8 Bekanntmachung. Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗, Häuſer⸗, Gewerb⸗ und Ein⸗ kommenſteuer für das nächſtkünftige Steuerjahr 1887 wird am Dienstag den 8. Juni d. J, f Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr im Rathauſe dahier vorgenommen werden. Zu dieſem Zwecke wird bekannt gemacht: b I. In Bezug auf die Ornud⸗ und Käuſerſteuer: 5 Wier wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus einer andern Urſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund⸗ oder Häuſerſteuerkapitals verlangt, hat ſelbſt oder durch einen Bevöllmächtigten zu erſcheinen, und ſofern es ſich um das Zuſchreiben an eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeitigen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Veränderungen, welche im Grundbuche ein⸗ getragen ſind, werden übrigens von Amtswegen ab⸗ und zugeſchrieben. II. In Bezug auf die Gewerbſteuer: Der Gewerbſteuer unterliegt das Betriebskapital der im e betriebenen gewerblichen Unternehmungen ausſchließlich der Land und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt, daß das ſteuerbare Vetriebskapital den Betrag von 700 Mark erreicht. — Die gewerb⸗ ſteuerpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Inländer oder Ausländer, auch ge⸗ werbliche Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗ erklärungen abzugeben: 1) wenn ſie eine der Gewerbſteuer unterliegende Unternehmung begonnen haben, aber noch nicht zur Gewerbſteuer angelegt ſind; 2) wenn ſich ihr Be⸗ triebskapital nach dem Stande der maßgebenden Verhältniſſe am 1 April des Jahres über den bereits beſteuerten Betrag um mindeſtens 5 Prozent und mindeſtens um 700 Mark erhöht hat. III. In Bezug auf die Einkommenſteuer: Der Einkommeuſteuer unterliegt — vorbehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Aus⸗ nahmen und Beſchränkungen — das geſammte in Geld, Geldeswert oder in Selbſtbe⸗ nützung beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grundſtücken und Gebäuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhenden Grundrechten und Grundgefällen, aus im Großherzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den daſelbſt betriebenen Gewerben, aus kffentlichem oder privatem Dienſtverhältnis, auß wifſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend anderer gewinnbringenden Be⸗ ſchäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen Bezügen im Laufe eines Jahres zuſiießt und zwar ohne Rückſicht darauf ob es von andern Steuern getroffen wird oder nicht. — Steuerpflichtig find: 1) Landes und ſonſtige Reichsangehörige, welche ihren Wohnſitz (Aufenthalt) im Großherzogtum haben, desgleichen Reichsausländer, welche des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum Baden haben: mit ihrem geſam⸗ ten ſteuerbaren Einkommen. 2) Reichsausländer, welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſttz im Großherzogtum haben: mit ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen flie⸗ ßenden ſteuerbaren Einkommen. 2) Perſonen, welche nicht im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Einkommen aus im Großherzogtum gelegenem Gruadbeſitz leinſchließlich von Gebäuden) und den darin betriebenen Gewerben, ſowie mir ihren Gehalts⸗, Penſions⸗ und Wartegeldbezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe. 4) Aktiengeſellſchaften und Kom⸗ manditgeſellſchaften auf Aktien, Konſumvereine mit offenem Laden, eingetragene Genoſſen⸗ ſchaften mit bankähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Anwendung von Agenten betriebene Verſicherungsgeſellſchaften: mit demjenigen Teil ihres ſteuerba ren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs innerhalb des Großherzogtums entſpricht. — Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug der zum Erwerb und zur Er⸗ haltung desſelben zu beſtreitenden Auslagen. der auf dem Einkommen ruhenden Laſten und der von ihnen etwa zu entrichtenden Schuldzinſen) den Betrag von 500 Mark jähr⸗ lich nicht erreicht, unterliegen der Einkommenſteuer nicht. Auch ſind Gehalte, Penſionen und Wartgelder, welche aus einer nichtbadiſchen Staatskaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge leinſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen aus der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der aktiven Gendarmen vom Oberwacht⸗ meiſter abwärts, ſowie alle Sterbquaratlbezüge ſteuerfrei. — Eine Einkommenſteuerer⸗ klärung haben, inſofern dies nicht ſchon ſeit 1. April l. J. geſchehen ſein ſollte, alle Per⸗ ſonen einzureichen. welche am 1. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren Einkommens befanden, für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die Steuerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſtrikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine Haupt⸗ niederlafſung hat oder, beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den größten Teil ſeines ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch ſind diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer Erklärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. April i. J. ihre Steuerpflicht begründet war, bereits zur Einkommenſteuer veranlagt u. nach dem Stande ihrer Einkommensverhältniſſe am genanntem Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzten, zu beſteuern ſind. 5 IV. Im Allgemeinen. Gemwerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe ei ner Steuererklärung keine Verpflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung anſprechen zu können glauben, oder aus irgend einem beſondern Grunde eine Berichtigung ihrer Steueranlage bewirken wollen. Ebenſo find die Geſuche um gänz⸗ liche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen um Berechnung von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter en ſprechender Begründung vorzubringen. Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Einkommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen zu den letz⸗ tern werden von heute ab bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unentgeltlich verabreicht. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe erſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe. Ladenburg, 24. Mai 1886. 1 Der Vorſitzende des Schatzungsrats A. Huben. 2 Brehm. Eine Partie 5 IE. 6.50 6e. e ee l Schuhfabrik — Ladenburg. ioots mit Turnzeichen⸗Abdruck empfehle in ausgezeichneter Qualität zu Mk. 1.75, 1.85 und 2.—. J. SHaſſelbach. jetter s Uhrfeder-Korsetten werden um damit zu räumen zu Danksagung. Für die vielen Beweise der Teilnahme bei dem schnellen Hinscheiden unserer lieben Mutter, Grossmutter und Schwiegermutter Fhilipp Fgenmaier e. Katharina geb. Vogler, für die vielen Blumenspenden und die zahlreiche Leichen- begleitung sagen wir hiermit unsern innigsten Dank. Die trauernden Hinterbliebenen. 2 Anzeige. Vom 1. Juni d. J. ab wird Kurs I. des zwiſchen hier und Heidel⸗ berg verkehrenden Privat⸗Perſonenfuhrwerks folgenden veränderten Gong erhalten: N a aus Schriesheim 820 Vorm, aus Heidelberg 630 Vorm. 6 „ Doſſenheim 863 „ „ Handſchuchsh. 662 „ K „ Doſſenheim 718 „ 0 Handſchuchsh. 9²⁰ In Schriesheim 740 „ In Heidelberg 9⁴⁰ Kurs II. bleibt unverändert. Woll- Regime. 5 Für Frühjahr und Sommer empfehle 0 ächt Prof. Dr. G. Zäger's Aormalbekleidun von M. Berger Söhne in Stuttgart zu Originalfabrilpreiſen: Normalhemden Sommerqualitikt in allen Größen Normalhoſen und Weiten. Um Irrtümer zu e e 1 ich die ächten Jäger ſchen Nor⸗ malwaren nur allein hier zum Verkauf habe. J. Haſſekbach. Gras- Verſteigerung. (Nr. 1623.) Am Montag, den 31. ds. Mis. Zuſammenkunft nachmittags 2 Uhr am Schriesheimer Thor, wird der dies helge Grasertrag von dem Gemeindeeigentum an der Bach gegen Ilvesheim, an dem Neckardamm, Wäldchen, Rain an der Baumallee, von der Spitze am Neckar⸗ häuſer Fußpfad und am ſog⸗ Helligen⸗ häuschen, am Streit- u. Loosgraben; Sodann am Dienſtag, den 1. k. Mets. Zusammenkunft nachmittags 2 Uhr am Neckarthor, der diesjährige Grasertrag eee eee längs des Neckars bei der Neckarhäuſer Fähre, der Botzheimer Wieſen, der Rom f in 9 Tagen f wieſe, ſowie der Bachdämme don der ãĩð»vvbb Leimhütte ab; endlich am machen. Näheres bei 5 l ch Ph. Jac. Eglinger, Mittwoch, den 2. k Zusammenkunft nachmittags 2 Uhr a Generalagent Mannheim. Neckarthor, der Grasertrag der Neckar wieſen und des ſog. Zimmerplotzes öffent lich an Ort und Stelle verſteigerl, Ladenburg, 19. Mai 1886. Bürgermeiſteramt. A. Huben. (Hoco chard Rorddeutſchen Tloyd kann man die Reiſe Brehm Ein braver Junge P bill, bar oder Raten kann die Meßgetei erlernen. Wo ß ſagt Auskunft erteilen die General-Agenten Dürr & Müller in Mannheim. zu Fabrilpreiſen bei J. Saſſelbach. Fabrik Weidenslaufer, Berlin SW. I die Expe