Vekanntmachung. Das Erſatzgeſchäft für 1888 betr. Nr. 18594. Die Muſterung der Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks Mann⸗ heim findet am 6. 7. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 16. und 17. Aprik 1888, jeweils vormittags 48 Ahr beginnend, im Aulaſaale Lit. A 4, 4 ſtatt. Dies wird den Pflichtigen mit dem Anfügen bekannt gegeben, daß gemäß § 28 Ziff. 7 der Erſatzordnung die ohne genügende Entſchuldiaung Ausbleiben den neben Ver⸗ wirkung einer Strafe bis zu „30 Mark“ oder bis zu „3 Tagen Haft“ der Vorteile der Loſung für verluſtig erklärt und als vorzugsweiſe Einzuſtellende behandelt werden können, vorbehaltlich der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, wenn nach den angeſt ellten Er⸗ kundiaungen gegen die Ausbleibenden der Verdacht begründet wird, daß ſie ſich ihre Dienſtpflicht zu entziehen ſuchen. 5 Die Pflichtigen der Jahrgänge 1866 und 1867 ſowie der früheren haben bei Strafvermeiden ihre Loſungsſcheine mitzubringen. An nachverzeichneten Tagen haben zu erſcheinen: Am Freitag, 6. April I. Is. vormittags 8 Uhr die Pflichtigen des Jahrgangs 1866 aus der Stadt Mannheim, deren Familiennamen 4 bis mit P anfangen, außerdem die Rückſtändigen aus früheren Jahrgängen aus dem ganzen Bezirke. ö Am Mittwoch, 11. April I. Is vormittags 48 Uhr die Pflichtigen der 1866, 1867 und 1868 aus TCadenbura. Am Dienſtag, 17. April J. J. vormittags 8 Uhr beginnt die Loſung der Pflichtigen des Jahrgangs 1868 und älterer Jahrgänge, ſoweit ſolche noch nicht geloſt haben. Für die Nichterſcheinenden wird durch ein Mitglied der Erſatzkommiſſion geloſt werden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche auf das Los verzichten wollen, haben vor 3 500 der Loſung ſich unter Vorlage der Einwilligung des Vaters bezw. Vormunds zu melden. Die Verbeſcheidung der Reclamationsgeſuche findet am d Montag. 16. April l. Is. nach Beendigung des Muſterungsgeſchäfts ſtatt. 1 Pflichtigen haben zum Erfatzgeſchäfte in reinlichem und nüchternen Zuſtande zu erſcheinen. Wer durch Krankheit am Erſcheinen im Muſterungstermine verhindert iſt, hat ein ärztliches Zeuanis einzuſenden. Daſſelbe iſt — ſofe rn der ausſtellende Arzt nicht Staatsarzt iſt — bürgermeiſter⸗ amtlich zu beglaubigen. Mannheim, 24. März 1888. Großh. Bezirksamt. Genzken. Leinz. Beſch lu ß. Nr. 822. Vorſtehende Bekanntmachung wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß den Geſtellungspflichtigen noch beſondere Vorladung zum Erſatzgeſchäft zugehen wird. Ladenburg, den 28. März 1888. a Bürgermeiſteramt. Huben. Betz. — ů — — Graßdenkmãler jeder Größe und Stilart und in jedem gewünſchten Material liefert geſchmack⸗ voll und äußerſt billig J. Baumann, Bildhauer. Ladenburg. Guſthaus zum Schiff 0 1 5 Haſchenbier-Empfthlung. Einfaches per Flaſche 20 Pfennig. Export 11 1 25 1 10 12 14 17 10 Flaſchen frei ins Haus geliefert. Michael Loibl. Yferdemarkt- Loſe G. 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Gleiche wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorfätzlicher oder fahrläſſiger Bech digungen der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß diesel zum Erſatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Hohe von Mark in jedem einzelnen Falle aus den Mitteln der Reichspoſt⸗ und Telegraphenh⸗ waltung werden gezahlt werden. Dieſe Belohnungen werden auch dann bewilligt wer wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen ſonſtiger perſönlicher Gru geſetzlich nicht haben beſtraft, oder zum Erſatze herangezogen werden können; desgleich wenn die Beſchädigung noch nicht wirklich ausgeführt, ſondern durch rechtzeitigez ſchreiten der zu belohnenden Perſon verhindert worden iſt, der gegen die Telegraph anlage verübte Unfug aber ſoweit feſtſteht, daß die Beſtrafung des Schuldigen erfolg kann. 5 . Alle Sicherheitsorgane, insbeſondere die Gendarmen, Polizeidiener, Wald⸗ Feldhüter ꝛc. werden erſucht, ihre Mitwirkung zu dem erwähnten Zwecke eintreten laſſen und bezügliche Wahrnehmungen bei der nüchſten Poſt⸗ und Telegraphenanſtalt z Anzeige zu bringen. a Die Beſtimmungen in dem Strafgeſetzbuche für das deutſche Reich lauten 8 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanſtalt 99 ſätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt berhindern, oder fi wird mit Gefängnis von einem bis zu 3 Jahren beſtraft. 9.818. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanſlalt ſah läffigerweiſe Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt verhindern gie ſtören, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Gel zu neunhunder Mark beſtraft ꝛc. 75 e Karlsruhe (Baden), 10. März 1888. Der Kaiſerliche Ober⸗Poſtdirektor. Heſchäftseröſfnung « Empfehlung Unterzeichneter macht hiermit einem hieſigen wie auswärtigen Publ die ergebene Anzeige, daß er von jetzt ab hier ein Tünchergeschäft betreibt und bittet bei Zuſicherung billigster Berechnung und reeller Beh Achtungsvoll 5 Karl Knapp, V 1 1 Tüncher⸗ Ladenburg. Das Geſchäftslokal b findel ſich in dem Hauſe meines Vaters Joe Knapp, Rheingauviertel. das Vorzüglichſte gegen Alle Inseecten wirkt mit geradezu frappirender Kraft und rottet das vorhandene A geziefer ſchnel und ſicher derart aus, daß gar keine Spur mehr de von übrig bleibt. f Man beachte genau: Was in loſem Vapier ausgewogen wird, iſt niemals eine „Zacherl- Spezialität“. Nur 5 4 echt und billig zu beziehen in Jadenburg bei Hrn. C. . Sten „ Weinheim „ „ G. 17 I Haupt⸗Depot: 3 J. Bacherk, Wien, I. Goldſchmiedgaſſe 2 „ feinſter Oualität 140 „ alität 120 — 160 Pfg. per Pfund. eee Tricot-Taillen für Füziahr und Sommer, reine Wolle von M. 3.— an empfehle 1 1 J. Haff elbach. 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