5 hat die 0 von Home 1 1 Bat Bekanntmachung. Amn Das Ab- und Zuſchreiben der Grund-, Häuſer⸗, Gewerb⸗ u gen kommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerjahr 1887 wird am auß, h i Dienstag den 8. Juni d. I., i usch Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr im Feil der e. 0 Rathauſe dahier vorgenommen werden. ge Feue Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: 5 . Spie 1 I. In Wezug auf die Grund und Käuſerſleuer : nlen, eine Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will erhüten. oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder ce N. Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevöllmächtigten zu erſcheinen, n fung und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum 3 um 5 gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ ns aß 10 getragen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. nſt arge II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: Ml. a Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapital der im Großherzogtum betriebenen 18wötigr gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, 0 e d daß das ſteuerbare Vetriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ig. Eibe ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ und We werbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ uerwehmen erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt find; 2) wenn ſich ihr Be⸗ 18 nag h triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres rer Feuerneh Über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 rden. Die ch Mark erhöht hat. ſt bethun a 5 III. In Bezug auf die Einkommenſtener: t auf Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Auß⸗ ufzeſude nahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ vormittag n nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Holländer ie Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Det Nh Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus kffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, aus . wiſſen ſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ ſchäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe 1 der Paß Ctuplion eines Jahres zuſtießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen ft nur nog! wird oder nicht. — Steuerpflichtig ſind: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche nete Neo des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ kein rann ten ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnfitz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. ) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzog um gelegenem Grundbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mir ihren Gehalts⸗, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe, 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ ſchaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjenigen Teil ihres ſteuerbaren 0 Oberli daß ich an de jerzen, Dane dieſe Leſhwein gam dani empfher a Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums 5 0 entſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ 1 haltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen, der auf dem Einkommen ruhenden Laſten 5 und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jähr⸗ che cle bürr lich nicht exreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen den Num und Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe, der d billiger nz Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ 1. ) in. meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ a fen. klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ — Jſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, 11. K für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt ach diert 1 in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ Vort geh niederlaſſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen immer uh von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. zm 1 1 April i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. ſlet been nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern auf die, Ke Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. IV. Im Allgemeinen. g N 1 n Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung ral fo, keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine gebrochel, 5 Steuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſondern Grunde er Albelli de eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und über. Steuerrückvergütungen unter en ſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare 1 60 zu den Gewerb⸗ wie zu den Eiukommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ ter dell. 5 tern werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat 5 er igt unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig 14 oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Wed An Ladenburg, 24. Mai 1886. * orten e Der Vorſitzende des Schatzungsrats: 5 ſiſt . f A. Huben. Brehm. geftandee 0 kannt 1 % Bekanntmachung. Die Feſtſtellung der Kapitalrentenſteuer für 1886 betr. Für die Einreichung der Kapitalrentenſteuererklärungen für das laufende 9 65 15 Jahr wird hiermit in Gemäßheit des Artikels 22 des Kapitalrentenſteuerge⸗ 10 105 ſetzes eine 3 tägige Friſt vom 7. Juni bis mit 9. Juni d. Js. anberaumt. 255 15 5 Dabei wird brkannt gemacht: 1. Die Abgabe der Steuererklärungen hat beim Schatzungsrate zu er⸗ zer die han del au 5 folgen. b g 4 2. Die Aufſtellung der Steuererklärungen geſchieht nach dem Stande der Vermögensverhältniſſe vom 1. April. d. J. 3. In obiger Friſt haben alle jene Pflichtigen Steuererklärungen ein⸗ zureichen: 1) Welche nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. ein in hieſiger Gemeinde zu veranlagendes Zinſea⸗ und Renten⸗ einkommen von mehr als 60 Mk. jährlich beziehen und hier noch nicht zur Kapjtalrentenſteuer veranlagt find; 2) welche hier zur Rentenſteuer zwar veranlagt find, aber nach dem Stande ihrer Vermögensverhältniſſe vom 1. April d. J. ein ſteuerbares Zinſen⸗ und Nenteneinkominen beziehen, welches den veranlagten Jahresbetrag um mehr als 60 überſteigt. 4. Steuerpflichtig find: von fremden Bezugsorten herſtammt; letzterem herkommen. 5. Kapitalrentenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche innerhalb der oben beſtimmten Friſt abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung beanſpru⸗ chen zu können glauben oder aus irgend einem Grunde eine Berichtigung Ebenſo find Geſuche um Strich im Steuerregiſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuer⸗ rüdvergütungen unter entſprechender Begründung innerhalb jener Friſt vor⸗ ihrer Steueranlage bewirken wollen. zubringen. Formulare zu den Steuererklärungen ſamt Anleitung zu deren Auf⸗ ſtellung werden auf dem Geſchäftszimmer des Schatzungsrates unentgeltlich verabreicht. 7. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Ladenburg, 24. Mai 1886. 1) Landes- und ſonſtige Reichs angehörige, wenn ſie im Sinne des Reichsgeſetzes vom 13. Mai 1860, die Beſeitigung der Doppelbeſteuerung betreffend, ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großher⸗ zogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: mit dem ganzen Betrag ihres nach Artikel 2 des Geſetzes ſteuerbaren Zinſen⸗ und Rentenbezuges, ohne Rüchſicht darauf, ob das gedachte Einkommen von im Inlande, gebiete oder im Auslande angelegten Kapitalien oder von inländiſchen oder 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogthum haben: nur inſoweit, als die bezüglichen Kapitalien im Reichsgebiete angelegt ſind oder die Bezüge aus Der Vorſitzende des Verwaltungsrates. A. Huben. im übrigen Reichs⸗ Brehm. Gras- Verſteigerung. (Nr. 1623.) Am Mittwoch, den 2. k. Mts. Zuſammenkunft nachmittags 2 Uhr am Neckarthor, der Grasertrag der Neckar⸗ wieſen und des ſog. Zimmerplatzes öffent⸗ lich an Ort und Stelle verſteigert. Ladenburg, 19. Mai 1886. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. Bekanntmachung. Die Hundemuſterung pro 1886 betr. No. 26,112. Die diesjährige Muſterung der Hunde findet nach Maßgabe des Geſetzes vom 21. November 1867 und der Verord⸗ nung vom 19. Mai 1884 ſtatt: In den Landgemeinden am 7. Juni ds. Js., von vormittags 8 Uhr ab. Jeder Beſitzer eines über 6 Wochen alten Hundes hat denſelben der Muſterungskom⸗ miſſion zur beſtimmten Zeit vorführen zu laſſen. Hunde, deren Beſeitigung im Intereſſe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten erſcheint, weil ſie auf Menſchen abgerichtet bezw. biſſig ſind oder an widerlicher oder an⸗ ſteckender Krankheit leiden, werden beanſtandet und können nötigenfalls ſofort in Verwahrung genommen werden. Für jeden nicht beanſtandeten Hund iſt von dem Beſitzer ſofort vorbehaltlich des Rückgriffs auf den Eigentümmer die Taxe, welche in den Gemeinden von 4000 oder mehr Einwohner 16 Mk. in den übrigen aber 8 M. beträgt, zu bezahlen. Hunde, welche deren Beſitzer zur Zeit der Muſterung an einen von ſeinem Wohnſitz verſchiedenen Ort vorübergehend verbracht hat, können auch in dieſem Ort zur Muſterung vorgeführt werden. Die Taxe iſt aber in dieſem Falle nach dem für den Ort des Wohn⸗ ſitzes beſtimmten Betrage zu entrichten. Wer die Vorſührung eines Hundes bei der Muſterung unterläßt, verfällt in die polizei⸗ liche Straſe des doppelten Betrages von der daneben noch zu erhebenden Tage. Mannheim, 6. Mai 1886. * 3 Großh. Bezirksamt. Behr. r Bie ſch lu ß. No. 1636. Vorſtehende Bekanntmachung wird zur Kenntnisnahme der hieſigen Ein⸗ wohner hiermit veröffentlicht, mit dem An⸗ fügen, daß die Hundsmuſterung am Montag, den 7. Juni l. J. vormittags von 8 bis 9 1 dahier (Rathaushalle) vorgenommen wird. 85 8 Ladenburg, 22. Mai 1886. Bürgermeiſtexamt. A. Huben. 5 Brehm. Pa bs, bar oder Raten Fabrik Weidenslaufer, Berlin SW. Bekanntmae Die Anlage pflanzungen betr. Nr. 3817. Nach § 22 Ziff. 1 des Tabakſteuergeſetzes vom 19. Juli 1879 find die Tabakspflanzung Reihen mit gleichen Abſtänden der ein⸗ zelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleich⸗ mäßig wiederkehrenden Abſtänden der Reihen voneinander anzulegen. Ferner darf nach 8 2 Geſetzes auf ſolchen Grundſtüͤcken Tabak nicht mit andern Bodengewächſen ge⸗ miſcht gebaut werden. gegen dieſe Vorſchriften werden mit entſprechenden Ordnungs⸗ ſtrafen, welche ſich bis belaufen können, geahndet werden. Um die Pflanzen Schaden zu bewahren werden die Bür⸗ germeiſterämter der Tabakbautreibenden Gemeinden veranlaßt, vo ortsübliche Weiſe in ihr bekannt machen zu laſſen fügen, daß ſich die P etwaiger Zweifel über die Auslegung der geſetzlichen Vorſchriften rechtzeitig an die Organe der Ste zu wenden haben, welche liche Auskunft erteilen werden. Dies wird auf Anordnung Gr. Zoll⸗ direktion hiermit öffentlich bekannt macht. Mannheim, den 20. 3 ö Beſchluß Nr. 1663. mit veröffentlicht. Ladenburg, 25. Mai Bürgermeiſtera A. Huben. Großh. Hauptzollamt. Vorſtehende Bekannt⸗ machung wird zur Kenntnisnahme und Darnachachtung der Tabakspflanzer hier⸗ kung. der Tabaks⸗ en in geraden 2) Ziff. 2 des Verfehlungen des Geſetzes auf 150 Mk. möͤglichſt vor rſtehendes auf en Gemeinden mit dem An⸗ flanzer wegen uerverwaltung die erforder⸗ Mai 1886 * 1886 M A. Merkel empfiehlt: Chitiſalpeter, Tabaßsdünger, Dichrübendünger, Jutterſalz, men, Düngermalz Tferdezahnmais. Juttermalzkei- Dungſalz, keimen &