Bekenntmachung. Die Beſchädigung der Telegraphenan⸗ lagen betrff. Die Reichs⸗Telegraphenlienien ſind bärefig vorſäͤtzlichen oder fahrläſſigen Beſchädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Iſola⸗ dieſen Unfug die Benutzung der Telegraphen⸗ anſtalten verhindert oder geſtört wird, ſo wird hierdurch auf die durch das Strafgeſetz⸗ buch für das Deutſche Reich feſtgeſetzten Stra⸗ ſen wegen dergleichen Beſchädigungen aufmerk⸗ ſum gemacht. Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die Thäter vorſätzlicher oder fahrläſſiger Beſchädigungen der Telegra⸗ phenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieſelben zum Erſatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem einzel⸗ nen Falle aus den Mitteln der Reichs⸗Poſt⸗ und Telegraphenverwaltung werden gezahlt werben. Dieſe Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen ſonſtiger per⸗ ſönlicher Gründe geſetzlich nicht haben beſtraft oder zum Erſatze herangezogen wer den können; desgleichen wenn die Beſchädigung noch nicht wirklich ausgeführt, ſondern durch rechtzeiti⸗ ges Einſchreiten der zu belohnenden Perſon verhindert worden iſt, der gegen die Telegra⸗ phenanlage verübte Unfug aber ſoweit feſt⸗ ſteht, daß die Beſtrafung des Schuldigen er⸗ folgen kann. Alle Sicherheitsorgane, insbeſondere die Oendarmen, Polizeidiener, Wald⸗ und Feld⸗ hüter ꝛc. werden erſucht, ihre Mitwirkung zu dem erwähnten Zwecke eintreten zu laſſen und bezügliche Wahrnehmungen bei der näch⸗ ſten Poſt⸗ oder Telegraphenanſtalt zur An⸗ zeige zu bringen. Die Beſtimmungen in dem Strafgeſetzbuche für das Deutſche Reich lauten: § 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanſtalt vorſag⸗ lich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Gefängnis von 1 Monat bis zu drei Jahren beſtraft. a 8 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanſtakt fahrläſ⸗ figerweiſe Handlungen begeht, welche die Be⸗ nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldſtrafe bis zu 900 Mk. beſtraft ꝛc. Karlsruhe (Baden), 6. März 1886. Der Kaiſerliche Ober⸗Poſtdirektor, e Poſtrat. e ß. Vefanntmachung. 5 Den Dienſtwohnſitz des Steuerkommiſſärs 90 den Amtsbezirk Weinheim und die Land⸗ orte des Amtsbezirks Mannheim betr. An ſämtliche Bürgermeiſter ämter und Stab⸗ 1 haltereien des Land bezirks. (No. 12,956. Wir geben hiermit bekannt, daß mit Einlaß Gr. Steuerdirektion vom 25. und die Landorte des Amtsbezirk Mannheim dem Herrn Steuerkommiſſär Friedrich Bu r⸗ ger, deſſen Geſchäfts zimmer ſich in Lit F 5 No. 2 beſindet, übertragen worden iſt. Die Bürgermeiſterämter und Stabhalter⸗ ien werden beauftragt, dies in ortsüblicher Weiſe bekannt zu machen. 1 Großh. Bezirksamt. e Siegel. 1 Beſchluß. J Vorſtehende Bekanntmachung wird hiermit ur fkenntnisnahme der hieſigen Einwohner eröffentlicht. Ladenburg, den 19. März 1886. Bürgermeiſteramt. A. Huben. Brehm. 1000 Marß Fixum Agenten für Kaffee an Private ſuchen Emil Schmidt & Co., Hamburg. Ein guterhaltenes Tafelklavier zu verkaufen. Näheres in der Expd. Schleuder Honig toren mittels Steinwürfe ausgeſetzt. Da durch ö 0 Krieger Perkin Sonntag den 28. März, abends halb 8 Uhr Solovorträge. 1 WMohrend den Zwiſchenpauſen ſpielt die Hertel'ſche Kapelle. Eintrittspreis nach Belieben, jedoch nicht unter 20 Pf. Auch Nichtmitglieder haben Zutritt. dem Turnverein zum Turnhallebaufond überwieſen. 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