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Sämtliche Artikel ſind friſch ee 0 ſoͤnſtige Aufträge prompt. 1 Bekanntmachung. Den Schutz nützlicher Vögel betr. Nr. 3432. Wir ſehen uns dean, laßt auf § 2 der Verordnung Großh, Handelsminiſteriums vom I. Oſlober 1864 Reg. Bl. Nr. 56 Seſte 787, wonach das Einfangen, Tödten und Feilbieten der einheimiſchen Singobge mit Einſchluß der Meſſen, Lecheg, Droſſeln, Amſeln und Staaren, dee Schwalben, Krähen, Spechte und fo ſtige kleine Feld⸗ und Waldvogel, welche nicht zum Jagdwild gerechnet werden; deßgleichen das Zerſtören ihrer Neſter, das Ausnehmen ihrer Eier und das Feil, bieten letzterer; endlich das Auſſſellen von Vorrichtungen jeder Art, zum Eiy⸗ fangen dieſer Vogel, als: Nee, Po⸗ gelherde, Leimruthen, Meiſenſchlage, Schlingen u. dgl. verboten iſt, gufmerk⸗ ſam zu machen, mit dem Anfligen, daß Zuwiderhandlungen gegen dieſes Verb ſtrengſtens beſtraft werden. u un 0. Augr Schriesheim, den 10. Olk, 188 f ten ve ber Bürgermeſſteramt, r und Fonie Hartmann, 0 bn Ofares 1 Brehm, ben bi, . n bedebelt. 1 Bekanntmachung. unnd ef „ Vertilgung der Raupen bel. 15 Ape, 5 Nr. 3093. Die Beſtzer von Oi J en wen! bäumen, Zierbäumen und Geſträuchern „ In 85. 1 in Gärten und Höfen, auf Feldern g. . 1 Sit Wieſen, an Straßen und Wegen werden „ ide ds gemäß 8 1 der Verordnung de en d Handelsminiſterums vom 1. Ohg e lr 1864, R.⸗Bl. Nr. 56, Seite 797, chf m landet un gefordet die bezeichneten Bäume id nend Hernsbe Geſträuche bis längſtens 1. Februar t in nd Baer Jahres von Raupenneſtern zu reinigen va vue Fee l aide Nr. a Wai und röt Am Sead und letztere zu vertilgen. Die Si migen haben nebſt der geſetzlichen Straß zu gewärtigen, daß die ihnen obe genden Arbeiten auf Koſten durch Driſte zur Ausführung gebracht werden, 5 Schriesheim, 10. Oktober Bürgermeiſteramt. Hartmann. 5 Brehm. Bekanntmachung. Die Arbeitgeber, welche Arbeſer he⸗ ſchäftigen, die der Gemeindekranken⸗ verſicherung unterliegen, machen wat darauf aufmerkſam, daß ſolche noch 8 49 des Reichsgeſetzes Über die Kranken verſicherung der Arbeiter ſpäteſtens am dritten Tage nach Beginn der Beſchäf⸗ tigung anzumelden und ſpäteſtens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältniſſes wieder abzumelden ſind und daß nach § 81 des ange: führten Geſetzes, derjenige, welcher einer hm obliegenden Anzeigepflicht nicht nach- n J N l kommt, mit Geld bis zu zwanzig Ml. ban 5 beſtraft werden kann. a de. 1 28. September 1885. Nan pn e „eee N den S* n bim dez 2 setz Tapttald 1 88 gegen vorſchriftsmäßige Verſichexung 0 dar ue (Hypotheke, Schuldſchein, Kaufſchillinge 1 „ bl auszuleihen. Fe Vermittle Häuser & Güter, sowie bunt 55 a 0 litt g „Kirchhoffer, Heidelberg, Reugaſſe 1 1 fürn i ein eiche Schwemmſtein⸗Fahriß ene Philipp Gies, Neuwied. 8 9 Leistungsfähig und ſpolid. a 1 0 dan