7 Bekanntmachung. f Großh. Bezirksamt. Mannheim, den 27. Auguſt 1879. Dien Beſuch der Werkshäuſer und Tanzlokale durch Schüler betr. Nr 34213. An ſämtliche Bürger⸗ meiſterämter des Bezirks: Auf Grund der Verordnung vom 9. Juli 1879 (Geſ. u. V.⸗O.⸗Bl. 1879 Seite 548) wird hierdurch beſtimmt, daß den Schülern der Volks⸗, Fort⸗ bildungs⸗ und Gewerbeſchule, ſowie den Schülern anderer Lehranſtalten, ſofern ſie vermöge ihres Alters noch zum Be⸗ ſuche der Schulen verpflichtet waren a. der Beſuch öffentlicher Tanzbe⸗ luſtigungen unbedingt nicht b. der Beſuch der Wirts häuſer nur unter Aufficht der Eltern oder anderen geeigneten Fürſorgern ge⸗ ſtattet iſt. Zuwiederhandlungen werden an den Wirten gemäß 8 79 des P.⸗Str.⸗ G.-B. an den Schülern nach den Schulſtrafgeſetzen geahndet. gez. Weber. Vorſtehende Verfügung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Schriesheim, den 8. Oktober 1886. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Bekanntmachung. Vertilgung der Raupen betr. Nr. 3387. Die Beſitzer von Obſt⸗ bäumen, Zierbäumen und Geſträuchern in Gärten und Höfen, auf Feldern u. Wieſen, an Straßen und Wegen werden gemäß 8 1 der Verordnung Großh. Handelsminiſteriums vom 1. Oktober 1864, R.⸗Bl. Nr. 56, Seite 737, auf⸗ gefordert die bezeichneten Bäume und G ſträuche bis längſtens 1. Jeburar k. Jahres von Naupenneſtern zu reinigen und letztere zu vertilgen. Die Säumigen haben neben der geſetz⸗ lichen Strafe zu gewärtigen, daß die ihnen obliegenden Arbeiten auf ihre Koſten zur Ausführung gebracht werden. Schriesheim, den 6. Oktober 1886. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Bekanntmachung. Den Schutz nützlicher Vögel betr. Nr. 3404. Wir ſehen uns veran⸗ 4 laßt auf 8 2 der Verordnung Großh. Handelsminiſteriums vom 1. Oktober 1864 Reg. Bl. Nr. 56 Seite 737, wonach das Einfangen, Tödten und Feilbieten der einheimiſchen Singvögel mit Einſchluß der Meiſen, Lerchen, Droſſeln, Amſeln und Staaren, der Schwalben, Krähen, Spechte und ſon⸗ ſtige kleine Feld⸗ und Waldbögel, welche nicht zum Jagdwild gerechnet werden, deßgleichen das Zerſtören ihrer Neſter, das Ausnehmen ihrer Eier und das Feil⸗ bieten letzterer; endlich das Aufſtellen i 3 Vorrichtungen jeder Art, zum Ein⸗ fangen dieſer Vögel, als: Netze, Vo⸗ gelherde, Leimruthen, Me iſenſchläge, Schlingen u. dgl. verboten iſt, aufmerk⸗ ſam zu machen, mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot ſtrengſtens beſtraft werden. Schriesheim, den 8. Oktob 188 Bürgermeiſteramt. 4 Hartmann. laninos billig, baar oder Raten Fabrik Weidenslaufer, Berlin SW. J. zur Wahl von 2 Vertretern der umlagepflichtigen Ausmärker. (Nr. 3321.) Die Wahl von 2 Vertretern der umlagepflichtigen Aus⸗ märker findet Mittwoch den 20. Oſitober 1886 in der Zeit von morgens 9 Uhr bis 11 Uhr im Rathausſaale dahier ſtatt und werden hierzu alle Wahlberechtigten unter dem Anfügen eingeladen, daß die Vertretung der umlagepflichtigen Ausmärker, falls eine Wahl des Ver⸗ treters (der Vertreter) nicht zu Stande kommt, bis zur nächſten Neuwahl ruht. Zur Wabl werden nur di jenigen umlagepflichtigen Ausmärker zu gelaſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind. II. Zur Wahl von 1 Vertreter der umlagepflichtigen nichtbürgerlichen Ein⸗ wohner. f i Die Wahl von 1 Vertreter der umlagepflichtigen nichtbürgerlichen Ein⸗ wohner findet Donnerstag, den 21. Oktober 1886 5 8 in der Zeit von morgens 9 Uhr bis 10 Uhr im Rathausſaale dahier ſtatt und werden hierzu alle Wahlberechtigten unter dem Anfügen eingeladen, daß die Vertretung der umlagepflichtigen nichtbürgerlichen Einwohner falls eine Wahl des Vertreters (der Vertreter) nicht zu Stande kommt, bis zur nächſten Neuwahl ruht. Zur Wahl werden nur diejenigen umlagepflichtigen nichtbürgerlichen Einwohner zugelaſſen. welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen find Das Wahlrecht wird in Perſon oder durch einen Stellvertreter oder durch Einſendung eines ſchriftlichen mit Unterſchrift des Wählers verſehenen Wahlvorlchlags ausgeübt. Das Recht zur Vertretung eines Wahlberechtigten muß auf Verlangen der Wahlkommiſſion nachgewieſen werden. Wählbar iſt jeder Staatsbürger, welcher auch in den Gemeinderat wählbar iſt. Ausgeſchloſſen ſind ſomit nur Perſonen: 1. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diebstahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden find, oder welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt j 2. die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; 3. über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 4. die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Gemeinde⸗ rats in auf- oder abſteigender Linie, oder im 2. oder 3. Grad der Seiten⸗ linie verwandt oder verſchwägert ſind. e 8 Ladenburg, 5. Oktober 1886. „ Der Gemeinderat. A. Huben. Fr. Ackerman Buch- & Musikhandlung. Weinheim . 5. 0 Reichhaltiges Lager aus allen Fächern der Litteratur & Musik. . 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