhalts unterzeichneter Aushang befeſtigt lein, aus welchem erſichtlich iſt: 1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeiterraumes, 2. der Inhalt des Luftraumes in Kubikmeter, 3. die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeitsraum beſchäftigt werden darf. In jedem Arbeitsraum muß eine Tafel ausgehängt ſein, welche in deutlicher Schrift die Beſtimmungen der 88 2 bis 11 wiedergiebt. ö g Zum Vollzuge der vorſtehenden Beſtimmungen bemerken wir vorläufig folgendes: Die erlaſſenen Vorſchriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in welchen gewerbs⸗ mäßig Cigarren hergestellt werden, ſofern in denſelben Perſonen beſchäftigt werden, welche Demnach iſt auch die ſo⸗ genannte Hausinduſtrie dieſen Vorſchriften unterworfen, mit Ausnahme derjenigen Arbeitsſtätten, wo das Familienhaupt kedigkich mit ſeinen Angehörigen im Hauſe Cigarren fertigt. Die Vorſchriften treten für die erſt neu zu errichteten Anlagen ſofort in Kraft. Der Neuerrichtung wird ein Ambau gleichgeachtet. Für bereits im Betriebe befindliche Anlagen treten die Beſtimmungen der 88 2—6 über die Größe und Beſchaffenheit der Arbeits⸗ und Lagerräume, ſowie diejenigen des 11 über die bei Beſchäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern zu be⸗ achtenden Vorſchrift mit Ablauf eines Jahres nach dem Erlaſſe der Vorſchriften in Kraft. Jedoch können Abweichungen von den Vorſchriften der 88 2—6 während der erſten 5 Jahre nach dem Erlaſſe dieſer Beſtimmungen durch Großh. Miniſterium des Innern geſtattet werden. Etwaige Anträge auf Zulaſſung ſolcher Abweichungen wären rechtzeitig bei der unterfertigten Behörde einzureichen und zu begründen. 0 Arbeiksräume und die Aufbewahrung der Kleider beziehen, und die des 8 12 über die Anbringung eines auf die Größe des Arbeitzraums und die zuläſſige Arbeitszahl bezüg ⸗ lichen Aushangs und über die Aushängung einer die Beſtimmungen der 88 211 wie⸗ deigebenden Tafel, treten dagegen für die ſchon vorhandenen Anlagen in drei Monaten nuch dem Erlaſſe der Vorſchriften, alſo bis zum 9. Auguſt d. J. in Kraft. Die Be⸗ kelligten werden daher aufgefordert, zunächſt auf den Vollzug der letzterwähnten Vorſchriften bedacht zu ſein. Eine Verlängerung der Zmonatlichen Friſt iſt nicht zuläſſig. Dagegen können auf Antrag des Unternehmers Abweichungen von der Vorſchrift des 8 4 durch die unterzeichnete Behörde unter der Vorausſetzung zugelaſſen werden, daß die Arbeits⸗ Ame mit einer ausreichenden Ventilationeinrichtung verſehen ſind. (5 10 Abf. 1.) Entsprechende Anträge find deßhalb thunlichſt bald dahier zu ſtellen. Unter den erwähnten Ventilationeinrichtungen ſind insbeſonderer ſolche zu verſtehen, durch welche die friſche Luft in einem unter dem Fußboden angebrachten Kanal eingeführt und zwiſchen Ofen und Mantel erwärmt, ſowie die verbrauchte Luft durch zweckmäßig verteilte Abzugskanäle entfernt wird. Wo ferner beſondere Räume zum Ablegen von Kleidungsſtücken nicht vor⸗ handen ſind (8 9), auch ſolche nicht beſchafft werden können, und es nicht thunlichiſt, zu dieſem Zwecke den Vorplatz zu benützen, erübrigt nur die Anbringung verſchließbar er Schränke und Arbeitsräume. Die Ortspolizeibehörden der Landbezirks werden beauftragt, die Beteiligten auf borſtehende Bekanntmachung noch beſonders aufmerkſam zu machen und zum rechtzeitigen 0 15 Beſtimmungen der 88 7—9, welche ſich auf die Lüftung und Reinigung der rbei 9 0 5 e der erlaſſenen Vorſchrlften attzuhalten. Weitere Welſungen werden den Ortspo⸗ lizeibehörden demnaͤchſt ſchrifllich zugehen. a 5 , L Mannheim, 12, Juni 1888, 5 5 Gr. Bezirksamt. f 82 7 1 ng e u ß. Ir. 1810. Vorſtehende Beſtimmungen werden zur Kenntnis na der hieſigen Cigarren und Tabalfabrikanten veröffentlicht. Ladenburg, den 28. Juni 1888. . Bürgermeiſteramt. 4 Dampfbrennerei Essigfabrik 2 Ladenburg. Wir empfehlen hiermit unſere garantirt reine Fabrikate zur gefl. Abnahme und zwar: Fruchthranntwein Freſterbranntwein in zwei Qualitäten. Weineſſig ohne jeden Zuſatz von künſtlicher Säure, Spriteſſig ete. Verkauf „„ im großen und leinen. Spezialität: Medicinal - Hefenbranntwein 1 Krug Mk. 1.20 Pfg., / Krug 65 Pfg. zum Einreiben. Gefl. Aufträge werden frei ins Haus ausgeführt. Verkaufsniederlagen unseres Medieinalhefenbranntweins & Weinessig 8 befinden sich: Schriesheim bei Herrn J. &. Müller. Edingen „ „ Felix Schuſter Wwe. Mannheim „ „ C. Agricola K. 2. 8. Branntwein 17 Eine große Partie zurückgeſetzten Große Neuheiten! 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