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Die Feſtſetzung der Kaminenfegertaxen und Fe⸗ gezeiten betr. Nr. 21777. Unterm 1. April d. J. iſt die unterm 29. November v. J. neu er⸗ laſſene Kaminenfegerordnung für das ganze Landesgebiet in Kraft getreten. Nachſtehend bringen wir zur allgemeinen Darnachachtung diefenigen Beſtimmungen der genannten Verordnung zur öffentlichen Kenntnis welche für ſämtliche Bezirksange⸗ hörigen insbeſondere für die Hausbeſitzer von Wichtigleit ſind, N Kaminenſegerordnung: 8 1. Die ſelbſtändige Ausübung des Kaminenfegergewerbes ſteht nur den hieflür beſonders beſtallten Kaminfegern zu. g § 8. Der Bezirkskaminenfeger iſt berechtigt und verpflichtet, in ſeinem Kehrbezirke in allen Gebäuden die vorgeſchriebenen Reinigungen vorzunehmen. § 9. Bei dem Reinigen hat der Kaminfeger zugleich ſchadhafte Stellen oder vorſchrifts⸗ widrige Beſchaffenheit der Kamine oder Feuerungseinrichtungen ſowie auf ſonſtige feuer⸗ gefährliche Verhältniſſe genau zu achten. Etwaige Mängel ſind von ihm ſogleich dem Be⸗ ſitzer der Feuerungsanlage zur Kenntnis zu bringen und der Ortspoltzeibehörde anzu⸗ zeigen, welche die nöthige Einleitung zur Beſeitigung zu treffen hat. Erſcheinen beim nächſten Reinigen die gerügten Mängel nicht beſeitigt, ſo hat der Kaminfeger das Be⸗ zirksamt in Kenntnis zu ſehen. Ueber Mängel, welche eine unmittelbare Feuersgefahr bedingen, iſt jeweils ſofort auch dem Bezirksamt Anzeige zu machen. a 5 8 11. Der Kaminfeger hat die ihm obliegenden Geſchäfte entweder ſelbſt vorzunehmen oder durch einen zuverläſſigen Gehilfen vornehmen zu laſſen. Im Falle der Verwendung von Gehilfen bleibt der Kaminfeger für vorſchriftsmäßige und geordnete Beſorgung der Verrichtungen durch dieſelben jederzeit verantwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilfen ſorgfältig zu überwachen ſowie dafür zu ſorgen, daß dieſelben den Hausbeſitzern und deren Stellvertretern gegenüber jederzeit ein angemeſſenes Benehmen einhalten. N Die Gehilfen müſſen gut beleumundet ſein und die für ihr Geſchäft erforderliche Ge⸗ wandtheit befitzen. ö Gehilfen, welche ſich als vorbezeichneten Anforderungen nicht genügend erweiſen, hat der Kaminfeger ſofort aus ſeinem Dienſte zu entlaſſen. Das Reinigen durch Lehrlinge darf nur unter perſönlicher Anweſenheit und Aufficht des Meiſters oder eines tüchtigen Gehilfen geſchehen. Mindeſtens einmal im Jahr iſt jedes Kamin gelegentlich des Reinigens desſelben durch den Kaminfeger ſelbſt oder wenigſtens unter ſeiner unmittelbaren perſönlichen Leitung mit Zuhilfenahme eines Lichts einer gründlichen Unterſuchung zu unterziehen. § 13. Das Reinigungsgeſchäft 8 8 hat ſich auf die Kamine, Rauchfänge und Hur⸗ ten, ferner auf diejenigen Rohre, welche als Fortſetzung von Ofenrohren in weiten Ka⸗ minen zur Verbeſſerung des Zugs der Oefen eingfeührt ſind d. ſ. die Knie⸗ und ſenk⸗ recht in den weiten Kaminen emporgeführten Rohrſtücke und auf die Feuerzüge der Herde zu erstrecken. Dabei iſt insbeſondere Folgendes zu beachten: 1. Die bezeichneten Feuerungsanlagen müſſen vom Ruß vollſtändig gereinigt werden. 2. Die weiten Kamine ſind bis über das Dach hinaus zu beſteigen, der Ruß mit einer eiſernen Scharre ſorgfältig abzukratzen und mit einem guten Beſen ſauber abzukehren ſowie etwaige Abſütze im Kamin, auf welchen ſich der Ruß anfſammelt, gehörig zu reinigen. 5 3. Zum Reinigen der engen Kamine find Pumpbeſen anzuwenden. Wo ſich Glanzruß ge⸗ bildet hat, iſt zur Entfernung deſſeben das Kamin auszubrennen. 4. Nach dem Reinigen iſt Ruß und losgefallener Verputz aus den Kaminen in das vom Hausbewohner bereit zu haltende Gefäß zu ſchaffen und find die etwa herausgenom⸗ menen Rohre wieder einzuſetzen. g Auch ſind Putzthürchen und Ausſteigladen wieder ſorgfältig zu ſchließen. Finden ſich unverſchloſſene Rohröffnun gen in Kaminen vor, ſo iſt die An⸗ bringung von Verſchkußkapſeln zu verlangen. § 14. Iſt nach § 13 Ziffer 3 das Ausbrennen des Kamins erforderlich, ſo hat der Kaminfeger den Hauseigenthümer in Kenntnis zu ſetzen und ſich mit demſelben Über den Tag der Vornahme des Geſchäfts zu verſtändigen. Das Ausbrennen hat unter per⸗ 3 Leitung des Meiſters und mit Beachtung nachſtehender Vorſichtsmaßregeln zu geſchehen. 8 1. Es iſt rechtzeitig vorher durch den Kaminfeger der Ortspolizeibehörde von dem Vor⸗ haben Anzeige zu machen, damit dieſe die Nachbarn davon benachrichtigen und die⸗ ſelben veranlaſſen kann, alle Oeffnungen, durch welche Funken einfallen können, ſorg⸗ fältig zu verſchließen. Bei Staatsgebäuden iſt außerdem gleiche Anzeige der Bezirks⸗ bauinſpektor durch den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erſtatten. 2. Während der Vornahme des Geſchäfts ſind die Klappen der Ofenröhren und die 4 verſchloſſen zu halten und eine weiße Signalfahne auf dem Dach auf⸗ zuſtecken. 3. Das auszubrennende Kamin darf keine Riſſe haben und muß in gutem baulichen Zuſtande ſein. Die in daſſelbe mündenden Ofenröhren dürfen nicht ſchadhaft ſein und keine leicht entzündlichen Gegenſtände ſich in der Nähe befinden. Die Kaminputz⸗ thürchen müſſen verſchloſſen ſein. Ueber alle dieſe Punkte hat ſich der Meiſter vor Beginn der Arbeit genau zu verläſſigen. 4. Die Zeit für das Ausbrennen iſt ſo zu wählen, daß das Geſchäft bis ſpäteſtens 2 Uhr nachmittags beendet iſt. Das Ausbrennen darf an keinem ſtürmiſchen Tage und weder bei großer Kälte, noch bei anhaltender Hitze geſchehen. In Gebäuden mit Stroh⸗ oder Schindelbedachung ſoll das Ausbrennen nur in den Monaten November bis April vorgenommen werden. 5. Vor dem Beginn deſſelben ſind die nöthigen Vorfichtsmaßregeln zu treffen um dem hinausſchlagenden oder überhandnehmenden Feuer durch Verſchluß der Oeffnung des Kamins mit Platten oder eiſernen Deckeln u. drgl. ſogleich mit Erfolg begegnen zu können. Auch iſt vom Hausbeſitzer ein zureichender Waſſervorrat in das Haus und insbeſondere in die Nähe des Kamins zu ſchaffen. Auf dem Dache iſt sine Ueberwach⸗ ung der Kaminausmündung durch einen Gehilſen nöthig, und in der Zwiſchenſtockwerken das Kamin durch eine zuverläſſige Perſon zu beobachten. In beſonders gefährlichen Fällen wie insbeſondere auch beim Ausbrennen in Gebäuden mit Stroh⸗ oder Schin⸗ deldbedachung, iſt für Bereithaltung einer Spritze ſowie für den Beizug von Hilfs⸗ mannſchaft Sorge zu tragen. Iſt in einem Gebäude mit Stroh- oder Schindelbe⸗ dachnng das Ausbrennen ausnahmsweiſe (ſ. Ziff. 4a E.) in der Sommerszeit vorzu⸗ nehmen, ſo müſſen außerdem naſſe Tücher in die Nähe des Kamins außerhalb des Daches aufgelegt und dieſelben fortgeſetzt mittelſt einer Handſpritze beſpritzt werden. 6. Iſt ein Kamin in das andere geführt, ſo muß zunächſt das obere und dann das untere ausgebrannt werden. Ebenſo iſt bei mehr als dreiſtöckigen Häufern zuerſt im oberen Stock mit Dachraum auszubrennen und dann erſt in dem unteren Stock⸗ werke. Bei nebeneinanderliegenden Kaminen iſt durch ſſorgfältigen Abfchluß Fürſorge zu treffen, daß ſich nicht beide gleichzeitig entzünden. 7. Nach dem Ausbrennen iſt das Kamin mit Kugel und Bürſte zu durchziehen. Auch iſt vom Kaminfeger dafür zu ſorgen, daß das Kamin nach beendigtem Geſchäfte noch einige Zeit durch eine vom Hausbeſttzer beſtellte zuverläſſige Perſon beobachtet wird. 8. Das zum Ausbrennen erforderliche Material hat der Kaminfeger auf eigene Koſten zu ſtellen, worauf bei Feſtſetzung der Taxe für das Geſchäft Rückſicht zu nehmen iſt. 8 15. Ueber die Zeit der Reinigungen wird beſtimmt: b N 1. Küchenkamine find alle 3 Monate, ſbenn fle aber den Rauch bot J oder mehreren Ofenrbhren — gleichriel in welchen Stockwerken — aufnehmen, während der Ofen⸗ feuerungszeit alle zwei Monate zu reinigen. 2. Kamine, welche ausſchließlich zu Oefen und anderen nur im Winter gebrauchten Feuer⸗ ungsanlagen gehbren, find während der Ofenfeuerungszeit alle zwei Monate zu reinigen. Bei Kaminen von Luft-, Dampf⸗, Warm⸗ und Heißwaſſer⸗Heizungen hat während der Benltzungszeit die Reinigung alle Monat ſtattzufinden. 3. Monatlich müſſen gereinigt werden: die Kamine der Bäcker und Wurſtler, die Küchen⸗ kamine bei Gaſtwirten und ähnlichen Gewerben, die Kamine der Bierbrauer während der Brauzeit, der Brennereien, Trocken⸗ oder Dörranſtalten während der Gebrauchs⸗ zeit. Alle zwei Monate find die amine der Schreinerwerkſtätten zu reinigen. 4. Enge, ſogenannte ruſſiſche Kamine unterliegen hinſichtlich der Zahl der Reinigungen den allgemeinen Beſtimmungen. 5. Ramine, welche ausſchließlich für Badezimmer oder welche für Waſchzimmer und Back⸗ öfen dienen, die nur zeitweiſe benützt werden, ſind jährlich zweimal zu reinigen. 6. Fabrikkamine, welche umbaut find, oder in der Nähe von Gebäuden ſtehen, ſind zwei⸗ mal, freiſtehende Fabriklamine einmal jährlich zu reinigen. 1 Wenn die Vornahme der Reinigung eine beſondere Störung des Fabrikbetriebs verurſacht und nachgewieſen wird, daß ſich bei dem ſehr ſtarken Zuge des Kamins kein Ruß, noch weniger Glanzruß anſetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der Reinigungen noch weiter herabſetzen oder bei gut erhaltenen, ganz freiſtehenden Kaminen auch dem Eigenthümer die Beſorgung der Reinigung überlaſſen. In letzterem Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Unterſuchung des Kamins durch den Fkeuerſchauer unter Mitwirkung des Kaminfegers. 7. Die Reinigung iſt in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von Morgens 7 bis Abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends vorzunehmen. 5 8. Mit Rülckſicht auf den ſtarken Gebrauch, auf die Verwendung ſtark rußenden Brenn⸗ materials und auf die bauliche Anlage der Kamine kann durch orts⸗ oder bezirks⸗ polizeiliche Vorſchrift die Vornahme einer größeren Zahl von Reinigungen angeordnet und können die in Ziffer 7 feſtgeſetzten Tagesſtunden anders beſtimmt werden. 9. Der Kaminfeger iſt verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen des Gebäudebeſitzers oder deſſen Stellvertreters die Kamine auch öfter, als vorgeſchrieben, zu reinigen. 9 16. Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, iſt, ſo lange dies der Fall iſt, eine regelmäßige Reinigung nicht geboten; dieſelben find übrigens dann, wenn ſie nicht ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch ge⸗ ſetzt find, jedenfalls einmal des Jahres durch den Kaminfeger genau zu unterſuchen. 8 17. Den Beginn der vorſchriftsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger den Hausbewohnern ſo zeitig anzukündigen, daß dieſe ihre häuslichen Geſchäfte darnach ein⸗ richten können. 5 An dem Voltzug des Reinigungsgeſchäfts darf der Kaminfeger ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert werden. 8 18. Bei vollſtändiger Neuaufführung von Kaminen, ſowie bei Ausbeſſerung und teilweiſer Erneuerung der Kamine unter Dach hat der Kaminfeger dieſelben, bevor ſie verputzt werden, auf Veranlaſſung der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der hierüber be⸗ ſtehenden beſonderen Inſtruktion einer ſorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Ueber den Erfund hat der Kaminfeger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erſtatten. § 20. Die Taxen für die Verrichtungen des Kaminfegers (88 8, 14, 15, 16, 18) werden, ſofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer Gemarkung hinausgeht, durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspol zeiliche Vorſchrift beſtimmt. Der Kaminfeger hat die Forderung für die gekeiſtete Arbeit ſtets an den Hausbeſitzer oder deſſen Stellvertreter zu richten. . 5 Das Anfordern von Trinkgeldern iſt unbedingt unterſagt. f § 23. Kaminfeger und deren Gehülfen, welche den in gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorſchriften über den Betrieb der Kaminfegerei und die Berufspflichten der Kaminfeger zuwiderhandeln, werden nach Maßgabe des § 113 beziehungsweiſe 134 des Polizeiſtrafgeſetzbuchs mit Geldſtrafe bis zu 50 M. oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw mit Geldſtrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bis zu 4 Wochen beſtraft. i Ueberſchreitungen der Taxen werden nach § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung mit Geldſtrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen geahndet. Wer die Verrichtungen des Kaminfegers unbefugt vornimmt, wird nach 8 147 Ziff. 1 der Gewerbeordnung mit Geldſtrafe bis zu 300 M., im Unvermögensfalle mit Haft beſtraft. Karlsruhe, 29. November 1887. Großh. Miniſterium des Innern. Der Miniſterialdirektor. Eiſenlohr. Dr. 5 Zum Vollzuge dieſer Verordnung ſind nachſtehende polizeiliche Vorſchriften ergangen, welche durch Erlaß Großh. Herrn Landeskommiſſärs vom 9. ds. Mts. Nr. 802 für voll⸗ ziehbar erklärt wurden. 1. Ortspolizeiliche Vorſchrift für die Stadt Mannheim vom 15. März d. J. 2. Beziräspolizeiliche Vorſchrift für die übrigen Orte des Amtsbezirks 0 vom 15. März d. 3 1 Die Feſtſetzung der Kamin⸗ fegertaxen für die Landorte des . Amtsbezirks Mannheim betr. Auf Grund des § 77 der Gewerbeordnung und § 20 der Kaminfegerordnung vom 29. November 1887, Geſ. und V.⸗O.⸗Bl. No. 35, werden die Taxen für die Verrich⸗ tungen der Kaminfeger in den Landorten des diesſeitigen Amtsbezirks wie folgt feſtgeſetzt; A. Für das Reinigen deutſcher Kamine: a a. für eine Hurte oder ein ſogen. Rauchloch 1 6 Pfg. b. für ein einſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 12 Pfg. o. für ein zweiſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums 18 Pfg. d. für ein dreiſtöckiges Kamin leinſchl, des Dachraums) 24 Pfg. e. für ein vierſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 30 Pfg. f. für ein fünfſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 36 Pfg. B. Für das Reinigen ruſſifcher Kamine: a. für ein einſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 15 Pfg. b. für ein zweiſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 25 Pfg. o, für ein dreiſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 380 Pfg. d. für ein vierſtöckiges Kamin leinſchl. des Dachraums) 40 Pfg. . für ein fünfſtöckiges Kamin leinſchl.) des Dachraums) 50 Pfg. C. Für das Ausbrennen der Kamine: a. bei einem einſtöckigen Bau Mark 1.05 FFF » 1 „ 1.15 0. 17 * drei U. vier 705 „ 1.25 d. 1 1 fünf „ 5 Mee . 8 1.35 Bei Stellung des Materials durch den zu derſelbe nach Maßgabe 25 A Ziff. 8 der Kaminfegerordnung verpflichtet iſt, erhöhen ſich dieſe Taxen um je 5 Pfg. Bei deutſchen Kaminen tritt wegen größerer Mühewaltung bei der vorgeſchriebenen Beſichtigung bezw. erhöhtem Verbrauch von Brennmaterial ein Zuſchlag von je 1 M. ein. Halbſtöcke (Entresols) Gaupen⸗ und Manſarden werden bei Berechnung der Taxen unter A B und C als ganze Stockwerke behandelt. Die beiden letzteren jedoch nur dann, wenn das betr. Kamin von der Gaupe oder Manſarde aus benützt wird.