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Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: 4 f I. In Bezug auf die Grund- und Käuſerſteuer: 5 Wer wegen Sechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich feines Grund, oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevöllmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ getragen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: N Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Betriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ werbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt ſind; 2) wenn ſich ihr Be⸗ triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. 5 III. In Bezug auf die Einkommenſteuer: Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ nahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus öffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ ſchäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zuſtießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen wird oder nicht. — Steuerpflichtig ſind: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ ten ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben; mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. 2) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzog um gelegenem Grundbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mir ihren Gehalts⸗, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ ſchaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ haltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jähr⸗ lich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ ſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ niederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. 8 IV. Im Allgemeinen: Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſon dern Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter enſſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Eiukommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ tern werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe, Ladenburg, 28. Juni 1888. Der Vorſitzende des Schatzungsrates: A. Huben. Gasthaus zum Sthift. Morgen Samſtag wird geſchlachtet. Morgens SWellſteiſch bis 6 Uhr 2 2 Michael Joibl. Abends friſche Wurſt per Pfd. um 50 Pfg. Prima Putzlumpen für angeſtrichene Boden. Große Parthie, enorm billig per Stück 12 Pfennig ſitz im Großherzogthum haben: nur inſoweit, als die bezſtalichen Kapitalien im Reichs⸗ Sonntag, den 1. Juli, Morgens 9 Uhr, Gottesdienſt. 1 5 Bekanntmachung. Die Feſiſtellung der Kapilrentenſteuer für 1888 betreffend. Für die Einreichung der Kap'talrentenſteuererklärungen für das laufende Jahr wird biermit in Gemäßheit des Artikels 22 des Kapitalſteuergeſetz es dreitätig⸗ Friſt vom 7. Juli bis 9. Juli d. F. * auberaumt Dabef wird bekannt g⸗macht: . 1. Die Abgabe der Steuererklärungen hat beim Schatzungsrathe zu erfolgen. 2. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Stande der Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. 3. In obiger Friſt haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen einzureichen: a) welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. ein in hieſiger Gemeinde zu beranlagendes Zinſen⸗ und Renteneinkommen von mehr als 60 M. jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapitalrentenſteuer veranlagt ſind; b) welche hier zur Rentenſteuer zwar veranlagt find, aber nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. Juli d. J. ein ſteuerbares Zinſen⸗ und Renteneinkommen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 M. überſteigt. 4. Steu⸗ erpflichtig ſind: a) Landes⸗ und ſonſtige Reichsangehörige, wenn ſie im Sinne des Reichs⸗ geſetzes vom 13. Mai 1870, die Beſeitigung der Doppelbeſteuerung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogthum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rückſicht darauf ob das gedachte Einkommen von im Auslande angelegten Kapitalien oder von fremden Bezugsorten herſtammt; b) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohn⸗ gebiete angelegt ſind oder die Bezüge aus letzterem herkommen. 5. Kapitalrentenſteuer⸗ pflichtige welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, find gleich⸗ wohl befugt, eine ſolche innerhalb der oben beſtimmten Friſt abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung beanſpruchen zu können glauben oder aus irgend einem Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo ſind Geſuche um Strich im Steuerregiſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütun⸗ gen unter entſprechender Begründung innerhalb jener Friſt vorzubringen. 6. Formulare zu den Steuererklärungen ſamt Anleitung zu deren Aufſtellung werden auf dem Geſchäfts⸗ zimmer des Schatzungsrates unentgeltlich verabreicht. 7. Wer die ihm obligenden Steuer⸗ erklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der ge⸗ ſetzlichen Strafe. Ladenburg, 28. Juni 1888. Der Vorſitzende des Schatzungsrates. A. Huben. . B Landi. Bezirks⸗Verein adenburg. N Förderung der Nindviehzucht betr. Die Centralſtelle des Landw. Vereins Karlsruhe hat den 10 landw. Vereinen des Pfalzgaues 1060 Mark zugewendet, als Zuſchuß für die Ein⸗ fuhr von Zuchttieren aus der Schweiz — Original Simmenthaler Farren, Kalb⸗ innen und Kühe. Diejenigen Vereinsmitglieder, welche an dem gemeinſamen Bezug Teil zu nehmen wünſchen, werden erſucht bis 20. Inki d. J. anher anzugeben: a) Wie viel Tiere ſie wünſchen, 2 b) Welchen Geſchlechts die Tiere ſein ſollen, e) Wie alt die Tiere ſein ſollen. Wir bemerken dabei, daß mit einer Beſtellung Niemand verpflichtet iſt, die eingeführten Tiere unbedingt anzunehmen, da man durch dieſes Ausſchreiben nur zu ermitteln wünſcht, wie viele Tiere etwa angekauft werden ſollen. Jedenfalls erhalten aber die Beſteller beim Verkauf ſeiner Zeit den Vorzug. Der Ankauf der Tiere wird vermutlich im September d. J durch eine be ſondere Commiſſion ſtattfinden. 5 5 Die Direktion. Bocenladke Bekännfmächüng. Mittwoch, 4. Juli d. J. empfi⸗ht billigſt C. C. Stenz. vormittags 11 Ahr . 5 verſteigern wir im biefigen Rathaus 5 Searle dle nan delten der NIEREN, LIEBER Id BLASENI HDE die Lieferung von 200 Centner I. Qualität, mithin auch unberegnetes, Wieſenheu ſowie 80 Centner I. Qua⸗ lat Hafer für die Gemeind⸗ſaſſel. Schriesheim, 27. Juni 1888. Bürgermeiſteramt. Prima Wagenfett Wich. Bläß. Limburger Küs prima Qualität ſo lange Vorrath per Taib v. 1½ Pfd. 40 Pf. haltbare Waare in ganzen Laiben per Francb & Gratisversandt = m WaRN EB & 00. Frankfurt a. M 5 Stärke Mack Aauguſt Kaufmann Wwe. 85 n 170559 Pfund 32 Pfg. empfiehlt