U ti ae . 3 Prof. BVBelaanntmathung. 1585 5 „„ Die Unfall⸗Verſicherung der in Bau⸗Betrieben . beſchäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten betr. * 5 Nach einer Mittheilung der Section II der ſüdweſtlichen Baugewerksberufsgenoſſen⸗ ſchaft ſollen bis jetzt noch immer, namentlich in eien eine 9 Reih lu bieter Genoſſenſchaft verſicherun gspflicht ger Baubetriebe, ſei es aus Unkenntniß, ſei es mit bewußter Nichtbeachtung des Geſetzes, Seitens der Betriebsunternehmer nicht zur An⸗ meldung gelangt ſeien. Die Anmeldung der einzelnen Betriebe iſt zwar nach den Be⸗ ſtimmungen des Unfallverſicherungsgeſetzes leine Vorausſetzung der Zugehörigkeit derſelben zu den Berufsgenoſſenſchaften, aber im Intereſſe einer wirkſamen Durchführung der berufsgenoſſenſchaftlichen Organiſation iſt dieſelbe dringend geboten, und Überdies deren Unterlaſſung nach 8 104 des Unfallverſicherungsgeſetzes ſtrafbar. Wir beauftragen hiernach die Bürgermeiſterämter des Landbezirks, dafür beſorgt zu ſein, daß jede etwa bisher unterlaſſene Anmeldung zu obiger Berufsgenoſſenſchaft n erfolge. Ueber etwaige Weigerungen zur Anmeldung iſt eingehender Bericht zu erſtatten. Hinſichtlich der Frage, welche Baugewerksbetriebe unfallverſicherungspflichtig ſind, bemerken wir Folgendes: 1. Zum Eintritt in die Baugewerksberufsgenoſſenſchaft find nach 8 1 Abf. 2 des Unfallverſicherungsgeſetzes und der Bekanntmachung des Bundesraths vom 22. Januar v. Js. (R.⸗G.⸗Bl. S. 13) alle Gewerbetreibenden verpflichtet, deren Gewerbebetrieb ſich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker⸗, Steinhauer⸗, Tüncher⸗, Ver⸗ putzer⸗ (Weißbinder⸗), Gypſer⸗, Stuccateur⸗, Maler- (Anſtreicher⸗), Glaſer⸗, Klempner⸗ und Lackier⸗Arbeiten bei Bauten, ſowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erſtreckt, vom 1. Januar 1887 an nach der Bekanntmachung des Bundesraths vom 27. v. M. (R.⸗G.⸗Bl. S. 190) auch diejenigen Gewer betreibenden, deren Gewerbebetrieb ſich auf die Ausführung von Schreiner-, Einſetzer⸗, Schloſſer⸗ oder Anſchlägerarbeiten bei Bauten bezieht. Auch die Gewerbetreibenden letzterer Art ſind übrigens ſchon jetzt zur Anmeldung verpflichtet. 2. Als Gewerbetreibender gilt Derjenige, welcher Bauarbeiten der gedachten Art gewerbsmäßig, d. h. mit der Abſicht, durch wiederholte Ausführung ſolcher Arbeiten einen Gewinn zu erzielen, und auf eigene Rechnung ausführen läßt. Nicht erforderlich iſt, daß der Unternehmer ſelbſt das Bauhandwerk erlernt hat oder perſönlich ausübt. f Eine Perſon, welche lediglich für die eigenen Bedürfniſſe, ohne die Abſicht einer gewerbsmäßigen Gewinnerzielung, ſolche Bauarbeiten unter Verwendung von Arbeiten auf eigene Rechnung herſtellen läßt, iſt nicht als Gewerbetreibender zu betrachten. Jedoch iſt auch ein ſolcher Unternehmer von Regiebauten dann als verſicherungspflichtig zu behandeln, wenn er dieſe Bauten auf Speculation zum Wiederverkauf, alſo gewerbs⸗ mäßig aufführt. 3. Perſonen, welche als fel bſtſtändiges Gewerbe die Ausſchachtung von Erde auch zum Zweck der Ausführung von Gebäuden betreiben, ſowie die Unternehmer vor Erdarbeiten für Weg⸗, Canal⸗, Hafen⸗, Damm⸗ und Flußbauten und ſonſtigen 6 ſind an ſich bei der Baugewerksberufgenoſſenſchaft nicht verſicherungs⸗ pflichtig. Wenn jedoch ein gewerbsmüßiger Unternehmer von Maurer-, Brunnenarbeiten u. dergl. im Zuſammenhang mit dieſer Bauherſtellung Grabarbeiten vornehmen läßt, ſo iſt er auch hinſichtlich ſolcher Arbeiten verſicherungspflichtig. Ebenſo der Gewer be⸗ treibende, welcher bei einer Weg⸗ oder Canalherſtellung die Maurer⸗ oder Steinhauer⸗ Arbeiten durch ſeine Arbeiter ausführen läßt. Danksagung. ne cet Für die bewiesene Teilnahme bei dem uns be- troffenen harten Verluste unseres Sohnes Philipp Müller von Wieblingen, für die vielen Blumenspenden, die zahlreiche Leichen- begleitung, dem Herr Dekan Buch für die trostreichen Worte am Grabe, dem Herrn Lehrer für den Gesang, sowie den Trügern sprechen wir unsern innigsten Dank aus. Die trauernden Hinterbliebenen. zu allen Preiſen empfielt 182 n Vorbangstoſſe. In den neueſten Deßins ſind wieder friſch eingetroffen Vorhangstoffresten Hch. Sternweiler. F e N 7 8 e — 18 N . 3 Sommerware. SHyſtem Prof. Dr. Jäger. . . 1 Garantie für ächt reine Wolle. 5 f Dieſe Unterkleider haben dieſelben Vorzü e wie die ächt Ager ſchen . und find bedeutendg billiger. 5 3 1 1 1 Normal- Tricot- Unter kleider für Herren Damen & Kinder 85 2 — Fabrik⸗ Niederlage bei * 4. Als verſicherungspflichtiger Unternehmer gilt derjenige, welcher auf eigene Rechnung und gewerbsmäßig Arbeiter zum Zwecke der Ausführung der obengedachten N Bauarbeiten beſchäftigt; auch ein Bauaufſeher, Polier, kann unter Umſtänden, wenn er den Bau oder einen Theil des Baues im Accord auf eigene Rechnung ausführt, die Arbeiter annimmt und aus feiner Kaſſe belohnt, als Unternehmer erſcheinen. Andererſeits kommt aber auch zuweilen der Fall vor, daß die Geſammtheit der Bauarbeiter ſich gemeinſchaftlich zur Herſtellung des Baues auf gemeinſchaftliche Rechnung vereinigt, in dieſem Falle iſt keiner als Unternehmer und damit als zur Verſicherung der Uebrigen verpflichtet zu betrachten. Nur ſoweit als der Unternehmer Arbeiter und Betriebsbeamte zur Aus⸗ führung der oben gedachten, mit den Bauarbeiten zuſammenhängenden Herſtellungen verwendet, iſt derſelbe verſicherungspflichtig, alſo nicht der allein Arbeitende. Dagegen macht es leinen Unterſchied, ob der im Betrieb Beſchäftigte Arbeiter oder Lehrling iſt, ob er gelohnt wird oder nicht, auch der Betriebsherr, der nur einen Sohn oder Ver⸗ wandten als Hausgenoſſen im Geſchäft verwendet, unterſteht dem Unfallverſicherungs⸗ Geſetz. Vorübergehende Entlaſſung ſämmtlicher Arbeiter, wie ſie namentlich im Winter vielfach vorkommt, hebt die Verficherungspflicht des Betriebs nicht auf; dies tritt erſt ein, wenn der Unternehmer ſeine Arbeiter in der Abſicht entläßt, den Betrieb dauernd auf ſeine eigene Perſon zu beſchränken. 5 Mannheim, den 13. Juli 1886. * 5 Großh. Bezirksamt 1 Jur Aufklärung! Dr. Jäger's Rormalbekleidungs-Artikel, Hemden, Hoſen. Jacken etc. von W. Benger Söhne in Stuttgart ſind die Beſten und ſind deshalb allen nachgemachten Fabrikaten vorzuziehen die nur das Publikum zu täuſchen, mit der Bezeichnung Syſtem Prof. Dr. Jäger verſehen ſind, Allein Verkauf der ächten Jäger'ſchen Normal⸗ waren für hier und Umgegend bei J. Haſſelbach. 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