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Mit dem jetzt verſchwundenen Bräutigam iſt auch zugleich deſſen zukünftige Schwiegermutter verſchwunden, wäh⸗ rend die verlaſſene Braut das Geſchäft und die Wirtſchaft ihrer durchgegangenen Mutter bis auf weiteres allein weiterführt. gegangen, weiß man noch nicht. — Rockenau, 6. Feb. Soeben berbreſtet ſich hier das Gerücht, daß ſich die Frau eines Brief⸗ boten aus Neckar⸗Gerach mit ihren zwei Kindern im Neckar ertränkt habe. Weitere Erkundigungen beſtä⸗ tigen dasſelbe. Das zweijährige Kind wurde bei Plertersbach geländet und nach ſeiner Heimat beför⸗ dert; die Mutter mit dem fünfjährigen Kinde im Arme ſoll bei Zwingenberg geländet worden ſein. Dem Vernehmen nach handelte die Mutter in einem Anfall von Geiſtesſtörung. Wohin das Pärchen Einladung zur Gemeinderatswahl. (Nr. 550.) Auf Grund des Geſetzes vom 4 Mai 1870 und der Gemeindewaglordnung vom 16. Mai 1870 iſt eine Erneuerungswahl des Gemeinderats vorzunehmen. Der Gemeinderat beſteht aus acht Mitglieder. Hiervon treten der regelmäßigen Erneuerung wegen 4 Mitglieder aus 1. Herr Peter Nemelius J. 2. „ Jafob Jöſch l. N 3. „ Adam Stumpf. 10 1 4. „ Johann Melchior Wolf. 100 Es find deßbalb 4 Gemeinderatsmitglieder zu wählen und zwar auf 6 Jahre. Die Wahl ſindet im hieſigen Rathauſe am Samstag, den 20. Februar 1886 ſtatt. Die Wahl geſchieht mittelſt geheimer Stimmgebung und es werden die 1 Wahlzettel, welche die Wahlberechtigten auszufüllen und verſchloſſen der Wahlkommiſſion perſönlich zu übergeben haben, am Wahltag im Wahlokole ausgeteilt. Die Uebergabe der ausgefüllten Stimmzettel erfolgt von 9 Uhr bis 12 Uhr vormittags. 5 f Nuch Ablauf der oben angegebenen Zeit werden keine Abſtimmungen mehr vorgenommen. Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger mit Aus⸗ nahme derjenigen: 1. 9 75 das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt, und zwar find a. diejenigen, welchen nach Maßgabe des 88. 32 und 33, verglichen mit § 84. Ziff. 4 des R. St. G. B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, für die im Urteil ausgeiprochene Zeitdauer; b. diejenigen, welche durch ein vor dem 1. Januar 1872 erlaſſenes Urteil zu einer peinlichen Strafe oder innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Arbeitshausſtrafe von wenigſtens 6 Monaten oder durch richterliches Erkenntnis zur Dienſtentlaſſung verurteilt worden find; 0. diejenigen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre wegen Diabſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe verurteilt worden find, ſofern nicht die Folgen dieſer Verurtei⸗ lungen durch Begnadigung, oder Wiedereinſetzung in den vorigen Stand wieder getilgt. In den letztgenannten Fällen laufen die 5 Jahre erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheits- ſtrafe erſtanden iſt: welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder leilweiſe entzogen iſt z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte Mundtode oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus öffentlichen Kaſſen, oder Lokalanſtalten erhalten (88 54 u. 70 . d. B. G. Außerderdem werden zur Abſtimmung nur zugelaſſen, welche in der Liſte der Wahlberechtigten eingetragen ſind. Wählbar in den Gemeinderat find nach § 15. des Geſetzes ſämt⸗ liche Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: 1. welche nicht wahlberechtigt ſind (ſiehe oben). Die Ortsabweſenheit iſt jedoch kein Hinderungsgrund für die Wählbarkeit; die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem Schluſſe deſſelben, ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt haben; 4. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt. Die mit dem Bürgermeiſter oder einem anderen Mitglied des Ge⸗ meinderats in auf- oder abſteigender Linie oder im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verſchwägert ſind. Hiernach können Vater und Sohn, Großvater u. Enkel Schwieger⸗ bater und Tochtermann, Großſchwiegervater und Großtochte rmann, Brüder und Schwäger, Oheime und Neffen nicht zu gleicher Zeit im Gemeinderat ſitzen, ebenſo auch nicht die Ehemänner noch leben⸗ der Schweſtern. Wird ein Bürger, der mit einem Mitgliede des Gemeinderats auf die vorbezeichnete Weiſe verwandt oder verſchwä⸗ gert iſt, als Bürgermeiſter gewählt, ſo muß der Verwandte oder Verſchwägerte aus dem Gemeinderat austreten. 6. Vorgeſetzte Staatsverwaltungsbeamte und Ortsgeiſtliche lönnen die Wahl in den Gemeinderat nur annehmen, wenn ſie ihre Stelle niederlegen. Unter denſelben Vorausſetzungen kann auch jeder Staats⸗ bürger gewählt werden. Mit Annahme der Wahl erwirbt der Ge⸗ wählte das Bürgerrecht unentgeldlich. Es ſteht ihm frei, ſich in den Bürgernutzen einzukaufen oder nicht. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerkſam gemacht, In 8 17 1 n — daß die Gemeinderäte auch die Pfandgerichte bilden und als N ſolche hafbar ſind; daher es im Intereſſe der Gemeinde zur Erhaltung ihres Kredits liegt, das Augenmerk bei der Wahl auf ſolche Bürger zu richten, die neben den übrigen Erforder⸗ niſſen durch ihre perſönlichen und Vermögensverhältniſſe hin⸗ längliche Gewähr geben. Die Liſte der wählbaren und wahlberechtigten Bürger liegt im Rafbauſe jetzt und während der Wablhandlung zur Einſicht auf. Die Wahl⸗ berechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen und machen insbeſondere darauf aufmerkſam, bei Ausfüllung der Wahlzettel den Vor⸗ und Zunamen, ſowie den etwaigen Stand und Gewerbe des Vorzuſchlagenden genau anzugeben, damit keine Zweifel entſtehen können, Ladenburg, den 12. Februar 1886. Ber Gemeinderat. A. Huben. 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