Bekanntmachung und Einladung. Nr. 4053. Am Samstag den 27. dieſes Monats, vormittags 11 Uhr findet im Rathausſaale eine Sitzung des Bürgerausſchuſſes ſtatt. Die Herren Mitglieder werden dazu, mit dem Erſuchen um pünktliches und zahl. iches Erſcheinen eingeladen. Die Ausbleibenden haben Strafe zu gewärtigen. Gegenſtände der Tagesordnung ſind: Die Wiederbeſetzung der Ratſchreibergehilfenſtelle und Regelung des ſtändigen Einkommens desſelben, ſowie Verwilligung eines Ge⸗ haltes für den bisherigen Volontär. Ladenburg, den 22. November 1886. Der Bürgermeiſter: 5 A. Huben. Brehm. 2 Einladung zur Gemeinderatswahl. (Nr. 4054.) Nachdem Adam Stumpf, welcher bei der am 20. Februar 1886 ſtattgehabten Erneuerungswahl, auf eine ſechsjährige Amts⸗ dauer, als Gemeinderat erwählt und von Großberzoglichem Bezirksamt unterm 11. März 1886 Nr. 14,670 als ſolcher verpflichtet wurde, am erſten Okt. 1886 geſtorben iſt, wird gemäß 8 16 Abſ. 8 der G.⸗Ord. auf Grund der Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870, eine Ergänzungswahl für deſſen Reſtdienſtzeit, das iſt bis 11. März 1892 vorgenommen. Dieſe Wahl findet im hieſigen Rathauſe Montag, 29. d. Mtt ſtatt. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ kommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahltag im Wahllokale aus⸗ geteilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfolgt am vormittag von halb 9 Uhr bis 11 Uhr. Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abſtimmungen mehr vorgenommen. Wahlberechtigt find alle Gemeindebürger, mit Ausnahme gerjenigen: 1) welchen das Wahlrecht durch Urtheil entzogen iſt, und zwar find a. diejenigen, welchen nach Maßgabe des 88. 32 und 38, verglichen mit §. 34 Ziff. 4 des R. St. G. B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b. diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urteil zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Arbeitshausſtrafe von wenigſtens ſechs Monaten oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentlaſſung verurteilt worden find; 0. dieſenigen welche innerbalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden ſind, ſofern nicht in den beiden letzten Fällen (b. und o.) die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begnadigung, Verjährung oder Wiedereinſetzung in ben vorigen Stand wieder getilgt find. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabwefenden, Entmündigte, Mundtode oder ſolche welchen ihren Lebensunterhalt armuthalber 88 54 u. 70 d. B. R. G.) Außerdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind. Wählbar in den Gemeinderat find nach § 15. des Geſetzes ſämtliche Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: J) welche nicht wahlberechtigt find (ſtehe oben). Die Ortsabweſenheit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; 2) die als Soldaten im wirklichen Dienſten ſtehen; 3) über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 4) denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt. 5) Die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Ge⸗ meinderats in auf⸗ oder abſteigender Linie oder im 2. oder 3. Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwie⸗ gervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffen nicht zu gleicher Zeit im Gemernderat ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitgliede des Ge⸗ meinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert iſt, als Vürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Ver⸗ ſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten. 6) Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staats⸗ bürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl erwirbt der Ge⸗ wählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. „ Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Ge⸗ meinderäte auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche haftbar ſind; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Augen⸗ dies: farderniſſen durch ihre perſönlichen und Vermöͤgensverhältni e hinlangllce 0 eben. N f . e Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bürger liegt um Ral⸗ e hauſe jetzt und während der Wahlhandlung zur Einſicht auf. Die Wahl⸗ berechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſch'inen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagenden ge⸗ nau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können. Ladenburg, 23. November 1886. b 1 Gemeinderat. A. Huben. 45 Freiw. Feuerwehr Ladenburg. Sonntag, den 28. ds. Mts. nachmittags 1 Ahr findet im Rathauſe dahier die Wahl eines 2. Hauptmannes und eines Bei⸗ geordneten des Verwaltungsrats ſtatt. 5 Hierzu wird die Mannſchaft der 1. Kompagnie mit dem Anfügen ein, geladen, daß die unentſchuldigt Ausbleibenden Strafe zu gewärtigen haheg, Ladenburg, 24. November 1886. Landw. Verein Tadenburg. Wir geben hiermit bekannt, daß der Landw. Verein Mannheim den Gemeinden und Privaten des Pfalzgaues wiederholt Gelegenheit glebt, ſich junge 6 —7 Monate alte Zuchtfarren aus Meßkirch um den Selbfkoſtenpreis zu verſchaffen. Diejenigen Gemeinden und Private, welche Zuchtfarten zu kaufen wünſchen, haben ſich innerhalb 8 Tagen an den Landw. Verein in Mannheim zu wenden. 8 „ Bie Birektion. 8 5 —————— Nicht zu überschen! Brehm. . . . 20 F i. g -c N Inddeulſcen Tanz im un m ln Von einer Einkaufsreiſe zurückgekommen, ſehe ich mich veranlaßt in rintt uc Antritt wen eee Kunden mitzuteilen, daß ich eine große Partie reinwollene S Kleiderſtoffreſte IIIA —— — in allen Größen und neueſten Deſſins, 1 ſchwarze Stoffen in einfach und Doppelbreite, Cachemire und Grenadines, Vorhangſtoffe, Manilla und Vettdrillreſte, Bucksſinreſte von 1 bis 4 Meter, Teppiſche und Täuferzeuge, ſowie die ſchwerſten Möbel- und Crepe-Möbel-Kattune friſch erhalten habe und verkaufe ſämtliche Artikel, um damit raſch zu räumen, unterm Fabrikpreis. Ich lade meine Kunden höflichſt ein, mein Lager zu beſichtigen und wird Niemand unbeftiedigt aus meinem Laden gehen. a Schriesheimer Kunden, welche für 20 Mark kaufen vergüte Omnibus⸗ fahrt hierher und zurück. e 5 Hochachtungsvoll . Bch. Sternweiler. dd. at, Teig t Jeuttilagent. Nmißein Ladenburg, im Nobember 1886. Wer Sprachen kennt, iſt reich zu nennen. Das Meiſterſcafts.Spſtem zur 8 praktiſchen und naturgemäßen Erlernung d franzöſiſchen, engliſchen, illleniſchen, ſpanniſchen & ruſſiſchen Geschäfts- & Umgangssprache Eine neue Methode, in 3 Monaten eine Sprache ſprechen, ſchreiben und leſen zu lernen. Zum Selbſtunterricht 8 von 5 Dr. Richard 5. Noſenthal. Franzöſiſch—Engliſch—Spanniſch, 0 1 15 Lektionen à 1 M. Italieniſch — Ruſſiſch, complet in je 20 Lektionen à 1 Mk. Schlüſſel dazu a 1 Mk. 50 Pfg. 3 Probebriefe aller 5 Sprachen à 50 Pfg. portofrei. Leipaig. Rosenthab'sche Verlagshandlung. merk bei der Wahl auf ſolche Bürger zu richten, die neben den übrigen Er⸗ E —