Beſtannkmachung. 1 beſchäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten betr. Nach einer Mittheilung der Section II der ſüdweſtlichen Baugewerksberufsgenoſſen⸗ ſchaft ſollen bis jetzt noch immer, namentlich in Landorten, eine ganze Reihe in dieſer Genoſſenſchaft verſicherungspflicht ger Baubetriebe, ſei es aus Unkenntniß, ſei es mit bewußter Nichtbeachtung des Geſetzes, Seitens der Betriebsunternehmer nicht zur An⸗ meldung gelangt ſeien. Die Anmeldung der einzelnen Betriebe iſt zwar nach den Be⸗ ſtimmungen des Unfallverſicherungsgeſetzes keine Voraus ſetzung der Zugehörigkeit derſelben zu den Berufsgenoſſenſchaften, aber im Intereſſe einer wirkſamen Durchführung der berufsgenoſſenſchaftlichen Organiſation iſt dieſelbe dringend geboten, und Überdies deren Unterlaſſung nach 8 104 des Unfallverſicherungsgeſetzes ſtrafbar. Wir beauftragen hiernach die Bürgermeiſteräͤmter des Landbezirks, dafür beſorgt zu ſein, daß jede etwa bisher unterlaſſene Anmel dung zu obiger Berufsgenoſſenſchaft nachträglich erfolge. Ueber etwaige Weigerungen zur Anmeldung iſt eingehender Bericht zu erſtatten. Hinſichtlich der Frage, welche Baugewerks betriebe unfallverſicherungspflichtig ſind, bemerken wir Folgendes: 1. Zum Eintritt in die Baugewerksberufsgenoſſenſchaft find nach 8 1 Abſ. 2 des Unfallverſicherungsgeſetzes und der Bekanntmachung des Bundesraths vom 22. Januar v. Is. (R.⸗G.⸗Bl. S. 13) alle Gewerbetreibenden verpflichtet, deren Gewerbebetrieb ſich auf die Ausführung vou Maurer⸗, Zimmer-, Dachdecker⸗, Steinhauer⸗, Tüncher⸗, Ver⸗ putzer⸗(Weißbinder⸗), Gypſer⸗, Stuccateur⸗, Maler⸗ (Anſtreicher⸗), Glaſer⸗, Klempner⸗ und Lackier⸗Arbeiten bei Bauten, ſowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erſtreckt, vom 1. Januar 1887 an nach der Bekanntmachung des Bundesraths vom 27. v. M. (R.⸗G.⸗Bl. S. 190) auch diejenigen Gewerbetreibenden, deren Gewerbebetrieb ſich auf die Ausführung von Schreiner-, Einſetzer⸗, Schloſſer⸗ oder Anſchlägerarbeiten bei Bauten bezieht. Auch die Gewerbetreibenden letzterer Art ſind übrigens ſchon jetzt zur Anmeldung verpflichtet. 2. Als Gewerbetreibender gilt Derſenige, welcher Bauarbeiten der gedachten Art gewerbsmäßig, d. h. mit der Abſicht, durch wiederholte Ausführung ſolcher Arbeiten einen Gewinn zu erzielen, und auf eigene Rechnung ausführen läßt. Nicht erforderlich iſt, daß der Unternehmer ſelbſt das Bauhandwerk erlernt hat oder perſönlich ausübt. Eine Perſon, welche lediglich für die eigenen Bedürfniſſe, ohne die Abſicht einer gewerbsmäßigen Gewinnerzielung, ſolche Bauarbeiten unter Verwendung von Arbeiten auf eigene Rechnung herſtellen läßt, iſt nicht als Gewerbetreibender zu betrachten. Jedoch iſt auch ein ſolcher Unternehmer von Regiebauten dann als verſicherungs pflichtig zu behandeln, wenn er dieſe Bauten auf Speculation zum Wiederverkauf, alſo gewerbs⸗ mäßig aufführt. 3. Perſonen, welche als ſel bſtſtändiges Gewerbe die Aus ſchachtung von Erde auch zum Zweck der Ausführung von Gebäuden betreiben, ſowie die Unternehmer vor Erdarbeiten für Weg⸗, Canal⸗, Hafen⸗, Damm⸗ und Flußbauten und ſonſtigen eee ſind an ſich bei der Baugewerksberufgenoſſenſchaft nicht verſicherungs⸗ pflichtig. Wenn jedoch ein gewerbsmäßiger Unternehmer von Maurer, Brunnenarbelten u. dergl, im Zuſammenhang mit dieſer Bauherſtellung Grabarbeiten vornehmen läßt, ſo iſt er auch hinſichtlich ſolcher Arbeiten verſicherungspflichtig. Ebenſo der Gewer be⸗ treibende, welcher bei einer Weg⸗ oder Canalherſtellung die Maurer⸗ oder Steinhauer⸗ Arbeiten durch ſeine Arbeiter ausführen läßt. 4. Als verſicherungspflichtiger Unternehmer gilt derjenige, welcher auf eigene Rechnung und gewerbsmäßig Arbeiter zum Zwecke der Ausführung der obenge dachten Bauarbeiten beſchäftigt; auch ein Bauaufſeher, Polier, kann unter Umſtänden, wenn er den Bau oder einen Theil des Baues im Accord auf eigene Rechnung ausführt, die Arbeiter annimmt und aus ſeiner Kaſſe belohnt, als Unternehmer erſcheinen. Andererſeits kommt aber auch zuweilen der Fall vor, daß die Geſammtheit der Bauarbeiter ſich gemeinſchaftlich zur Herſtellung des Baues auf gemeinſchaftliche Rechnung vereinigt, in dieſem Falle iſt keiner als Unternehmer und damit als zur Verſicherung der Uebrigen verpflichtet zu betrachten. 5. Nur ſoweit als der Unternehmer Arbeiter und Betriebsbeamte zur Aus⸗ führung der oben gedachten, mit den Bauarbeiten zuſammenhängenden Herſtellungen verwendet, iſt derſelbe verſicherungspflichtig, alſo nicht der allein Arbeitende. Dagegen macht es keinen Unterſchied, ob der im Betrieb Beſchäftigte Arbeiter oder Lehrling iſt, ob er gelohnt wird oder nicht, auch der Betriebsherr, der nur einen Sohn oder Ver⸗ wandten als Hausgenoſſen im Geſchäft verwendet, unterſteht dem Unfallverſicherungs⸗ Geſetz. Vorübergehende Entlaſſung ſämmtlicher Arbeiter, wie ſie namentlich im Winter vielfach vorkommt, hebt die Verſicherungspflicht des Betriebs nicht auf; dies tritt erſt ein, wenn der Unternehmer ſeine Arbeiter in der Abſicht entläßt, den Betrieb dauernd auf ſeine eigene Perſon zu beſchränken. Mannheim, den 13. Juli 1886. Groß h. Bezirksamt v. Babo. „ — Ladenburg 1 . empfehlen ihr größtes Lager fertiger Schuhwaren 12 . für Herren, Damen, Knaben und Daäcdchen, Detail-Perkauf: Neckarthor nächſt der Holzhandlung von J. Ph. Juchs. NB. Reparaturen werden prompt und billigſt beſorgt. Die Unfall⸗Verſicherung der in Bau⸗ Betrieben Danksagung. Allen, welche meine liebe unvergessliche Schwester Mak dalena Büel zur letzten Ruhestätte geleiteten, sowie für die reichen Blumenspenden, besonders auch dem Herrn Stadtpfarrer Sievert für die trostreichen Worte am Grabe meinen innigsten Dank. Die trauernde Schwestern Bezugnehmend auf unſere Annonce in den beiden letzten Nummern dſs. Bl. bringen wir zur gefl. Kenntnis, daß wir unſere bei unſerer Ziegelei aufgeſtellt haben und nächſten Montag in Belrieb ſetzen werden. Unſere Fuhrwerke ſtehen zum Beifahren don Frucht zu r Heiß & Boch. dasthaus zum Schiff. 2 Morgen früh 9 Uhr Wellfleiſch nebſt hochfeinem Bier aus der Gräflich von Oberndorff'ſchen Brauerei Edingen. Abends hausgemachte Würſte wozu freundlichſt einla det Adam Keilholz. Schreiner, Ladenburg. empfiehlt ſeine ſelbſt angefertigten 2 E 0 Möbel, a b⸗ Sekretäre, polierte tannene Kleiderſchränlle, . ſchubladige Komode, Waſchlomode u. 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