Bürger- ge 95 8 e 185 a J.⸗Nr. 4514. In Gemäßheit des § 39 des Geſetzes über die Verfaſſung und Verwaltung der Gemeinden iſt eine Erneuerungswahl des Bürgerausſchuſſes vorzunehmen. Der Bürgerausſchuß der Gemeinde Ladenburg beſteht nach 8 33 des erwähnten Geſetzes aus 48 Mitgliedern. Hievon treten uun der regelmäßigen Erneuerung wegen 24 Mitglieder aus und zwar: 5 1. Von den durch die Klaſſe der Niederbeſteuerten gewählten Mitgliedern: f Die Gemeindebürger: 1. Stephau Vartſcherer, 2. Friedrich Netz I., 3. Franz Dickmann, 4. Georg Frey, 5. J. A. Heim, 6. Johann Kunel, 7. Johann Löſch II., 8. Jaſoß Siegel II. 2. Von den durch die Klaſſe der Mittelbeſteuerten gewählten Mitgliedern: Die Gemeindebürger: 1. Adolph Merkel, 2. Peter Grabendörfer I., 3. Kaſpar Guckenmus, 4. Adalbert Heiß, 5. Inlius Hirſch, 6. Phitipp Kegler, 7. Adam Keikholz, 8. Auguſt Schäfer. 3. Von den durch die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern: Die Gemeindebürger: 1. Chriſtian Martin Tehlbach, 2. Jaſtob Reme⸗ kius II., 3. Karl Louis Huben, 4. Jakob Remelius III., 5. Konrad Höfer I., 6. Veter Scola, 7. Veter Anton Münz, 8. Ludwig Schanz. Außerdem ſind durch Tod aus dem Ausſchuß ausgefallen: 1. Von den durch die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern, nämlich:: Der Gemeindebürger: Keine. 2. Von den durch die Klaſſe der Mittelbeſteuerten gewählten Mitgliedern, nämlich Der Gemeindebürger: Keine. 5 5 3. Von den durch die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten gewählten Mitgliedern Der Gemeindebürger: Otto Hanagarth. Es haben alſo hiefür zu wahlen: ** 1. Die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten: * Mitglieder für eine ſechsjährige Amtsdauer Erſatzmänner für eine dreijährige Amtsdauer zuſammenn Einladung zur Waßl des . 3 i 4 8 9. Die Klaſſe der Mittel beſteuerten: Mitglieder für eine ſechsjährige Amtsdauer 5 Erſatzmänner für eine dreijährige Amtsdauer 0 zuſammen 8 3. Die Klaſſe der Höchſtbeſteuerten: Mitglieder für eine ſechsjährige Amtsdauer 8 Erſatzmänner für eine dreijährige Amtsdauer 1 zuſammen 9 Die Wahl findet im hiefigen Rathauſe ſtatt. Sie erfolgt in drei getrennten Wahlhandlungen. Zuerſt wählt die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten, dann die Klaſſe der Mittelbeſteuerten, zuletzt die Klaſſe der Höchſt⸗ beſteuerten. Die Wahltage werden, wie folgt, beſtimmt; i 1. Die Klaſſe der Niederſtbeſteuerten wählt Donnerstag den 26. d. M. von 9 Uhr bis 1 Uhr. 1 11 2 Klaſſe der Mittel beſteuerten wählt Freitag den 27. d. M) von⸗9 Uhr 18 r. s r Klaſſe der Höchſtbeſteuerten wählt Samstag den 28. d. M. von 9 Uhr . r. Jeder Wahlberechtigte hat ſeine Abſtimmung in der beſtimmten Zeit perſönlich vor der verſammelten Wahlkommiſſion zu vollziehen. Nach Ablauf der dafür beſtimmten Zeit werden keine Abſtimmungen mehr angenommen. Die Klaſſen der Wahlberechtigten find hinſichtlich der zu wählenden Perſonen nicht na die Klaſſeneinteilung gebunden; jeder Wahlberechtigte darf vielmehr alle vorzuſchla⸗ genden Ausſchußmitglieder beliebig aus allen wählbaren Gemeind⸗bürgern wählen. Die Aus tretenden ſind wieder wählbar, ſoweit geſetzliche Ausſchlußgründe nicht vorliegen. Das Ergebnis der Wahl einer jeden Klaſſe der Wahlberechtigten wird jeweils alsbald nach Beendigung dieſer Wahl und vor dem Beginn der Wahl der nächſtkommenden Klaſſe bekannt gemacht, damit die Wiederwählung der bereits durch eine vorangegangene Klaſſenwahl Gewählten vermieden werde. Wahlberechtigt ſind alle Gemeindebürger, mit Ausnahme derjenigen: 1. welchen das Wahlrecht durch Urteil entzogen iſt, und zwar ſind dies a, diejenigen, welche nach Maßgabe des § 33, verglichen mit 8 34, Ziff. 4 des R.⸗St.⸗G.⸗B., die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt find, für die im Urteil ausgeſprochene Zeitdauer; b. diejenigen, welche innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Diebſtahls, Unterſchlagung, Fälſchung oder Betrugs zu irgend einer Strafe vernrteilt worden find, ſofern nicht die Folgen dieſer Verurteilungen durch Begna⸗ digung, Verjährung oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder getilgt find. Die fünf Jahre laufen erſt von dem Tage an, an welchem die Freiheitsſtrafe entſtanden iſt. 2. Diejenigen, welchen die Wahlberechtigung durch ein anderes Geſetz ganz oder teilweiſe entzogen iſt (z. B. die Ortsabweſenden, Entmündigte, Mundtode oder ſolche, welche ihren Lebensunterhalt armutshalber aus a öffentlichen Kaſſen oder Lokalanſtalten friſten. (88 54 u. 80 d. B. R. G.) Bei allen, welche die Wahlberechtigung entzogen iſt, ruht auch das Recht der Stimmgebung in der Gemeindeverſammlung. Wählbar in den Bürgerausſchuß ſind alle Genteindebürger; und können nicht gewählt merden diejenigen: 1. die das fünfundzwanzigſte Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: 2. die als Soldaten im wirklichen Dienſte ſtehen; „ über deren Vermögen die Gant gerichtlich eröffnet worden iſt, und zwar, während der Dauer des Gantverfahrens und fünf Jahre nach dem Schluſſe e ſofern ſie nicht früher nachweiſen, daß ſie ihre Gläubiger befriedigt aben die nicht wahlberechtigt ſind: 5. denen die Wählbarkeit durch ein anderes Geſetz ganz oder zeitweiſe entzogen iſt. Die Liſten der Wählerklaſſen und die Liſten der wählbaren Gemeindebürger liegen auf dem Gemeindehaus jetzt und während der ganzen Dauer der Wahlhandlun Einſicht der Gemeindebürger auf. a Die Wahlberechtigten werden eingeladen, zahlreich zur Wahl zu erſcheinen Lad burg, 20. 1885. . 5 1 1 ausgenommen ſind . A Eine Partie wollene Socken don 60 Pfg. an zu haben bei 8. Haſſelbach . ſterium des Innern. Karlsruhe, den 26. Oktober 18835. Die Förderung der Fiſchzucht betr. An die Großh. Bezirksämter! . f f Nr. 90737. Die badiſche Geſellſcaft für Fiſchzucht in Freiburg iſt für die bevor⸗ ſtehende Setzzeit wie in den früheren Jahren in der Lage, von ſolchen edlen Fiſcharten, welche ſich zur Ausſetzung in die inländiſchen Fiſchwaſſer eignen, befruchtete Eier ſowſe Brut in beliebiger Menge und in vollkommen geſunder Beſchaffenheit nach jedem Orte des Landes abzugeben. Dieſelbe lieſert: das Tauſend bebrüteter Eier von Bachforellen und Rheinlachſen zu Lachs forellen⸗Baſtarden, Rittern (Saiblingen) und See Felchen zu 1 . . a Aeſchen zu 5 . 0 die Jiſchbrut das Tauſend von f 1 Bachforellen, Rheinlachſen, Lachsforellen⸗Baſtarden, Rittern (Saiblingen) forellen zu „ „ 5 und Seeforellen zu 0 . 5 55 Felchen 0 . . . . „ 5 Aeſchen 5 5 a N 1 5 M. Ein⸗ und zweijährige Karpfen, das Hundert f 5-10 M, Junge Edelkrebſe, das Tauſend 15 10 M. Eine Belehrung Über die zweckmäßigſte Behandlung von Eiern und Brut wird auf Verlangen von der Geſell ſchaft jederzeit abgegeben. f Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß, da die zur Verſendung geeignete Zeit bevorſteht, die Beſtellungen auf Eier, Fiſchbrut, junge Edel⸗ krebſe ſowie auf Brutapparate vor dem 1. Dezember k. 3, bei dem Verwaltungsrat der genannten Geſellſchaft zu erfolgen haben. a Damit der künſtlichen Fiſchzucht immer mehr Eingang verſchafft und die Auz⸗ übung derſelben auch bei weniger günſtigen Waſſerverhältniſſen ohne erheblichen Roſten⸗ aufwand ermöglicht werde, empflehlt die Geſellſchaſt die Anſchaffung von ſog. Haltforni⸗ ſchen Bruttrögen, welche mit Rückſicht auf ihre Einfachheit und den geringen Raum, welchen ſie einnehmen, bei kleineren Betrieben allen anderen derartigen Apparaten gegen⸗ über den Vorzug verdienen, dieſelben ſind aus Zinkblech gefertigt und mit Oelfarben⸗ anſtrich verſehen. Ein ſolcher Apparat vermag 800010000 Eier bezw. junge Fiſche aufzunehmen. g Die badiſche Geſellſchaft für Fiſchzucht übernimmt Beſtellungen auf Bruttröge und liefert ſolche zum Preiſe von 9 M. das Stück. Eine kurze Anleitung über den Gebrauch dieſer Apparate wird denſelben jeweils beigeſchloſſen. Der Miniſterialdirektor: Eiſenlohr. f Nr. 48566. Vorſtehenden Erloß bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis Mannheim, den 5. November 1885. Großh. Bezirksamt: Siegel. Für Weihnachten“ empfehle eine große Partie Kleiderſtoffreſten in jedem Maß zu enorm billigen Preiſen. Sommerkleiderſtoffe gebe um jeden Preis ab. Sch. Steruweiker. 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