haben. Bekanntmachung. Die Aufnahme von Zöͤglingen in die Taubſtummenanſtalt Gerlachs⸗ heim betr. Auf Beginn des kommenden Sckul⸗ jahres — im Laufe des Monats Ok⸗ tober — werden in der Taubſtummen⸗ anſtalt zu Gerlachsheim eine Anzahl Plätze für Zöglinge frei werden. Aufnahmsfähig ſind körperlich geſunde und bildungsfähige Taubſtumme Kin⸗ der, welche das 8. Lebensjahr zurückge⸗ legt und das 11. noch nicht überſchritten Eltern und Vormünder folcher Kin⸗ der werden aufgefordert, etwaige An⸗ meldungen bei Taubſtummenanſtalt Gerlachsheim zu Tauberbiſchofsheim einzureichen. Karlsruhe, den 20. März 1888. Großh. Oberſchulrat. Beſchluß. Nr. 895. Vorſtehende Bekanntmach⸗ ung wird hiermit veröffentlicht. Ladenburg, den 8. April 1888. Bürgermeiſteramt. A. Huben. der Inſpektion der Betz. Bekanntmachung. Die Aufnahme von Zöglingen in die Blindenerziehungsanſtalt zu Ilvesheim betr. Auf Beginn des kommenden Schul⸗ jahres — im Laufe des Monats Juli — werden in der Blindenerziehungsanſtalt zu Ilvesheim eine Anzahl Plätze für Zäglinge frei werden. Aufnahmsfähig find körperlich ge⸗ ſunde und bildungsfähige blinde Kinder, haben, welche das 8. Lebensjahr zurückgelegt und das 11. noch nicht überſchritten Eltern und Vormünder ſolcher Kin⸗ der werden aufgefordert, etwaige An⸗ meldungen bei dem Verwaltungsrat der Blindenerziehungsanſtalt Ilvesheim zu Mannheim einzureichen. Karlsruhe, den 20. März 1888. Großh. Oberſchulrat. Beſchluß. Nr. 892. Vorſtehende Bekanntmoch⸗ ung wird hiermit veröffentlicht. burg, den 3. April 1888. Blürgermeiſteramt. A. Huben. Betz. Hopfenstangen kommen bis 8. April nach aden ⸗ burg an den Bahnhof. Adam Metz. Actien- Gesellschaften, Banken, Fabriken, Forſt⸗ und Do⸗ mainenverwaltungen Publikationen in allen Zeitungen am ſchnellſten, gewiſſenhafteſten und bil⸗ ligſten unter prompteſte Lieferung der Belegblätter bei elwa vorgeſchrie⸗ benen Terminen ausgeführt durch die älteſte Annoncen⸗Expedition Haaſenſtein & Vogler. Mannheim. erhalten ihre Pfennig 5 — Kleesamen ächt Provenger, ſeide frei per Liter 90 I. Yfälzerſamen per Liter 80 Pfg. l. Mottzelee g. empſiehlt 1 f L. K. Stenz. * 1 8 5 . f 5 Bekenntmachung. Die Zunahme der Gebäude⸗Brandfälle betr. 78] No. 16,801. Wie ſich aus den ſtatiſtiſchen Nachweifungen ergiebt, iſt die Zahl der Gebäude⸗Brandfälle ſeit Jahren fortwährend ihm Steigen begriffen. Auch im diesseitigen Amtsbezirke war dabei de ermittelte oder muthmaßliche Entſtehungsurſache bei einer namhaften Zahl von Gebäudebränden ſeither regelmäßig Fahrläſſigkeit oder Spielen von Kindern mit Zündſtoffen. Der Umſtand insbeſondere, daß ſo häufig in Scheunen oder am Abend oder früh morgens (nach der Stallungen Feuer ausbricht und zwar meiſt b t ich de erſten Fütterung) legt die Vermutung nahe, daß vielfach beim Gebrauche von Licht in den Oekononmiegebäulichkeiten die nöthige Vorſicht unterlaſſen wird. Nicht gering an Zahl ſind ferner die Gebäudebrände, welche alljährlich dadurch entſtehen, daß Kindern Feuerzeug infolge ungenügender Verwahrung deſſelben in die Hand kommt und ſolches von ihnen zum Spielen verwendet wird. Wir ſehen uns deßhalb veranlaßt, nachſtehend die zur Verhütung von Feuersgefahr für Gebäude beſtehenden allgemeinen Polizeivorſchriften in Erinnerung zu bringen, mit dem Anfügen, daß Zuwiederhandlungen gemäß 8 368 Ziffer 5 und 8 R ⸗St.⸗G.⸗B. Geldſtrafen bis zu 60 Mark oder Haftſtrafen bis zu 14 Tagen. unterliegen. 1. Das Anmachen offener Feuer auf Straßen und Plätzen innerhalb der Ortſchaften ohne ortspolizeiliche Genehmigung iſt unterſagt. . . 2. In Hofräumen und Hausgärten dürfen offene Freuer nicht in ſolcher Nähe von Ge⸗ bäuden und Vorräten brennbarer Stoffe angezündet werden, daß dieſe dadurch in Brand gerathen können. Solche Feuer ſind ſtets zu beaufſichtigen und vollſtändig auszulöſchen, ehe ſie verlaſſen werden. 0 3. In Gebauden dürfen Feuer nicht außer den bauordnungsmäßig hergeſtellten und erhaltenen Feuerſtätten angezündet werden. . Wo bei Vauarbeiten an Gebäuden Feuer oder Gluth benutzt werden muß, müſſen dieſe in feuerſicherer Weiſe verwahrt ſein. 4. Feuerſtätten müſſen ſtets ſo abgeſchloſſen oder verwahrt werden, daß eine Verſtreu⸗ ung der Feuerſtoffe nicht erfolgen kann. f 5. In Lokalen, in welchen Vorräte von Holz oder ſonſtigen leicht entzündlichen Stoffen gelagert oder verarbeitet werden, find offene Feuerſtätten unzuläſſig. . Wird in folchen Lokalen der Ofen nicht von außen oder von innen mit eiſerner oder blechbeſchlagener Thüre verſchließbaren Vorkaminen geheizt, ſo muß derſelbe mit einem Plattenboden und einem Blechmantel in ſolcher Entfernung verwahrt werden, daß die Feuerungsthüre leicht gebffnet und der Aſchenbehälter bequem herausgezogen werden kann. Der Blechmantel muß die Feuerungsthüre überragen, den Raum zwiſchen Ofen u. Mantel iſt ſtets frei von brennbaren Stoffen zu halten. 1 6. Aſche darf nur in feuerſichern Behältern oder an feuerfeſten Orten aufbewahrt werden, in keinem Falle aber auf hölzernen Böden, zin Dachräumen, Schopfen oder an Orten, wo brennbare Materialien gelagert ſind. 5 Wird Torfaſche nicht aufbewahrt, ſo darf dieſelbe nur nach gehörigem Begießen mit Waſſer von der Feuerſtätte weggebracht werden. 7. Holz, Stroh und andere brennbare Materialien dürfen nicht in unmit⸗ telbarer Nähe von Kaminen oder in ſolcher Nähe von Feuerſtätten gelagert werden, daß eine Entzündung ſtattfinden kann. ‚ 8. Offenes, d. i. gegen Berührung mit brennbaren Stoffen nicht genügend geſichertes Licht darf in Stallungen, Scheunen, Schopfen, Heu⸗ und Frucht⸗ boden und andern Räumen, welche zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenſtände dienen, nicht gebraucht werden. 9. In den gleichen Räumen (wie Z. 8) iſt das Tabakrauchen unterſagt. . Die gleichen Strafen gewärtigen Dienſtherrſchaften, Arbeitgeber, Fami⸗ lienhäupter, welche feuergefährliche Handlungen ihrer Dienſtleute, Arbeiter, Familienglider oder Hausgenoſſen wiſſentlich dulden, desgleichen Perſonen, welche leichtfertiger Weiſe Kindern, Blödſinnigen, Wahnſinnigen oder Be⸗ trunkenen Feuer. Licht oder leicht entzündliche Staffe anvertrauen, oder welche im Freien angemachtes Feuer verlaſſen, ehe es vollſtändig ausgelöſcht iſt. Mannheim, den 17. März 1888. i Großh. Bezirksamt. Genzken. Beſchluß. . Nr. 896. Vorſtehende Bekanntmachung wird mit dem Anfügen bekannt gegeben , daß Zuwiederhandlungen gegen obige Beſtimmungen ſtrengſte Strafe zur Folge haben. „Ladenburg, den 3. April 1888. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Betz. Grabdenkmäler jeder Größe und Stilart und in jedem gewünſchten Material liefert geſchmack⸗ voll und äußerſt billig J. Baumann, Bildhauer. — Jobann Brechtel Brunnen⸗ & Waſſerleitungsgeſchäft Ludwigshafen a. Nh. ems hoſſtraße 29. Spezialität gebohrte Röhrenbrunnen für Hand und Maſchinenbetriebe Ladenburg. und Tiefbohrungen nach geſundem Trinkwaſſer. Gebrauch über 1000 im mehrjährige Garantie. Probebrunnen ſind von mir ausgeführt bei Herrn B. anz hier Biſtellungen nimmt Makler Janſon in ee 19 50 Bekanntmachung Der Unterricht 1888/89 beginnt: a, in der Volksſchule am Montag, den 9 Aprik morgens 7 Ahr; b. in der Fortbildungsſchule Song tag, 15. April und zwar d Knaben von 6—8 morgens 5 H. Siegmund, die Mädchen von 12 bis 2 Uhr mittags bei H. Welte Am 7. April nachmittags J he werden im Schulhaus 1 dürch Hereg Seelos in deſſen Lehrzimmer im II. Stock die in das ſchulpflichtige Alieg eingetretenen Kinder, auch ſolche die noch nicht 6 Jahre alt find aufg nommen, vorausgeſetzt, daß ſie hier zu geiſtig und körperlich entwic ſind. g Kinder, welche nicht erſcheineg können, find daſelbſt durch die Elter oder Pfleger zur Aufnahme anz melden. Eltern, welche gegenwärtig Verkündigung nicht befolgen, unte liegen, ſofern nicht ein geſehlich Grund der Befreiung vom Besuch der Volksſchule vorliegt, der Steaf⸗ beſtimmung des in 8 71 des Polſ⸗ zeiſtrafgeſetzbuches vom 31, Ollohg 1863. Ladenburg, 16 Marz 1888. Die Ortsſchulbehörde. A. Huben. Mit den neuen Schnelldampfern dez Rorddeutſchen Mohd kann man die Reiſe von Wremen us Amerißg in 9 Tagen eee eee machen. Ferner fahren Dampfer des Aorddeutſchen Noyd Oſtaſien f i Tua 1 Südamerika Näheres bei dem Generak⸗Agentes Ph. Ja. 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