1 Gz 0 ba uguta nig haft mi 10 leben 95 aul 95. alten 95% noble, 5 in Untersqſch 1 i „Weil man 10 anfängt und 10 „Nerl, Dil bdeß nc 1 nem Esel trat war izt bolen 1055 Beſte ſoß, in , Sie gaah le meine fh n des Sul Stuhl und Aa rd mit U in Buch erh erden knien zrgermeſſe. , chtspfſege. Hen Preis gehen eingehender D beiden Heſeze Ain und über die de inſoweit es ſch f Rechtsſtreiſileheg Wirkungskeeis de iſt und denkihg ten reichsgeſehit ſt eben dit Auz⸗ n großer Umſtht tungen. Dies such n Morig Schauen tellung und ſhun⸗ den einſchligigen der einzelnen bit, ielfacher Veiſpitle en Bürgermeiftr⸗ pfohlen. r jenet dc van in einer linen ars betend, uuf feierlichem, den Stunde iſt g. res Schöhſez j zu enkſchedden zum Hinn!, r Euch fiel „ ſicheren gilt Worten nah. n, ihte flehent⸗ 3 entſerbend Seufzet, ei nan det lom⸗ vorübergehen dann wiede uer Vertrauen r Vater il! der Faſüung Hand Eutes eitet, der er ührt! Echebel fügte er i genblic det ens iſt da! Toaſtirende idige Reiter Einladung zur Gemeinderatswahl. (Nr. 4054.) Nachdem Adam Stumpf, welcher bei der om 20. Februar 1886 ſtattgehabten Erneuerungswahl, auf eine ſechsjährige Amts⸗ dauer, als Gemeinderat erwählt und von Großberzoglichem Bezirksamt unterm 11. März 1886 Nr. 14,670 als ſolcher verpflichtet wurde, am erſten Okt. 1886 geſtorben iſt, wird gemäß 8 16 Abſ. 3 der G.⸗Ord. auf Grund der Gemeindewahlordnung vom 16. Mai 1870, eine Ergänzungswahl für de ſſen Reſtdienſtzeit, das iſt bis 11. März 1892 vorgenommen. Dieſe Wahl findet im hiefigen Rathauſe Montag, 29. d. Mts ſtatt. Die Wahl geſchiebt mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der Wahl⸗ er de en haben, am Wabltag im Wahllokale aus⸗ geteilt. e Uebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfol i ute un 11 Uhr gef 5 folgt am vormittag Nach Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abſtimmungen mehr vorgenommen. Wahlberechtigt find alle Gemeindebürger, mit Ausnahme derſenigen: 100 1) welchen das Wahlrecht durch Urtheil entzogen iſt, und zwar find es; ö fl, dieſenigen, welchen nach Maßgabe des 88 32 und 33, verglichen mit §. 34 Ziff. 4 des R. St. G. B., die börgerlſchen Ehrenrechte aberkannt find, für die im Urteil ausgesprochene Zeitdauer; b, diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urteil zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Arbeitsbausſtrafe von weniaſtens ſechs Monaten oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentlaſſung verurteilt worden ſind; 0, dieſenigen welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebſtabls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden ſind, ſofern nicht in den beiden letzten Fällen (b. und o.) die Folgen dleſer Verurteilungen durch Begnadigung, Verjährung oder Wiedereinſetzung in ben vorigen Stand wieder getilgt find. i 2. Diejenigen, welchen die Wablberechtiaung durch ein anderes Geſ'tz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtode oder ſolche welchen ihren Lebensunterhalt armuthalber 88 54 u. 70 d. B. R. G) Außerdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind. 5 Wählbar in den Gemeinderat find nach 8 15. des Geſetzes ſämtliche Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: J) welche nicht wahlberechtigt ſind (ſiehe oben). Die Ortsabweſenheit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; 2) die als Soldaten im wirklichen Dienſten ſtehen; N 3) über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und 5 Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 4) denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt. 5) Die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Ge⸗ meinderats in auf⸗ oder abſteigender Linie oder im 2. oder 3. Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert find. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwie⸗ gervater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Brüder und Schwäger, Obeime und Neffen nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch lebender Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitgliede des Ge⸗ meinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwägert itt, als Vürg'rmeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Ver⸗ ſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten. 6) Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ibre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staats⸗ bürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl erwirbt der Ge⸗ wählte das Bürgerrecht unentgeltlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Ge⸗ meinderäte auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche haftbar ſind; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Augen⸗ merk bei der Wahl auf ſolche Bürger zu richten, die neben den übrigen Er⸗ forderniſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hinlängliche Gewähr geben. i Die Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bürger liegt im Rat⸗ hauſe jetzt und während der Wahlhandlung zur Einſicht auf. Die Wahl⸗ berechtigten werden eingeladen, zablreich zur Wahl zu erſch'inen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagenden ge⸗ nau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können. 12 5 Ladenburg, 23. November 1886. Gemeinderat. A. Huben. Hanſcouverts Karl Molitor. — 5 Brehm. Allen bekannten und unbekannten Wohlthätern, die wührend seiner Krankheit unseren lieben Gatten, Vater und Schwiegersohn 95 Valentin Wäürtz unterstüzt haben, sowie den bei der Beerdigung Teil- nehmenden, der Feuerwehr und dem Kranken- Verein sagen wir hiermit unseren innigsten Dank. . Schriesheim, 21. November 1886. Die trauernden Hinterbliebenen. Zu Weihnachten! 8 . empfiehlt die Buch und Muſikbhandlung von 5 Fr. Ackermann in Weinheim g. ö. W. ihr reichhaltiges Lager an allen Geſchenkwerken aus allen Fächern der Literatur und Muſik als: Hhracht- und Illuſtrationswerke; poetiſche und proſaiſche Werke in eleganten Einbänden; Gedichte, Romane, Novellen ꝛc.; Deutſche und ausländi ſche Klaſſiker; Wörterbücher; Kochbücher; Jugendschriften u. Bilderbücher für jedes Alter in reichſter Auswahl. 5 Moderne n. klaſſiſche Muſikalien; Atlanten u Globen; Briefpapier u. Umſchläge in eleganten Kaſetten; Kalender; ꝛc. ꝛc. 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Brllrgermeiſteramt. 88 A. Huben. Brehm. meiſteramte Ladenburg eingeſehen worden. Mannheim, 11. Nov. 1886. 8 Großh. Bezirksamt. Behr.