lane Sinkad a ä de Einladung zur Gemeinderatswahl. aufmann y (Nr. 550.) Auf Grund des Geſetzes vam 4 Maf 1870 und der ier abgen Gemeindewahlordnung dom 16. Mai 1870 iſt eine Erneuerungswahl des ren und 90 Gemeinderats vorzunehmen. Der Gemeinderat beſteht aus acht Mitglieder. n nicht unh 0 treten der regelmäßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder aus. 000 f 1§dͥ Herr Feter Remellus 1. 1 2. „ Jakob Töſch I. n en bon 5 i 4. „ Johann Melchior Wolf. nebmen, Es ſind deßhalb 4 Gemeinderatsmſtglieder zu wählen und zwar auf Deckung y 6 Jahre. Die Wahl findet im hieſigen Rakhauſe am i Samstag, den 20. Februar 1886 ſtatt. Ie 5 Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die t, wih, Wahlzettel, weſche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der jetzt, weh Wahlkommiſſſon perkönlich zu übergeben haben, am Wahltag im Wahlo kale 17 im g, ausgeteilt. Die Üebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfolgt von 9 Uhr en geſun, bis 12 Uhr vormittags. ſind der z Nach Ablauf der oben angegebenen Zit werden keine Abſtimmungen er in Gruß var der y mehr vorgenommen. Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Aus⸗ nahme derjenigen: pere am 15 1 das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt, und zwar ſind ies: her berühre a. diejenigen, welchen nach Maßgabe des 88. 32 und 33, verglichen r Korn mit 8 34. Ziff. 4 des R. St G. B., die bürgerlichen Ehrenrechte ben gerich, 8 ah rkannt find, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; den Bor b. diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes drt: Urteil zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf London u. 3 Jahre zu einer Arbeitshausſtrafe von wenigſtens 6 Monaten lgar-Squn oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentlaſſung verurteilt ar abſcheult worden ſind; eidigen, n diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Dinbſtahls, hliche N Unterichlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe diert, s verurteilt worden find, ſofern nicht die Folgen dieſer Verurtei⸗ lungen durch Begnadigung, oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt. In den letztgenannten Fällen laufen die 5 Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheits- ſtrafe erſtanden iſt: 2. welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder leilweiſe entzogen iſt z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte Mundtode oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen, oder Lokalanſtalten erhalten (88 54 u. 70 d. B. Außerderdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, weiche in der Lſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind. Wählbar t den Gem inderat ſind nach §8 15. des Geſctzes ſämt⸗ lich Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: f 1. welche nicht wahlberechtigt find (ſiehe ob n). Die Ortsabweſenheit iſt j doch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; „die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubig r befriedigt haben; 4. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt. Die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Ge⸗ meinderats in auf⸗ oder abſteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater u. Enkel Schwieger⸗ dater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochtermann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffen nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch leben⸗ der Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwä⸗ gert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten. 6. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche können die Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staats⸗ bürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl erwirbt der Ge⸗ wählte das Bürgerrecht unentgeldlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, daß die Gemeinderäte auch die Pfandgerichte bilden und als ſolche hafbar ſind; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Bürger zu richten, die neben den übrigen Erforder⸗ niſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hin⸗ längliche Gewähr geben. Die Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bürger liegt im Rathauſe jetzt und während der Wahlhandlung zur Einſicht auf. Die Wahl⸗ berechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ in paar 8 20 fußt; tet ein 5 wenn er 10 mmerke, 1 und Zunamen, ſowie den etwalgen Stand und Gewerbe des Vorzuſch genau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können. „ Ladenburg, den 12. Februar 1886. Ber Gemeinderat. A. Huben. i Brehm. Allkalhelüche Geneinde. Sonntag den 21. Februar, nachmittags 2 Uhr Gottesdienſt. 5 Ludenhurger UNSEREN MITGLIEDERN ZUR vORLAUFIGEN NACHRICHT: Sonntag den 21. Februar trifft der Verein Käfer-Narren von Käferthal zwiſchen 4 und 5 Uhr nachmittags hier ein, um unſerem Klub einen Beſuch abzuſtatten. Zur Weihe dieſes Tages findet abends 7 Uhr anfangend, Konzert, närriſche Aufführungen u. urſiomiſche Vorträge 4 ſtatt. Alles nähere beſagen noch die Plakate. e er Vorſtand. Zur gefl. Beachtung. Hiermit mache ich die ergebene Anzeig⸗, daß von heute an mein Lager in Filz: und Cederſohlen, ſowie alle in dieſes Fach einſchlagende Artikel ſich bei Herrn Kaufmann Theodor Reinmuth in Ladenburg befindet und daß ſämtliche Artikel um 30 Prozent billiger verkauft werden, als bisher. Ferner mache darauf aufmerkfam, daß ich im Laufe dieſes Frühjahres wieder nach dorten kommen und einen unentgeltlichen Unterricht über eine noch praktiſchere und beſſere Hausſchuhmacherei geben werde. 8 Achtungsvoll Simon Schwaninger, Bretten. Die ausser- ordentliche Verbreitung dieses Haus- mittels hat eine ebenso . grosse Zahl ähnlicher Präparate als Nachahmer hervorgerufen, welche sich nicht entblöden, Verpak- kung, Farbe und Etiquette in täuschender Weise herzustellen. Die Packete des ächten Stollwerck'schen Fabrikates tragen den vollen Namen des Fabrikanten und kenn- zeichnen sich die Verkaufsstellen durch ausgelegte Firmen- Schilder. Soeben erſehe ich aus ver⸗ breiteten Wahlzettel, daß mein Name gegen meinen Willen aufgeführt iſt. f Ich erkläre hiermit. daß ich eine Wahl in das ſtädtiſche Kollegium für dieſes mal unter keinen Amſtänden an- nehme. E. Wläß. CAC AO SoLUBTLE uchard elch Tg SklenES OAO -pulutg lente 0 lT dt. Kernseifen prima weiß, gelb, rot und grau ſehr billig empfiehlt C. T. Stenz. Gesucht ö Im Domhof in Ladenburg find zu 1 wird auf Oſtern ein kräftiger Junge verkaufen: aus guter Familie, der Luſt hat, das 1 Braufieſſel mit Zubehör, Bäckerhandwerk zu erlernen. 1 Kübeſchiff. 1 Malzdürre, M. Reinmuth, Ladenburg. 4 ſteinerne Krippen, 2 Neff. „Marinierte g Alles in beſtem Zuſtande. 8 bei 5 Sardin en, 1 8 5 Kaufmann Stenz. Vollmöpſe, 85 pſe, Das Wunderhuch. Sardellen, . G8. u. 7. Buch Moſis) enth. Geheim⸗ niſſe früherer Zeiten, ſowie das vollſt. Stock ſiſche 8 8 N ſie nmal verſiegel te Buch, verſendet f. 5 e e ien bei R. Jacobs Buchhdlg. Magdeburg. empfehlt bei R. Jat uchhdlg. Magdeburg