Bekanntmachung. Großh. Bezirksamt. Mannheim, den 27. Auguſt 1879. Den Beſuch der Wirtshäuſer und Tanzlokale durch Schüler betr. Nr 34213. An ſämtliche Bürger⸗ meiſterämter des Bezirks: Auf Grund der Verordnung vom 9. Juli 1879 (Geſ. u. V.⸗O.⸗Bl. 1879 Seite 548) wird hierdurch beſtimmt, daß den Schülern der Volks-, Fort⸗ bildungs⸗ und Gewerbeſchule, ſowie den Schülern anderer Lehranſtalten, ſofern ſie vermöge ihres Alters noch zum Be⸗ ſuche der Schulen verpflichtet waren a. der Beſuch öffentlicher Tanzbe⸗ luſtigungen unhedingt nicht b. der Beſuch der Wirtshäuſer nur unter Aufſicht der Eltern oder anderen geeigneten Fürſorgern ge⸗ ſtattet iſt. Zuwiederhandlungen werden an den Wirten gemäß 8 79 des P.⸗Str.⸗ G.⸗B. an den Schülern nach den Schulſtrafgeſetzen geahndet. . gez. Weber. — 02 Vorſtehende Verfügung wird zur offentlichen Kenntnis gebracht. Schriesheim, den 8. Oktober 1886. Bürgermeiſteramt. 5 ö . Hartmann. 5 Bekanntmachung. Vertilgung der Raupen betr. Nr. 3887. Die Beſitzer von Obſt⸗ bäumen, Zierbäumen und Geſträuchern in Gärten und Höfen, auf Feldern u. Wieſen, an Straßen und Wegen werden gemäß 8 1 der Verordnung Großh. Handels miniſteriums vom 1. Oktober 1864, R.⸗Bl. Nr. 56, Seite 737, auf⸗ gefordert die bezeichneten Bäume und Geſträuche bis länaſtens 1. Jeburar k. Jahres von Naupenneſtern zu reinigen und letztere zu vertilgen. Die Säumigen haben neben der geſetz⸗ lichen Strafe zu gewärtigen, daß die ihnen obliegenden Arbeiten auf ihre Koſten zur Ausführung gebracht werden. Schriesheim, den 6. Oktober 1886. Bürgermeiſteramt. Hartmann. Bokanntmachung. Den Schutz nützlicher Vögel betr. Nr. 3404. Wir ſehen uns veran⸗ laßt auf 8 2 der Verordnung Großh. Handelsminiſteriums vom 1. Oktober 1864 Reg. Bl. Nr. 56 Seite 737, wonach das Einfangen, Tödten und Feilbieten der einheimiſchen Singvögel mit Einſchluß der Meiſen, Lerchen, Droſſeln, Amſeln und Staaren, der Schwalben, Krähen, Spechte und ſon⸗ ſtige kleine Feld⸗ und Waldvögel, welche nicht zum Jagdwild gerechnet werden, deßgleichen das Zerſtören ihrer Neſter, das Ausnehmen ihrer Eier und das Feil⸗ bieten letzterer; endlich das Aufſtellen von Vorrichtungen jeder Art, zum Ein⸗ fangen dieſer Vögel, als: Netze, Vo⸗ gelherde, Leimruthen, Meiſenſchläge, Schlingen u. dgl. verboten iſt, aufmerk⸗ ſam zu machen, mit dem Anfügen, daß Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verbot ſtrengſtens beſtraft werden. Schriesheim, den 8. Oktober 1886. Blürgermeiſteramt. Hartmann. Panne billig, baar oder Raten f 1 Hefenbranntwein N M Krug Mk. 1. — % Krug 60 Pfg. 0 5 zum Einreiben. i 5 1 5 Gefl. Aufträge werden frei ins Haus ausgeführt. U Verkaufsniederlagen 1 ne Dampfbrennerei Essigfabrik 70 Ladenburg. 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