Bekanntmachung. Maßregeln gegen anſteckende Ktankheiten, insbeſondere gegen 8 den Scharlach betr. 552. Anläßlich des Auftretens der Scharlachkrankheit in hieſiger Stadt ſehen wir uns veranlaßt bezügliche Be⸗ ſiimmungen aus der Verordnung Gr. Miniſteriums des Innern vom 2 Au- guſt 1884 (Gef. und V. Bl. Seite 372 ff.) zur Kenntnisnahme und Dar- nachachtung öffentlich bekannt zu machen. 8 1. Das Familienhaupt, in deſſen Wohnung eine Erkrankung an Schar⸗ lach vorkommt, iſt verpflichtet, für thunlichſte Abſonderung der Kranken zu ſorgen, die zu ſeinem Hausſtande gehörenden Kinder von dem Beſuche der Schule und der Kirche abzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Verkehr dieſer Kinder mit andern Kindern, insbeſondere auf öffentlichen Straßen und Platzen, thunlichſt be⸗ ſchränkt werde. Dieſe Maßregeln find zu beobachten, bis vier Wochen ſeit Beginn der letzten in dem Haus⸗ ſtande aufgetretenen Erkrankung ab⸗ gelaufen ſind und eine Reinigung des Kranken ſtattgefunden hat, oder bis acht Tage ſeit der Entfernung des Kranken aus der Wohnung verſtrichen find. 8 2. Der Zutritt zu Leichen von, an Scharlach oder an Diphtherie Ge⸗ ſtorbenen iſt thunlichſt zu beſchränken iasbeſondern Kindern nicht zu ge⸗ ſtatten. Auch zu den Leiche nbegäng⸗ niſſen dürfen in ſolchen Fällen Kinder nicht beigezogen werden. Ladenburg, 25. Februar 1888. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Betz 8 Holzverſteigerung. Die Gr. Bezirksforſtei Heidelberg erſteigert mit Borgfriſt i Montag, den 5. März d. J. früb hals 10 Ahr im „Adler“ in Ziegelhanſen aus den Schlägen: „Oberer Moſel⸗ runn“ und „Schimmel“ bei Ziegel⸗ aufen: 185 Stück buchene Wagner⸗ ſtangen, 395 Ster buchenes, 45 Ster gemiſchtes und 83 Ster forlenes Prü⸗ gelholz, 11750 Stück buchene und 925 Stück gemiſchte Durchforſtungs aus den Schlägen: „Leiter⸗ erg“, „Schulmeiſterbuckel“ u. „Uebels⸗ rund“ bei Altneudorf: 2 Fichtenſtämme 49 Ster buchenes, 2 Ster birkenes, 6 Ster forlenes und 10 Ster gemiſchtes Prügelholz. Die Domänenwalthüter Sattler in Ziegelhauſen, Kinzinger in Schönau und Gerhäuſer in Heiligkreuzſteinach igen die Hölzer auf Verlangen vor. Wachsſtöcke, Wachslierzen mpfiehlt C. L. Stenz. Honig feinſten Havana gen Huſten, per Pfund 60 Pfennig pſiehlt C. K. Stenz. — Landſturm Donnerſtag, den 1. März, morgens 10 Uhr, Trauergottesdienſt für S. Großherzogliche Hoheit den Prinzen Ludwig Wilhelm von Baden. Biſchöf⸗ liche Verordnung vom 24. Februar. Bekanntmachung. A. Nachdem das Geſetz betreffend Aenderungen der Wehrpflicht mit dem 11. Februar 1888 in Kraft getreten iſt, treten nunmehr ſämtliche Offi⸗ ziere, Sanitätsoffiziere, obere Militärbeamten und Mannſchaften, welche bereits auf Grund Allerhöchſter Ordres verabschiedet, reſp. zum Landſturm übergeführt worden find und im Jahre 1850 und ſpäter geboren wurden, zur Landwehr 2. Aufgebots über und haben ſich behufs Aufnahme in Kontrole ſofort, ſpäteſtens bis zum 13. März 18888 ſchriftlich oder mündlich unter Vorlage ihrer Militärpapiere, ſoweit dieſe noch vorhanden ſind, bei dem zuſtändigen Bezirksfeldwebel zu melden. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Mili⸗ tärbeamten, welche nach dieſem Geſetz der Landwehr 2. Aufgebots beziehungs⸗ weiſe Seewehr 2. Aufgebots angehören, haben ſich bis zum gleichen Zeitpunkt bei dem Bezirks⸗Kommando zu melden. Bei Unterlaſſung der Meldung kommen die Beſtimmungen des 8 67 des Reichs⸗Militär⸗Geſetzes in Anwendung. Die vorſtehend feſtgeſetzte Melde⸗ pflicht wird für die zur Landwehr 2. Aufgebots und Seewehr 2. Aufgebots gebörigen Perſonen, welche ſich außerhalb Deutſchlands oder auf Seereiſen befinden, bis zum 30. September 1888 und, wenn dieſelben vor dieſem Zeit⸗ punkt nach Deutſchland zurückkehren, oder bei einem Seemannsamte des In⸗ landes abgemuſtert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr bezw, Ab⸗ muſterung verlängert. . Die Verpflichtung zum Dienſt in der Landwehr 2. Aufgebots bezw. Seewehr 2. Aufgebots dauert bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. a B. Für die Dienſtverhältniſſe der Landwehr 2. Aufgebots bezw. See⸗ wehr 2. Aufgebots, find die für Landwehr 1. Aufgebots, beziehungsweiſe Seewehr 1. Aufgebots (bisherige Landwehr) gültigen Beſtimmungen mit nach⸗ ſtehenden Abweichungen maßgebend: 1. Dieſelben werden im Frieden zu Uebungen und Kontrolverſammlungen nicht herangezogen. 18 2. Die für ihre Kontrole erforderlichen Meldungen an die zuſtändigen Mili⸗ tärbehörden können auch durch Familienangehörige erſtattet werden. 3. Sie bedürfen außer dem Falle einer beſonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr keiner Erlaubnis zur Auswander⸗ ung, ſind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevorſtehenden Auswander⸗ ung der zuständigen Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige unterliegt der im 8 360 des Strafgeſetzbuches für das Deutſche Reich angedrohten Strafe. 5 4. Die Mannſchaſten der Seewehr 2 Aufgebots find bei vorſchriftsmäßiger Anmuſterung durch die Seemannsämter von der Abmeldung bei den zu⸗ ſtändigen Militärbehörden entbunden. l C. 1. Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Geſetzes bereits dem angehörigen Perſonen, welche nicht unter den § 7 des Geſetzes ſallen, d. h. zur Landwehr 2. Aufgebots gehören, treten je nach ihrem Lebens⸗ alter zum Landſturm erſten, bezw. 2. Aufgebots über. 2. Angehörige der Erſatz⸗Reſerve 2. Klaſſe werden Angehörige des Landſturms 1. Aufgebots. 5 3. Auf Landſturmpflichtige finden bereits im Frieden nachſtehende Be⸗ ſtimmungen Anwendung: a. Landſturmpflichtige, welche durch Konſulats⸗Atteſte nachweiſen, daß ſie in einem außereuropäiſchen Lande eine ihren Lebensunterhalt ſichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. ſ. w. erworben haben können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden. Bezügliche Geſuche find an den Civil⸗Vorfitzen⸗ den derjenigen Erſatzkommiſſion zu richten, in deren Bezirk die Geſuchsſteller nach abgeleiſteter Dienſtpflicht im Heere oder in der Flotte zum Landſturm entlaſſen. bezw. von vornherein (bisher der Erſatz⸗Reſerve 2. Klaſſe) dem Landſturm überwieſen find. b. Der Uebertritt aus dem Landſturm erſten Aufgebots in den des 2. Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die Landſturmpflicht im 2. Aufgebot erliſcht mit dem vollendeten 45. Lebensjahre, ohne daß es dazu einer beſon⸗ deren Verfügung bedarf. 4. Angehörige der bisherigen Erſa „Reſerve 1. Klaſſe find r Angehörige der Erſatz⸗Reſerve; 9 5 der e e hörigen Mannſchaften, welche derſelben von Hauſe aus durch die Erſatz⸗Be⸗ hörden Überwieſen ſind, werden nunmehr Angehörige der Marine-Erſatz Re- ſerve. Die Mannſchaften der Erſatz⸗Reſerve und Marine⸗Erſatz⸗Reſerve ge⸗ 1 Beurlaubtenſtande und erhalten infolge hiervon beränderte Mili⸗ Heidelberg, den 16. Febr. 1888. Königliches Pezirlis⸗Kommando. 5 8 0 tüchtige Sattler auf Militärarbeit gegen ſehr hohen Lohn geſucht von 7 Bekanntmachung Die Organiſaton Waſſerwehren bett. Die Liſten der Waſſerwehrpflichng für das Jahr 1888 find aufgeſtell Einſprachen gegen dieſelben kon innerhalb acht Tagen diesſeſts borge bracht werden. f Ladenburg, den 18. Febr. 1888. Gemeinderat. A. Huben. Betz Im Hauſe des Peter Gin her ff der untere 1 Stock zu vermieten. 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