Beſlianntmachung. 2 Die Anmeldung von Tabakspflanzungen betr. . Nach § 3 und 24 des Geſetzes betreffend die Beſteuerung des Tabaks, iſt jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundſtückes (Tabakpflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen beſtimmten Anteil oder unter ſonſtigen Bedingungen durch einen an⸗ dern anpflanzen oder behandeln läßt, verpflichtet der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauſe des 15. Juli die bepflanzten Grundſtücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft ſchriftlich anzugeben. Derſelbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Beſcheinigung. In Betreff der erſt nach dem 15. Juli bepflanzten Grundſtücke muß die Anmel⸗ dung ſpäteſtens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepflanzung bewirkt werden. Die Tabakpflanzer werden mit Bezugnahme hierauf in Kenntnis geſetzt, daß ſie die Impreſſen zu ihren Anmeldungen, wie ſeither, bei den Untererhebern ihres Wohnorts in Empfang nehmen können, daß ſie aber ſodann die von ihnen auf Seite 2 Spalte 1 —4 mit den erforderlichen Angaben verſehenen Impreſſen, alſo ihre Anmeldungen zur Steuer, wie ſeither beim Untererheber desjenigen Orts abzugeben haben, in deſſen Ge⸗ markung die angepflanzten Grundſtücke liegen. Man macht dabei aufmerkſam, daß die Einreichung der Anmeldungen genau inner⸗ halb der oben bezeichneten Friſten erfolgen muß, weil die Nichteinhaltung der letzteren unnachſichtlich Strafen nach ſich zieht. Ueber die erſolgte Anmeldung erhalten die Tabakpflanzer von den Untererhebern eine Beſcheinigung. Es liegt im weſentlichen Intereſſe der Tabakpflanzer, daß ſie dieſe Beſcheinigung längere Zeit ſorgfältig aufbewahren, um ſich nötigenfalls Über die wirklich erfolgte Anmeldung ausweiſen zu können. Mannheim, den 29. Juni 1886. Großh. Hauptzollamt. Baumann. Nr. 2358. Beſch lu ß. Vorſtehendes wird hiermit zur Kenntnisnahme d pflanzer veröffentlicht. a 8 Ladenburg, den 8. Juli 1886. Bürgermeiſteramt. A. Huben. enn wen 125 Wir ſehen uns veranlaßt, nachſtehende Beſtimmungen der Verordnung Großh. Miniſteriums des Innern vom 5. Mai d. J. zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 1. Das Familienhaupt, in deſſen Wohnung ein Typhuskranker ſich befindet, — in Fällen der Verhinderung der Vertreter des Familienhauptes. — iſt verpflichtet, für Abſonderung des Kranken zu ſorgen. Der Zutritt zu den für den Aufenthalt des Kranken benützten Räumlichkeiten iſt nur deſſen nächſten in dem gleichen Hausſtande lebenden Angehörigen, Aerzten, den zur Pflege erforderlichen Perſonen, ſowie Geiſtlichen und Notaren geſtattet. Die Abſonderung hat fortzudauern, bis der Kranke acht Tage außer Bett zugebracht hat oder der behan⸗ delnde Arzt die Krankheit für beendigt erklärt. 2. In ein anderes Wohngebäude darf der Kranke nur mit Genehmigung des Be⸗ zirkgarztes oder des Bezirksamtes ſich begeben oder verbracht werden. 3. Auch der Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen die Leiche eines am Typhus Geſtorbenen ſich befindet, iſt nur den nächſten Angehörigen, Aerzten und den mit der Beſtattung beauftragten Perſonen erlaubt. 3 4. Abgänge von Typhuskranken dürfen nicht in Abtrittgruben, auf Dünger⸗ ſtätten geſchüttet werden; ſie müſſen, nach ärztlicher Anleitung, desinficiert, mindeſtens täglich in wohlverwahrten Behältniſſen aus den Wohnungen entfernt und unter die Erde verbracht werden. In Häuſern, in denen Typhuserkrangungen vorkommen, müffen als⸗ bald die Abtrittgruben nach vorheriger Desinfektion entlehrt werden. 5. Wäſche von Typhuskranken darf nur nach vorheriger Desinfektion aus dem Wohnhauſe des Kranken verbracht werden. 6. Sind in einem Hauſe keine Typhuskranken mehr, ſo hat nach Anleitung des Bezirksarztes oder des behandelnten Arztes eine Desinfektion der von den Kranken benützten Räumlichkeiten, Betten, Wäſche ꝛc. zu erfolgen. Zur Ausführung der Desinfektion wird folgendes Verfahren empfolen: 1. Die Abſonderung des Typhuskranken hat in der Weiſe zu geſchehen, daß ihm ein beſonderes, wenn möglich iſoliertes, Zimmer angewieſen wird, in welchem keine weitere Schlafſtelle als höchſtens für die abwartende Perſon ſich befindet. 5 2. Die Abgänge der Typhuskranken ſind in Gefäßen aufzufaſſen und alsbald mit einer vierprozeutigen Löſung von Karbolſäure ſo zu miſchen, daß auf 3 Teile der Maſſe 1 Teil der vierprozentigen Karbolſäure kommt. 3. Die Abtrittgrube iſt alsbald nach Konſtatierung eines Tynhuskranken im Hauſe mit Karbolſäure zu übergießen uub zu entleeren. i 4. Die beſchmutzte Wäſche wird alsbald in einen Behälter geworfen, in dem ſich e von Borax in Waſſer befindet und wird beim Abholen am beſten naß ab⸗ gegeben. 5. Die Räume, in denen der Typhuskranke gelegen ſind nach deſſen Geneſun oder Tode am beſten durch Ausſſchwefeln zu desinfizieren. Zu 1 e in 1 gut verſchloſſenen Zimmer, deſſen Boden vorher angefeuchtet worden, Stangenſchwefel in einer irdenen Schale angebrannt in einer Menge, daß auf den Kubikmeter Luftraum 15 Gramm Schwefel gerechnet werden. Vor Ablauf von wenigſtens 6 Stunden darf das Zimmer nicht geöffnet und gelüftet werden. Betten, Wäſche und andere Gegenſtände find aus dem Zimmer vor der Aus⸗ ſchwefelung nicht zu entfernen, da die Dämpfe der ſchwefeligen Säure ihnen nicht ſchaden und ſie gleichfalls zu desinfizieren ſind. 6. Wenn Typhusleichen bei der Beerdigung getragen ſtatt gefahren werden, ſo iſt es dienlich, dieſelben vor Schließen des Sarges mit pCt. Löſung von Karbolſäure zu übergießen. Mannheim, den 6. September 1886. 25 e 5 3 Großh. Bezirks⸗Amt. „r. 2330.) Vorſteh hiefigen Einwohner veröffentlicht. Ladenburg, 6. Juli 1886. A. Hu ben. Schutz „. Schnaken. Zur Herſtellung von Schutzvorrichtung gegen Schnaken empfehle aus⸗ gezeichnet guten, waſchächten Tüll zu billigem Preis. Brehm. erhebung von Banatheilen. e 7255 3 Die zur Renovation der Facaden des kath. Pfarrhauſes in Ladenburg orderlichen Arbeiten, nämlich ü N 0 Maurerarbeiten im Betrag von Mk. 852.88 Pfg. 5 AUlechnerarbeiten „ ile e 81.84 233 Tuüncherarbeiten „ „ 728 7584 % % „ ſollen im Submiſſionswege in Accord gegeben werden. Der Koſtenüberſchlag und die Accordbedingungen können in unſerem Geſchüftszimmer eingeſehen werden, woſelbſt auch die Angebote bis 20, dss. Mis. angenommen werden. Mannheim, den 9. Juli 1886. Gr. Bezirlisbau-Inſpektion. E. Hendrich. Geſchüfts⸗ Empfehlung. Den geehrten Bewohnern von Ladenburg und Umgegend, ſowie meinen früheren Kunden diene zur gefl. Nachricht, daß ich wieder mein 5 Spengler-Geschäft hier betreibe und mich zur Anfertigung aller in dieſes Fach einſchlagenden Arbeiten bei guter Bedienung empfehle: Reparaturen werden prompt beſorgt. Das Geſchäftslokal befindet ſich vis a vis von Herrn Led A. Müller. 5 Ladenburg, den 10. Juli 1886. N Michael Günttzer. Hiermit diene zur gefl. Nachricht, daß wir unſere Essig- Fabrik in Betrieb geſetzt haben und empfehlen einen abſolut reinen, kräftigen Weineſſig 824 & 20 Pfg. per Liter. Auſer Eſſig iſt aus reinen pfälzer Weinen ohne Zu⸗ ſatz von Sprit hergeſtellt und zeichnet ſich durch einen beſon⸗ ders guten milden Geſchmack aus. W. Agricola Söhne. * per Sack — 200 Pfund mit Sack „ 17 Mark Wir bieten hiermit garantiert reinen Wein für 20 Pfg. das Liter an. Proben können jederzeit vom Faß genommen werden. W. Agricola Söhne, Ladenburg. Normal- Tricot⸗ Unter kleider für Herren Damen & Kinder. Sommerware. Syſtem Prof. Dr. Jäger. 19 Garantie für ächt reine Wolle. 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